Sachsen

VO Zusatz- und Unterstützungsleistungen nach § 8 SächsBRKG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18759. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 21, S. 339 Fsn-Nr.: 28-8.7 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. Juli 2020

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung von Zuständigkeiten bei der Gewährung von Zusatz- und Unterstützungsleistungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz Vom 29. Juni 2020 Auf Grund des § 8 Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern: § 1 Aufgabenübertragung Der Unfallkasse Sachsen wird die sachliche Zuständigkeit für die Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, übertragen, soweit die zugrundeliegenden Versicherungsfälle nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten sind. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 29. Juni 2020 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.