Sachsen

Sächsische Gemeindeordnung

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Quellenkennung: 2754. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 62 Fsn-Nr.: 230-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025

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Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Gemeindeordnung Vom 9. März 2018 Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juli 2025 Auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Gemeindeordnung in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), 2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234), 3. den am 9. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349), 4. den am 31. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652), 5. den teils am 31. Dezember 2016, teils am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652), 6. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Dresden, den 9. März 2018 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juli 2025 Inhaltsübersicht1 Erster Teil Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet der Gemeinde Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben § 1 Wesen und Organe der Gemeinde § 2 Aufgaben der Gemeinde § 3 Gemeindearten § 4 Satzungen § 5 Name und Bezeichnung § 6 Wappen, Flaggen und Dienstsiegel Zweiter Abschnitt Gebiet der Gemeinde § 7 Gebietsbestand § 8 Änderungen des Gemeindegebiets § 8a Einwohneranhörung bei Änderungen des Gemeindegebiets § 9 Vereinbarung über Änderungen des Gemeindegebiets Zweiter Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde § 10 Rechtsstellung der Einwohner § 11 Unterrichtung und Beratung der Einwohner § 12 Petitionsrecht § 13 Hilfe in Verwaltungsverfahren § 14 Anschluss- und Benutzungszwang § 15 Bürger der Gemeinde § 16 Wahlrecht § 17 Ehrenamtliche Tätigkeit § 18 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit § 19 Pflichten ehrenamtlich Tätiger § 20 Ausschluss wegen Befangenheit § 21 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit § 22 Einwohnerversammlung § 23 Einwohnerantrag § 24 Bürgerentscheid § 25 Bürgerbegehren § 26 Ehrenbürgerrecht Dritter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde Erster Abschnitt Gemeinderat § 27 Rechtsstellung des Gemeinderats § 28 Aufgaben des Gemeinderats § 29 Zusammensetzung des Gemeinderats § 30 Wahlgrundsätze § 31 Wählbarkeit § 32 Hinderungsgründe § 33 Wahlperiode § 34 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl § 35 Rechtsstellung der Gemeinderäte § 35a Fraktionen § 36 Vorsitz im Gemeinderat, Einberufung der Sitzungen § 36a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum § 36b Veröffentlichung von Informationen § 37 Öffentlichkeit der Sitzungen § 38 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang § 39 Beschlussfassung § 40 Niederschrift § 41 Beschließende Ausschüsse § 42 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse § 43 Beratende Ausschüsse § 44 Mitwirkung im Gemeinderat und in den Ausschüssen § 45 Ältestenrat § 46 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten § 47 Sonstige Beiräte § 47a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Zweiter Abschnitt Bürgermeister § 48 Wahlgrundsätze § 49 Wählbarkeit, Hinderungsgründe § 50 Zeitpunkt der Wahl § 51 Rechtsstellung des Bürgermeisters § 52 Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderat § 53 Leitung der Gemeindeverwaltung § 54 Stellvertretung des Bürgermeisters § 55 Beigeordnete § 56 Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten § 57 Hinderungsgründe § 58 Besondere Dienstpflichten § 59 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht § 60 Verpflichtungserklärungen Dritter Abschnitt Bedienstete und Beauftragte der Gemeinde § 61 Einstellung, Aus- und Fortbildung § 62 Fachbediensteter für das Finanzwesen § 63 Stellenplan § 64 Beauftragte Vierter Abschnitt Ortschaftsverfassung § 65 Einführung der Ortschaftsverfassung § 66 Ortschaftsrat § 67 Aufgaben des Ortschaftsrats § 68 Ortsvorsteher § 69 Anwendung von Rechtsvorschriften § 69a Aufhebung der Ortschaftsverfassung Fünfter Abschnitt Stadtbezirksverfassung § 70 Stadtbezirksverfassung § 71 Stadtbezirksbeirat § 71a Anwendung von Rechtsvorschriften Vierter Teil Gemeindewirtschaft Erster Abschnitt Haushaltswirtschaft § 72 Allgemeine Haushaltsgrundsätze § 73 Grundsätze der Einnahmenbeschaffung § 74 Haushaltssatzung § 75 Haushaltsplan § 76 Erlass der Haushaltssatzung § 77 Nachtragssatzung § 78 Vorläufige Haushaltsführung § 79 Abweichungen vom Haushaltsplan § 80 Finanzplanung § 81 Verpflichtungsermächtigungen § 82 Kreditaufnahmen § 83 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 84 Kassenkredite § 85 Rücklagen § 85a Rückstellungen § 86 Gemeindekasse § 87 Übertragung von Kassengeschäften, Automation § 88 Jahresabschluss § 88a Eröffnungsbilanz § 88b Gesamtabschluss § 88c Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe des Abschlusses Zweiter Abschnitt Vermögen der Gemeinde § 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze § 90 Veräußerung von Vermögen § 91 Sondervermögen § 92 Treuhandvermögen § 93 Freistellung von der Finanzplanung § 94 Örtliche Stiftungen Dritter Abschnitt Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde § 94a Wirtschaftliche Unternehmen § 95 Unternehmensformen § 95a Eigenbetriebe § 96 Unternehmen in Privatrechtsform § 96a Inhalt des Gesellschaftsvertrages § 97 Kommunale Versorgungsunternehmen § 98 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform § 99 Beteiligungsverwaltung § 100 (weggefallen) § 101 Konzessionsverträge § 102 Anzeige-, Vorlage- und Genehmigungspflichten Vierter Abschnitt Prüfungswesen § 103 Örtliche Prüfungseinrichtungen § 104 Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses § 105 Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe § 106 Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung § 107 (weggefallen) § 108 Überörtliche Prüfungsbehörde § 109 Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung § 110 (weggefallen) Fünfter Teil Aufsicht § 111 Wesen und Inhalt der Aufsicht § 112 Rechtsaufsichtsbehörden § 113 Informationsrecht § 114 Beanstandungsrecht § 115 Anordnungsrecht § 116 Ersatzvornahme § 117 Bestellung eines Beauftragten § 118 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters § 119 Vorlage- und Genehmigungspflicht § 120 Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte § 121 Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde § 122 Zwangsvollstreckung § 123 Fachaufsicht Sechster Teil Sonstige Vorschriften § 124 Ordnungswidrigkeiten § 125 Maßgebende Einwohnerzahl § 126 (weggefallen) § 127 Rechtsverordnungen § 128 Muster für die Haushaltswirtschaft § 129 Sonstige Verwaltungsvorschriften § 130 Übergangsvorschriften aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts § 130a Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts § 130b Übergangsvorschrift aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts § 131 (weggefallen) § 132 Inkrafttreten Erster Teil Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet der Gemeinde Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben § 1 Wesen und Organe der Gemeinde (1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Rechtsstaates. (2) Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe sowie im Rahmen der Gesetze durch die Einwohner und Bürger unmittelbar. (3) Die Gemeinde ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. (4) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. § 2 Aufgaben der Gemeinde (1) Die Gemeinden erfüllen in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schaffen die für das soziale, kulturelle, sportliche und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. (2) 1Die Gemeinden können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden (Pflichtaufgaben). 2Werden den Gemeinden neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. 3Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. (3) 1Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Weisungsaufgaben). 2Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts. 3Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. (4) In die Rechte der Gemeinden darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. § 3 Gemeindearten (1) 1Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. 2Die Kreisfreiheit kann nur durch Gesetz verliehen oder aberkannt werden. (2) 1Die Großen Kreisstädte sind kreisangehörige Gemeinden. 2Der Umfang der von ihnen zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben wird durch Gesetz oder auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung bestimmt. 3Ist eine Große Kreisstadt erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 auch auf die an der Verwaltungsgemeinschaft Beteiligten. (3) 1Gemeinden mit mehr als 17 500 Einwohnern werden auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren die erforderlichen Einwohnerzahlen überschreiten. 2Die Änderung tritt mit Beginn des darauffolgenden Jahres ein. 3Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. 4Auf Antrag einer Großen Kreisstadt kann die Erklärung vom Staatsministerium des Innern widerrufen werden. 5Der Widerruf ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (4) Die Kreisfreien Städte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften. § 4 Satzungen (1) 1Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten. 2Insbesondere können die Gemeinden zur Einräumung und Ausgestaltung von Informations- und Beteiligungsrechten Bürgerbeteiligungssatzungen erlassen. 3Satzungen werden vom Gemeinderat beschlossen. 4Weisungsaufgaben können durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu ermächtigt. (2) 1Die Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. 2Die Hauptsatzung und ihre Änderungen werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen. (3) 1Satzungen sind durch den Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. 2Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. 3Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach ihrem Erlass in vollem Wortlaut anzuzeigen. (4) 1Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 2Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 3Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. (5) Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.2 § 5 Name und Bezeichnung (1) 1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. 2Die Bestimmung, Feststellung und Änderung des Namens der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. (2) 1Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zusteht. 2Das Staatsministerium des Innern kann diese Bezeichnung auf Antrag an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. 3Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung „Stadt“ in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde diese Bezeichnung weiterführen. (3) 1Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. 2Das Staatsministerium des Innern kann auf Antrag an Gemeinden für diese selbst oder für einzelne bewohnte Gemeindeteile sonstige Bezeichnungen verleihen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinden oder Gemeindeteile beruhen. 3Absatz 2 Satz 3 gilt für den betreffenden Gemeindeteil entsprechend. (4) 1Die Benennung der Gemeindeteile sowie der innerhalb der bebauten Gemeindeteile dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken ist Angelegenheit der Gemeinden. 2Gleichlautende Benennungen innerhalb desselben Gemeindeteils sind unzulässig. 3Für das sorbische Siedlungsgebiet wird auf § 10 Absatz 1 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen. § 6 Wappen, Flaggen und Dienstsiegel (1) 1Die Gemeinden können ihre bisherigen Wappen und Flaggen führen. 2Die erstmalige Führung von Wappen und Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. (2) 1Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. 2Jede weitere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Gemeinde. (3) 1Die Gemeinden führen Dienstsiegel. 2Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel. Zweiter Abschnitt Gebiet der Gemeinde § 7 Gebietsbestand (1) 1Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. 2Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. (2) 1Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. 2Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke). § 8 Änderungen des Gemeindegebiets (1) 1Das Gebiet von Gemeinden darf nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden 1. durch Gesetz oder 2. durch Vereinbarung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung und der Zeitpunkt der Gebietsänderung sind von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Gebietsänderung durch Rechtsverordnung erfolgen, soweit nur Gebietsteile betroffen sind, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird oder soweit bisher gemeindefreie Grundstücke zu Gemeinden zugeordnet werden. (2) Eine Gebietsänderung kann insbesondere vorgenommen werden 1. als Eingliederung, indem eine oder mehrere Gemeinden in eine andere Gemeinde eingegliedert werden; die aufnehmende Gemeinde ist in diesem Falle Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden, 2. als Vereinigung, indem mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden; die neue Gemeinde ist in diesem Falle Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden, 3. als Umgliederung, indem Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert werden, 4. als Ausgliederung, indem Teile einer Gemeinde zu einer neuen Gemeinde verselbständigt werden. (3) 1Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung vorgenommen, sind die betroffenen Gemeinden zuvor anzuhören. 2Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann eine Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen. (4) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Gebietsänderung erforderlich sind, werden Gebühren und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben. § 8a Einwohneranhörung bei Änderungen des Gemeindegebiets (1) 1Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu hören. 2Hierzu ist der Entwurf der Vereinbarung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 3Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekannt zu machen. (2) 1Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgenommen, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3§ 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. (3) Abweichend von Absatz 1 ist bei Gebietsänderungen durch Vereinbarungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der einzugliedernden und aufnehmenden Gemeinde oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung ein Bürgerentscheid durchzuführen.3 § 9 Vereinbarung über Änderungen des Gemeindegebiets (1) Die Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. (2) In der Vereinbarung sind Bestimmungen über den Umfang der Gebietsänderung, den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über die Auseinandersetzung und das in dem betroffenen Gebiet künftig geltende Ortsrecht zu treffen. (3) 1Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung und über die Aufnahme des Bürgermeisters oder von Gemeinderäten der einzugliedernden Gemeinde in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde enthalten. 2Sollen nicht alle Gemeinderäte der einzugliedernden Gemeinde in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde übertreten, werden die übertretenden Gemeinderäte vom Gemeinderat der einzugliedernden Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 42 Absatz 2 bestimmt; die dabei nicht berücksichtigten Bewerber sind in der Reihenfolge, in der sie vorgeschlagen wurden, als Ersatzleute festzustellen. (4) 1Vereinigen sich mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über den Namen und die vorläufigen Organe der Gemeinde enthalten. 2Absatz 3 gilt entsprechend. (5) 1Wird auf Grund der Vereinbarung die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann abweichend von § 66 Absatz 1 vereinbart werden, dass erstmals nach Einrichtung der Ortschaft die bisherigen Gemeinderäte der bisherigen oder eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsräte sind. 2Abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 kann vereinbart werden, dass dem bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrats. 3Abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 3 kann vereinbart werden, dass der Ortsvorsteher, wenn er als Bürgermeister bisher hauptamtlicher Beamter auf Zeit war, hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. 4Endet die Amtszeit nach Satz 2 während der Wahlperiode des Ortschaftsrats, so kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. 5Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit statt. 6In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrats. 7Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. (6) 1In der Vereinbarung kann bestimmt werden, dass Bürgermeister oder Beigeordnete der bisherigen Gemeinde zu Beigeordneten der neugebildeten oder der aufnehmenden Gemeinde bestellt werden. 2§ 55 Absatz 1 Satz 3 und § 56 Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Zweiter Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde § 10 Rechtsstellung der Einwohner (1) Einwohner der Gemeinde ist jeder, der in der Gemeinde wohnt. (2) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten mitzutragen. (3) Wer in der Gemeinde ein Grundstück besitzt oder ein Gewerbe betreibt, ohne Einwohner zu sein, ist im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, die für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für seinen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Gemeindelasten beizutragen. (4) 1Durch Satzung können die Gemeinden ihre Einwohner und die nach Absatz 3 gleichgestellten Personen für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen verpflichten, wenn die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen. 2Der Kreis der Verpflichteten, die Art, der Umfang und die Dauer der Mitwirkung sowie die etwa zu gewährende Vergütung oder die Zahlung einer Ablösung sind durch die Satzung zu bestimmen. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen. § 11 Unterrichtung und Beratung der Einwohner (1) 1Die Gemeinde informiert ihre Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches. 2Sie soll sich dabei auch elektronischer Formen bedienen. (2) Über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die für ihre Entwicklung bedeutsam sind oder die die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange ihrer Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren. (3) Die Gemeinde soll im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohner in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches beraten, sowie über Zuständigkeiten in Verwaltungsangelegenheiten Auskünfte erteilen. § 12 Petitionsrecht (1) 1Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die Gemeinde zu wenden. 2Dem Petenten ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ein begründeter Bescheid zu erteilen. 3Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. (2) Der Gemeinderat kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuss bilden. § 13 Hilfe in Verwaltungsverfahren (1) 1Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung das Landratsamt oder die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. 2Zur Rechtsberatung sind die Gemeinden nicht berechtigt. (2) 1Die Gemei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.