Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ausfertigung von Inhaberschuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.07.1959 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.07.1959 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 27. Juli 1959 Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ausfertigung der Staatsschuldurkunden vom 5. Dezember 1923 (Gesetzsamml. S. 547) bestimme ich hiermit: Die Inhaberschuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen werden ausgefertigt durch die Einprägung meines das Landeswappen mit der Umschrift ,,Land Nordrhein-Westfalen Der Finanzminister" enthaltenden Dienstsiegels als Trockenstempel links neben meiner im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellten Unterschrift. Die zu diesen Schuldverschreibungen gehörenden Zinsscheine und Erneuerungsscheine werden ausgefertigt durch die Einprägung des Landeswappens als Trockenstempel im linken Teil dieser Scheine. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.