Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-25

Quellenkennung: gazette-2026-052. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 25. Juni 2026 Nummer 52 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung Vom 24. Juni 2026 Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet: Artikel 1 Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 98), wird wie folgt geändert: 1. Tarifnummer 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift der Anmerkung zu Nr. 6.1.12.1 wird die Angabe „Nr. 6.1.12.1“ durch die Angabe „Nr. 6.1.11.1“ ersetzt. b) In der Überschrift der Anmerkungen zu den Nrn. 6.1.12.1 und 6.1.12.2 wird die Angabe „Nrn. 6.1.12.1 und 6.1.12.2“ durch die Angabe „Nrn. 6.1.11.1 und 6.1.11.2“ ersetzt. c) Die Anmerkung zu Nr. 6.10 erhält folgende Fassung: „A n m e r k u n g zu Nr. 6.10: Wird im Verfahren eine Betriebsbesichtigung durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um den Betrag der Gebühr nach Nummer 6.1.6.“ 2. Tarifnummer 43 erhält folgende Fassung: „43 Heime und andere unterstützende Einrichtungen 43.1 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohn- formen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Septem- ber 2022 (Nds. GVBl. S. 593), in der jeweils geltenden Fassung 43.1.1 Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebs eines Heimes nach § 7 Abs. 1 je Platz 50 mindestens 500 Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 52 vom 25. Juni 2026 Seite 2 43.1.2 Prüfung der Anzeige von Änderungen nach § 7 Abs. 3 43.1.2.1 bei Verlegung des Heimes 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1 43.1.2.2 bei Änderung der Art, der Anzahl der Heimplätze oder der Verwendung neuer Räume 100 bis 1 200 43.1.2.3 bei Wechsel der Heimleitung 100 bis 1 200 43.1.2.4 bei Wechsel der Pflegedienstleitung 100 bis 1 200 43.1.2.5 bei Wechsel der vertretungsberechtigten Person des Trägers 100 bis 1 200 43.1.2.6 bei Wechsel des Heimträgers 300 bis 1 200 43.1.2.7 bei wesentlichen Änderungen von Vertragsbedingungen 50 bis 600 43.1.3 Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 5 bei vollständiger oder teilweiser Einstellung des Betriebs eines Heimes 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1 43.1.4 Prüfung der Anzeige nach § 7 Abs. 6 43.1.4.1 bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Satz 1 100 bis 600 43.1.4.2 bei Formen des betreuten Wohnens nach Satz 3 je betreuter Wohnform 50 43.1.4.3 Anzeige von Veränderungen nach Satz 5 80 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.4.1 oder 43.1.4.2 43.1.5 Verfahren bei Anordnungen nach § 11 43.1.5.1 Anordnung nach § 11 300 bis 3 000 43.1.5.2 Prüfung infolge einer Anordnung nach § 11 mit fortbestehen- dem Mangel 150 bis 1 500 43.1.6 Untersagung nach § 12 Abs. 1, je Person 50 bis 1 300 43.1.7 Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 300 bis 1 300 43.1.8 Untersagung des Betriebs eines Heimes 43.1.8.1 nach § 13 Abs. 1 oder 2 300 bis 2 500 43.1.8.2 nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.8.1 43.2 Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896) 43.2.1 Bestellung einer Heimfürsprecherin oder eines Heimfürspre- chers nach § 25 250 43.2.2 Aufhebung der Bestellung nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 250 43.3 Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) 43.3.1 Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 1 25 bis 610 43.3.2 Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 2 25 bis 610 Nds. GVBl. 2026 Nr. 52 vom 25. Juni 2026 Seite 3 43.3.3 Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 50 bis 1 100 43.4 Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstüt- zende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 20. Sep- tember 2022 (Nds. GVBl. S. 561), geändert durch Verord- nung vom 12. März 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 22) 43.4.1 Maßnahmen nach § 9 43.4.1.1 Zustimmung zu Abweichung nach § 9 Satz 1 50 bis 1 100 43.4.1.2 Stellen weiterer Anforderungen nach § 9 Satz 2 50 bis 1 100 43.4.2 Zustimmung zu Abweichung nach § 10 Satz 1 50 bis 1 100 43.4.3 Verlängerung der Fristen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 50 bis 610 43.5 Verordnung über die Pflichten der Träger von Alten- heimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljäh- rige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) Erteilung einer Befreiung nach § 21 Abs. 2 50 bis 1 000 43.6 Verordnung über personelle Anforderungen für unter- stützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen vom 25. Okto- ber 2018 (Nds. GVBl. S. 228) 43.6.1 Feststellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 50 bis 1 000 43.6.2 Zustimmung nach § 4 Abs. 3 50 bis 1 000 43.6.3 Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 43.6.3.1 Feststellung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 50 bis 1 000 43.6.3.2 Feststellung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 50 bis 100 43.6.3.3 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 50 bis 1 000“. 3. Tarifnummer 71 erhält folgende Fassung: „71 Raumordnung (Raumordnungsgesetz – ROG – vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2986], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2025 [BGBl. I 2025 Nr. 189] und Niedersächsisches Raumordnungsgesetz – NROG – vom 6. Dezember 2017 [Nds. GVBl. S 457], zuletzt geän- dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 2024 [Nds. GVBl. 2024 Nr. 31]) Nds. GVBl. 2026 Nr. 52 vom 25. Juni 2026 Seite 4 71.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 8 NROG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 700 und höchstens 4 820 A n m e r k u n g e n zu Nr. 71.1: Gebühren nach Zeitaufwand werden auch erhoben, wenn a) die Ablehnung eines Antrags auf Zielabweichung allein wegen fehlender Antragsberechtigung erfolgt, dann jedoch mindestens 60 Euro, b) ein Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird, dann jedoch mindestens 170 Euro. 71.2 Beratung und – außer in den Fällen der Nummer 71.4 – Unterrichtung eines Vorhabenträgers über die Erforderlich- keit eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 oder § 16 ROG in Verbindung mit § 9 NROG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 650 und höchstens 1 850 71.3 Durchführung einer Antragskonferenz oder eines Austauschs nach § 10 Abs. 1 NROG, auch in Verbindung mit einer Orts- besichtigung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 6 880 und höchstens 32 500 A n m e r k u n g zu Nr. 71.3: Bei Durchführung einer Antragskonferenz oder eines Aus- tauschs nach § 10 Abs. 1 NROG zur Vorbereitung eines be- schleunigten Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung nach Nr. 71.6 beträgt die Gebühr mindestens 3 440 Euro. Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antrags- konferenz eingestellt, sind Gebühren nur nach dem bis dahin entstandenen Zeitaufwand zu erheben. 71.4 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG, auch in Verbindung mit einer Konferenz oder einem Austausch nach § 10 Abs. 2 NROG und Unterrichtung des Vorhaben- trägers nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1 890 und höchstens 13 500 Nds. GVBl. 2026 Nr. 52 vom 25. Juni 2026 Seite 5 71.5 Durchführung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprü- fung nach § 15 ROG in Verbindung mit den §§ 10 und 11 NROG einschließlich der Landesplanerischen Feststellung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 18 900 und höchstens 135 700 71.6 Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zur Raum- verträglichkeitsprüfung nach § 16 ROG in Verbindung mit den §§ 10 bis 12 NROG einschließlich der Landesplane- rischen Feststellung nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 14 900 und höchstens 18 900 71.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Landesplanerischen Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NROG nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1 220 und höchstens 4 000 A n m e r k u n g zu den Nrn. 71.5 bis 71.7: Bei Rücknahme eines Antrags sind Gebühren nur nach dem bis dahin entstandenen Zeitaufwand zu erheben.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Hannover, den 24. Juni 2026 Niedersächsisches Finanzministerium Heere Minister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.