Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Ausbildung und Prüfung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten

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Quellenkennung: c2a18600-9586-468a-a098-1f20da88c2e6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2009 S. 2 Ausfertigungsdatum 20.11.2008 Fassung Gültig ab 09.12.2025

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abgelegt. (2) Bricht die zu prüfende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Hat sie den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Der Nachweis von Gründen, die die zu prüfende Person nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen. (4) Über Gründe, die die zu prüfende Person zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Über eine nicht bestandene Prüfung erhalten die zu prüfenden Personen vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. (2) Die Ausbildungszeit wird bei Wiederholungsprüfung durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest. Teil 5 Prüfungsergebnis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Ermittlung des Prüfungsergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 und § 23 geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; § 23 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Das Prüfungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der Prüfleistungen in der Abschlussprüfung gemäß § 17. Die Gesamtnote der Ausbildung wird rechnerisch ermittelt, indem die Summe der in der mündlichen und praktischen Prüfung erzielten Punktwerte durch zwei geteilt wird. (2) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 1 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 und § 23 geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; § 23 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Der Prüfungsausschuss stellt das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest. (2) Die Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Abweichend davon ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die mündliche oder praktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden ist. (3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. (4) Der Prüfungsausschuss teilt der zu prüfenden Person am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis sie die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Die zu prüfende Person, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss 1. ein Zeugnis und 2. einen Nachweis darüber, dass sie die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Fachassistentin“ oder „amtlicher Fachassistent“ zu führen. (2) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte elektronisch zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Ausbildungs- und Prüfungsakten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 (alt) aufgehoben, § 26 (alt) wird § 25 (neu), Teil 6 (alt) wird aufgehoben, Teil 7 (alt) wird Teil 6 (neu), § 28 (alt) wird § 26 (neu) und geändert, § 29 (alt) wird § 27 (neu) durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. Eingangsformel, Inhaltsverzeichnis und Überschrift zu Teil 7 berichtigt durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. (1) Für den Zeitraum der Prüfung werden die Ausbildungs- sowie die Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss geführt und aufbewahrt. Nach der Prüfung erhält die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsakte zurück. (2) Auszubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsbehörde ihre Ausbildungsakte und beim Prüfungsausschuss ihre Prüfungsakte einsehen. Teil 6 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Übergangsregelung für derzeit tätiges Personal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 (alt) aufgehoben, § 26 (alt) wird § 25 (neu), Teil 6 (alt) wird aufgehoben, Teil 7 (alt) wird Teil 6 (neu), § 28 (alt) wird § 26 (neu) und geändert, § 29 (alt) wird § 27 (neu) durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/624, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2005 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisses tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) sowie der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) erworbene Befähigung zum amtlichen Fachassistenten oder zur amtlichen Fachassistentin gilt als Befähigung nach dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 13, § 14 und § 29 geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; § 7 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 geändert, § 14 neu gefasst und § 29 (alt) wird § 27 durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. § 25 (alt) aufgehoben, § 26 (alt) wird § 25 (neu), Teil 6 (alt) wird aufgehoben, Teil 7 (alt) wird Teil 6 (neu), § 28 (alt) wird § 26 (neu) und geändert, § 29 (alt) wird § 27 (neu) durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.