Bremen

Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften

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Quellenkennung: 69922. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.12.1974 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:Artikel 5 und 9 neu gefasst durch § 62 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393) Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 351 Gliederungsnummer:45-f-2 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. 1974, S. 351), zuletzt Artikel 5 und 9 neu gefasst durch § 62 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.12.1974 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:Artikel 5 und 9 neu gefasst durch § 62 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393) Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 351 Gliederungsnummer:45-f-2 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. 1974, S. 351), zuletzt Artikel 5 und 9 neu gefasst durch § 62 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393)" juris-Abkürzung: StGBEGAnpG BR Ausfertigungsdatum: 18.12.1974 Gültig ab: 01.01.1975 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1974, 351 Gliederungs-Nr: 45-f-2 Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften Vom 18. Dezember 1974 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 5 und 9 neu gefasst durch § 62 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Titel Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften Artikel 1 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Titels gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch den zweiten Abschnitt dieses Gesetzes nicht besonders geändert werden. Artikel 2 Freiheitsstrafdrohungen (1) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes. (2) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren an, so tritt an die Stelle dieses Höchstmaßes das Höchstmaß von zwei Jahren. Artikel 3 Geldstrafdrohungen (1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung von Geldstrafe. (2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. (3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung. (4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt. Artikel 4 Androhung von Nebenfolgen Droht das Gesetz bei Straftaten andere Rechtsfolgen als Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Einziehung von Gegenständen an, so entfällt die Androhung der anderen Rechtsfolgen. Artikel 5 Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem niedrigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder nebeneinander androhen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Handlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und, soweit eine höhere Geldstrafe als 500 Euro angedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden kann. Handelt es sich um ein Ortsgesetz oder um eine Polizeiverordnung, die von einer Ortspolizeibehörde erlassen worden ist, beträgt die Geldbuße 250 Euro. Artikel 6 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten Soweit Vorschriften 1. die Rücknahme des Strafantrages regeln oder 2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft. Artikel 7 Verletzung von Privatgeheimnissen Soweit Vorschriften das unbefugte Offenbaren oder Verwerten eines fremden Geheimnisses durch eine der in § 203 des Strafgesetzbuches bezeichneten Personen mit Strafe oder Geldbuße bedrohen, treten sie außer Kraft. Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel Artikel 8 Ordnungsstrafen (1) Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Erzwingung eines künftigen Verhaltens vorgesehen, so tritt an deren Stelle Zwangsgeld in der bisher angedrohten Höhe. (2) Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Ahndung eines vorausgegangenen Ordnungsverstoßes vorgesehen, so tritt an deren Stelle Ordnungsgeld in der bisher angedrohten Höhe. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Artikel 9 Mindest- und Höchstmaß von Zwangsgeld Droht das Gesetz Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß 2,5 Euro, das Höchstmaß 500 Euro. Zweiter Abschnitt Anpassung einzelner Vorschriften des Landesrechts Artikel 10 - 160 (Änderungsanweisungen) Dritter Abschnitt Begründung von Zuständigkeiten Artikel 161 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen der Bremischen Bürgerschaft oder ihres Präsidenten handelt, der Präsident der Bremischen Bürgerschaft. Vierter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften Artikel 162 Übertretungen Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298 und 299 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch sind auch in diesen Fällen anzuwenden. Artikel 163 Verjährung (1) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts. (2) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung nach neuem Recht kürzer sind, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre. Artikel 164 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz, durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts, durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts oder durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften. Artikel 165 Fortgeltung von Rechtsetzungsermächtigungen Rechtsvorschriften im Range unter einem Landesgesetz, die durch dieses Gesetz geändert werden, können durch die zuständige Stelle im Rahmen der bestehenden Rechtsetzungsermächtigungen geändert oder aufgehoben werden. Artikel 166 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Bremen, den 18. Dezember 1974 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.