Sachsen

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Quellenkennung: 4911. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 289 Fsn-Nr.: 28-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2024

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erdienstausfall (1) 1Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Abs. 3 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz erhalten hätten. 2Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz nach § 61 Absatz 1 Satz 1 entstandenen Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. 3Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet von den 1. Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, 2. Trägern der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz. 4Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit behördlich angeordnet war, werden die Lohnfortzahlungskosten durch die anordnende Behörde getragen. (2) 1Ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sowie Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall bei Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Antrag von den in Absatz 1 Satz 3 genannten Trägern ersetzt. 2Dasselbe gilt, wenn sie sich auf Aufforderung der Gemeinde oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit einer Eignungsuntersuchung unterziehen. 3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Höchstgrenzen durch Rechtsverordnung festzulegen. (3) 1Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Bergwacht und der Wasserrettungsdienste für Zeiten im Sinne von § 61 Absatz 4 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme an Einsätzen der Notfallrettung erhalten hätten. 2Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer infolge des ehrenamtlichen Einsatzes in der Notfallrettung entstandenen Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. 3Dem Arbeitgeber oder Dienstherrn wird der Betrag auf Antrag von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erstattet. (4) 1Einem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Bergwacht oder der Wasserrettungsdienste, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der Verdienstausfall für einen Einsatz in der Notfallrettung für Zeiten im Sinne von § 61 Absatz 4 auf Antrag von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erstattet. 2Für den Höchstbetrag der Erstattung gelten die aufgrund Absatz 2 Satz 3 erlassenen Vorschriften entsprechend. § 63 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung und Ersatz von Sachschäden (1) 1Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen von den in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Trägern ersetzt. 2Gemeindewehrleiter und Gemeindewehrleiterinnen, Ortswehrleiter und Ortswehrleiterinnen, ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren können eine Aufwandsentschädigung erhalten. 3§ 21 Absatz 2 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Aufwandsentschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Voraussetzungen und Höhe für die Gewährung von Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen zu erlassen. (2) 1Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz bei Ausübung oder infolge ihres Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung entstehen, sind auf Antrag von den in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Trägern zu ersetzen, sofern der oder die Betroffene den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeugs erleiden. 3Die Höhe der zu ersetzenden vermögenswerten Versicherungsnachteile bemisst sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. 4Schadensersatzansprüche Betroffener gegen Dritte gehen auf die in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Träger in Höhe des von ihnen geleisteten Ersatzes über. (3) 1Sofern ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz Kraftfahrzeuge anderer Personen benutzen, gilt Absatz 2 entsprechend. 2Die in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Träger haben sie insoweit von Schadensersatzansprüchen der Eigentümer oder Halter der Kraftfahrzeuge freizustellen. (4) Ehrenamtlich Tätigen, die während eines Einsatzes einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt waren, soll eine psychologische Nachbetreuung angeboten werden. Abschnitt 9 Kostentragung § 64 Kostentragung 1Die Aufgabenträger tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Gleiches gilt für die nach § 39 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten. § 65 Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm, Katastrophenvoralarm und Großschadensereignissen (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte tragen die Kosten, die während eines Katastrophenvoralarmes oder eines Katastrophenalarmes bei der Bekämpfung von Katastrophen in ihrem Gebiet und der Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen durch 1. Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Abs. 2 und 3, 2. vertragliche Heranziehung Dritter, 3. den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Abs. 1, 4. den Einsatz der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, soweit dieser auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte, 5. Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund. (2) 1Bei Großschadensereignissen tragen die Gemeinden die in ihrem Gebiet entstehenden Kosten, die bei der Bekämpfung einschließlich der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Schäden entstehen. 2Wurde ein einheitliches Großschadensereignis für mehrere Städte oder Gemeinden festgestellt, tragen diese die Kosten für 1. Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Absatz 2 und 3, 2. die vertragliche Heranziehung Dritter, 3. den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Absatz 1, 4. den Einsatz der nach den §§ 39 und 40 bei Großschadensereignissen Mitwirkenden, 5. die Unterstützung durch andere Länder oder durch den Bund, entsprechend ihrer Einwohnerzahl. § 66 Kostentragung durch den Freistaat Sachsen (1) 1Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die 1. Einrichtung und Unterhaltung der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie die Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer, 2. von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannten Ausbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz, 3. von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Auslandseinsätze, 4. Erstellung und Überprüfung der externen Notfallpläne nach § 43 nach Maßgabe des Absatzes 2. 2Nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes beteiligt er sich durch Zuschüsse in angemessenem Umfang an den Kosten für die Durchführung der den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes. 3Der Freistaat Sachsen kann den Landesverbänden der privaten Hilfsorganisationen, deren Orts- und Kreisverbänden oder Ortsgruppen, die sich im Wasserrettungsdienst oder in der Bergwacht engagieren, finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung stellen. (2) 1Über den Antrag der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf Erstattung der Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. 2Für die erstmalige Erstellung eines externen Notfallplanes und für Überprüfungen, die nach Umfang oder Aufwand der erstmaligen Erstellung eines externen Notfallplanes entsprechen, können die tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch 15 000 Euro, erstattet werden. § 67 Kostentragung durch Leistungserbringer und private Hilfsorganisationen Die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 68 Kostentragung durch Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial Die Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial tragen die ihnen nach § 57 entstehenden Kosten und sind, soweit sie den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 unterliegen, verpflichtet, 1. den Landkreisen und Kreisfreien Städten die nach § 65 entstandenen Kosten zu erstatten, die durch Bekämpfung gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die dringliche vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind, 2. der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Auswirkungen gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage schützen sollen, 3. dem Freistaat Sachsen die Kosten von Übungen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Unglücksfällen in ihrer Anlage zu erstatten. § 69 Einsatz der Feuerwehr, Kostenersatz von Dritten (1) 1Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts Anderes bestimmen. 2Der Einsatz der Gemeindefeuerwehr beginnt mit der Alarmierung durch die Integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. 3Zum Einsatz der Gemeindefeuerwehr gehört auch die Stellung einer Brandsicherheitswache nach § 23 durch die Gemeinde. 4Dieser Einsatz beginnt mit der Abfahrt von der Feuerwache oder dem Feuerwehrhaus und endet mit Erklärung des Leiters oder der Leiterin der Brandsicherheitswache über das Ende der Brandsicherheitswache oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. (2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist nach Maßgabe der Absätze 4 bis 10 verpflichtet 1. die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist, 3. der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere a) durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77) oder b) durch ähnliche Dienste ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden, 4. der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist, 5. der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist, 6. diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet, 7. diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird, 8. die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden. (3) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 2 hinaus auch verpflichtet ist: 1. diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. (4) 1Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 5 bis 8 erhoben; er kann durch Satzung geregelt werden. 2Die Stundensätze werden minutenweise abgerechnet. 3Daneben kann Ersatz verlangt werden für 1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 2. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen, insbesondere die Kosten und Auslagen, die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstanden sind. (5) 1Die Stundensätze für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte setzen sich zusammen aus den für Zeiten des Einsatzes erstatteten und ersetzten Beträgen nach § 62 sowie sonstigen für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen entstehenden jährlichen Kosten, die auf der Grundlage von 50 Stunden je Feuerwehrangehörigem berechnet werden. 2Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden. (6) 1Die Stundensätze für hauptamtliche Einsatzkräfte sind so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten einschließlich Verwaltungs- und Gemeinkosten gedeckt werden. 2Sie sind aufgrund der Jahresarbeitsstunden festzusetzen, die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ergeben. (7) 1Für die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge werden als jährliche Kosten zehn Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt; die Anschaffungskosten sind um Zuschüsse des Freistaates nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen. 2Die ansetzbaren Kosten nach Satz 1 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 20 Prozent zu vermindern. 3Für die Berechnung der Stundensätze sind 50 Stunden je Fahrzeug zugrunde zu legen. 4Bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden. (8) Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des Absatzes 7 setzt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung fest. (9) 1Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. 2§ 3 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend. 3Für die Festsetzungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit den für Kommunalabgaben nach § 3a Absatz 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes geltenden Maßgaben entsprechend anwendbar. 4Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 5§ 7 Absatz 4 und § 19 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend. (10) Ersatz von Kosten soll nicht verlangt oder er soll angemessen reduziert werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre. § 69a Zuweisungen im Brandschutz (1) 1Der Freistaat Sachsen gewährt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Zuweisungen zu den bei der Abwehr eines Großschadensereignisses einschließlich der dringlichen vorläufigen Schadensbeseitigung nach § 64 Satz 1 und § 65 Absatz 2 entstandenen Kosten. 2Soweit ein Kostenerstattungsanspruch besteht, ist nachzuweisen, dass durch das Kostenerstattungsverfahren kein vollständiger Kostenersatz erlangt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erlangt werden kann. 3Das Abrechnungsverfahren nach Satz 1 führt die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für die beteiligten kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch. (2) 1Der Freistaat Sachsen kann den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die durch einen Einsatz ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten Zuweisungen gewähren, soweit 1. der Einsatz mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 zugeordnet wird, länger andauert und ein Einsatz mehrerer Gemeindefeuerwehren erfolgt, sowie 2. die der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde verbleibenden Kosten des Einsatzes deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Staatsministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, zur Höhe und zum Abrechnungsverfahren der Zuweisungen, zur Selbstbeteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie zu den Zuständigkeiten für die Bewilligung. (4) Für die Fälle des Absatzes 2, in denen eine Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 nicht erfolgt ist, bestimmt die Verordnung zudem insbesondere das Nähere zu vorzulegenden Nachweisen 1. über die Zuordnung des Einsatzes zur Führungsstufe C und 2. zur fachlichen Erforderlichkeit des Einsatzes der taktischen Einheiten, welche die besondere finanzielle Belastung der Gemeinde verursacht haben. § 70 Kostenerstattung und Zuwendungen im Katastrophenschutz (1) 1Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten Zuweisungen für die nach § 65 Absatz 1 entstandenen Kosten. 2Das Staatsministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Nähere zur Höhe der Erstattungen und zur Selbstbeteiligung der Landkreise und Kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung. (2) 1Der Freistaat Sachsen erstattet den nach §§ 39 und 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden die Kosten, die diesen bei einem nach § 14 Abs. 3 angeordneten Katastropheneinsatz außerhalb des Freistaates Sachsen entstehen und die nicht von anderer Seite übernommen werden. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (3) 1Der Freistaat Sachsen gewährt den nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Zuwendungen zu ihren Aufwendungen nach § 67, für den Einsatz ihrer Kräfte jedoch nur, soweit er auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte. 2Die Förderung der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bleibt unberührt. § 71 Aufwendungsersatz durch Dritte bei Großschadensereignissen und für Katastropheneinsätze (1) 1Die nach § 65 zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch Einsätze bei Großschadensereignissen und bei Katastrophen entstanden sind, von den in Absatz 2 Verpflichteten verlangen. 2Ansprüche aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben hiervon unberührt. (2) 1Zum Aufwendungsersatz sind verpflichtet 1. die Verursacher der Großschadens- oder Katastrophengefahr, 2. die Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder die Eigentümer einer die Großschadens- oder Katastrophengefahr auslösenden Sache oder eines die Großschadens- oder Katastrophengefahr auslösenden Tieres. 2§ 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (3) 1Auf Aufwendungsersatz aufgrund von Absatz 1 Satz 1 kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht. 2Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verursacherbeitrages des Pflichtigen unverhältnismäßig wäre. 3Ob und inwieweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht oder unverhältnismäßig ist, entscheidet die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Abschnitt 10 Ergänzende Bestimmungen § 72 Datenschutz (1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Aufgabenträger, Feuerwehren, Integrierten Regionalleitstellen, Organisationen im Sinne von § 12a Absatz 2 Satz 1, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 sowie die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule dürfen personenbezogene Daten, sofern die Datenverarbeitung nicht schon durch besondere Vorschrift nach diesem Gesetz vorgesehen ist, nur erheben und verarbeiten, soweit dies erforderlich ist 1. für die Aufstellung und Unterhaltung von Feuerwehren, Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, 2. für die Erstellung von Einsatzunterlagen, allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen oder externen Notfallplänen, 3. für die Durchführung, Abwicklung und den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Einsatzes nach diesem Gesetz und für die Abwicklung eines Beförderungsauftrages des Rettungsdienstes, 4. für die unmittelbar anschließende Versorgung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen, evakuierten Personen und anderen Betroffenen, 5. im Rahmen der Brandverhütungsschau sowie der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes oder von Brandsicherheitswachen, 6. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, insbesondere für die Abrechnung von Leistungen und zur Anforderung von Kostenersatz, sowie zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, 7. für die Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz sowie im Rettungsdienst, 8. für Auswertungen zur Qualitätssicherung des Rettungsdienstes, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt werden. (2) 1Die nach Absatz 1 Befugten dürfen personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.