Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Ausbildung und Prüfung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten

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Quellenkennung: c2a18600-9586-468a-a098-1f20da88c2e6. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2009 S. 2 Ausfertigungsdatum 20.11.2008 Fassung Gültig ab 09.12.2025

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2009 S. 2 Ausfertigungsdatum 20.11.2008 Fassung Gültig ab 09.12.2025 Fußnoten Überschrift geändert und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021.  Vom 20. November 2008 Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1864) i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 220), wird verordnet:   Inhaltsübersicht   Teil 1 Ausbildungsgrundsätze   § 1 Ziel der Ausbildung § 2 Einstellungsvoraussetzungen § 3 Anstellungsbehörden, Ausbildungsstellen § 4 Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal § 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung § 6 Unterbrechung, Verlängerung § 7 Gestaltung der Ausbildung § 8 Leistungsnachweis § 9 Noten und Bewertungsgrundsätze   Teil 2 Praktischer Ausbildungsabschnitt   § 10 Ausbildungsinhalte   Teil 3 Theoretischer Ausbildungsabschnitt   § 11 Unterrichtsinhalte § 12 Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts   Teil 4 Abschlussprüfung   § 13 Allgemeines, Zweck der Prüfung § 14 Prüfungsausschuss § 15 Antrag auf Zulassung zur Prüfung § 16 Entscheidung über die Zulassung § 17 Gliederung der Prüfung § 18 Ausschluss der Öffentlichkeit § 19 Leitung und Aufsicht § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme § 21 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung   Teil 5 Prüfungssergebnis   § 22 Ermittlung des Prüfungsergebnisses § 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses § 24 Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis § 25 Ausbildungs- und Prüfungsakten   Teil 6 Schlussbestimmungen   § 26 Übergangsregelung für derzeit tätiges Personal § 27 Inkrafttreten Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2021 S. 985 Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Teil 1 Ausbildungsgrundsätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten unterstützen den amtlichen Tierarzt bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Ausbildung soll den Auszubildenden die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung befähigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin / zum amtlichen Fachassistenten kann eingestellt werden, wer den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Anstellungsbehörden, Ausbildungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Anstellungs- und Ausbildungsbehörde sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 4 Abs. 2 zu erstellenden Ausbildungsplan zu. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden), 2. eine landwirtschaftliche Lehranstalt der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, 3. eine vom für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte, geeignete Einrichtung (beauftragte Einrichtung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ausbildungsleitung, Ausbildungspersonal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Überschrift, Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Die Ausbildungsbehörde benennt eine fachlich befähigte Beschäftigte oder einen fachlich befähigten Beschäftigten zur Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den Ausbildungsplan. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der Ausbildungsvoraussetzungen und überwacht die Ausbildung. (3) Die Ausbildungsstellen benennen jeweils eine Ausbilderin oder einen Ausbilder und teilen diese Person der Ausbildungsleitung mit. (4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Ausbildung durchzuführen, überzeugt sich regelmäßig vom Ausbildungsfortschritt und weist auf Mängel hin. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 22 Wochen. Sie richtet sich nach Anhang II Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) und umfasst mindestens 750 Stunden, davon mindestens 400 Stunden in einem praktischen Ausbildungsabschnitt sowie mindestens 350 Stunden in einem theoretischen Ausbildungsabschnitt. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. (2) Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Unterbrechung, Verlängerung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die zwei Wochen übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, dass der Auszubildende das Versäumte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Gestaltung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1039 Zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 9. Dezember 2025. (1) Die theoretische Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten wird in der Regel von der beauftragten Einrichtung durchgeführt. Abweichend davon kann der theoretische Lehrgang nach Zustimmung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt) unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Lernzielkataloges auch dezentral bei einer Anstellungsbehörde durchgeführt werden. (2) Die praktische Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten erfolgt in von der zuständigen Kreisordnungsbehörde benannten Schlacht-, Wildbearbeitungs- oder Zerlegungsbetrieben unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes. Die praktische Ausbildung in Haltungsbetrieben erfolgt in einer landwirtschaftlichen Lehranstalt der Landwirtschaftskammer NRW. (3) Die erfolgreiche Teilnahme an einer vergleichbaren theoretischen und / oder praktischen Ausbildung in einem anderen Land wird anerkannt. (4) Alle im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehenden Kosten sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, im Übrigen von dem Auszubildenden. (5) Über die Teilnahme an den theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten ist eine Teilnahmebescheinigung zu fertigen. Diese erstellt für den theoretischen Ausbildungsabschnitt die beauftragte Einrichtung, für die praktischen Ausbildungsabschnitte der jeweilige Ausbildungsleiter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Leistungsnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Während der Ausbildung ist im theoretischen Ausbildungsabschnitt als Leistungsnachweis die schriftliche Leistungskontrolle zu erbringen (§ 12 Abs. 1). (2) Menschen mit Behinderungen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Noten und Bewertungsgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einzelleistungen sind unter Verwendung von vollen Punktzahlen wie folgt zu bewerten: sehr gut = 15-14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut = 13-11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend = 10-8 Punkte = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend = 7-5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = 4-2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend = 1-0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen. (3) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten einschließlich der Abschlussnote und von Punktwerten aus den Punktzahlen bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechenganges ergeben, unberücksichtigt. Teil 2 Praktischer Ausbildungsabschnitt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Ausbildungsinhalte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) In der praktischen Ausbildung sind die Anforderungen des Anhangs II Kapitel II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/624 zu berücksichtigen sowie die in Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EU) 2019/624 (2) Die praktische Ausbildung beträgt insgesamt mindestens zehn Wochen und gliedert sich wie folgt: 1. vier Wochen vor Beginn des theoretischen Lehrgangs; davon eine Woche in einer landwirtschaftlichen Lehranstalt; 2. vier Wochen zwischen den Modulen 1 und 2 des theoretischen Lehrgangs sowie 3. zwei Wochen im Anschluss an den theoretischen Ausbildungslehrgang. Im Benehmen zwischen Anstellungsbehörde und Ausbildungsstellen sind bei begründeten Ausnahmen Abweichungen zulässig, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Gesamtmindestausbildungsdauer von mindestens zehn Wochen gewahrt bleibt. (3) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge möglichst selbstständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Teil 3 Theoretischer Ausbildungsabschnitt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Unterrichtsinhalte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Der theoretische Ausbildungsabschnitt umfasst 350 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten und gliedert sich in zwei Module. Ausbildungsinhalt und -umfang ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Die beauftragte Einrichtung kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Gesamtstundenzahl gewahrt bleibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt eine erfolgreich abgeschlossene schriftliche Leistungskontrolle voraus. Die Leistungskontrolle besteht aus zu benotenden Einzelleistungen in den Bereichen 1. Tierschutz, 2. Anatomie und Physiologie, 3. Angewandte Pathologie und Seuchenlehre, 4. Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 5. Schlachthygiene und -technologie, 6. Fallstudien. (2) Die schriftliche Leistungskontrolle ist bestanden, wenn alle Einzelleistungen nach § 9 mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden. Teil 4 Abschlussprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Allgemeines, Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 13, § 14 und § 29 geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; § 7 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 geändert, § 14 neu gefasst und § 29 (alt) wird § 27 durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Die Abschlussprüfung findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des letzten praktischen Ausbildungsabschnittes gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 statt. (2) Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse die Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 besitzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 13, § 14 und § 29 geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; § 7 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 geändert, § 14 neu gefasst und § 29 (alt) wird § 27 durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesamt gebildet wird. Das Landesamt beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten“. Er führt das kleine Landessiegel. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. einer oder einem beim Landesamt beschäftigten Tierärztin oder Tierarzt mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzendem und 2. zwei weiteren Personen, die die Anforderungen von Anhang II Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/624 erfüllen. In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende eine oder einen in einer Kreisordnungsbehörde beschäftigte Tierärztin oder beschäftigten Tierarzt mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung als ihre oder seine Vertretungsperson zur Durchführung einer mündlichen und praktischen Prüfung benennen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine und -orte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Antrag auf Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Die oder der Auszubildende reicht den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unmittelbar nach Beendigung des Lehrgangs bei der Ausbildungsbehörde ein. Diese leitet den Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter. (2) Dem Antrag sind als beglaubigte Überdrucke beizufügen: 1. Teilnahmebescheinigung gemäß § 7 Abs. 5, 2. Leistungsnachweis gemäß § 8 Abs.1, 3. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Abs. 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Entscheidung über die Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Auszubildenden schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen. (3) Nach dieser Verordnung auszubildende Personen sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die schriftliche Leistungskontrolle in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 2 mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Die Prüfung gliedert sich in einen mündlichen und praktischen Teil. (2) In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prüfzeit je Person in der Regel 45 Minuten nicht überschreiten soll. (3) In der praktischen Prüfung sind Fertigkeiten aus den in Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EU) 2019/624 genannten Themenbereichen nachzuweisen, wobei die Prüfzeit in der Regel 60 Minuten je zu prüfender Person beträgt. (4) Die mündliche und praktische Prüfung werden jeweils nach § 9 bewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ausschluss der Öffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums, der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sowie der beauftragten Einrichtung können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle zu prüfenden Personen einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Leitung und Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Der Ablauf der mündlichen und der praktischen Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Namen der Aufsicht führenden Personen sind in die Prüfungsniederschrift gemäß § 23 Abs. 3 aufzunehmen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 und 3, § 18, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 21 Absatz 1und 2, § 24 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 28. August 2021. (1) Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist die zu prüfende Person aus Gründen, die sie zu vertreten hat, ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erscheint sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.