Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 106a87f2-f8a1-49d5-8708-c34d44c69299. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.10.2018 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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chutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie für die Eigenüberwachung und für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Die Protokolldaten dürfen auch zur Verfolgung von Straftaten oder für beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Datengeheimnisses sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.   (4) Die Protokolldaten sind zwei Jahre nach ihrer Generierung zu löschen. Die §§ 42 bis 44 gelten entsprechend.   (5) Die Protokolle sind der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz undInformationsfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Für die Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen findet § 57 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung.   Abschnitt 6 Benachrichtigung, Auskunft, Akteneinsicht und Sperrvermerke Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Vollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung, die sich beziehen auf: 1. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, 2. die bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, 3. den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Vollzugsbehörden und die Kontaktdaten der oder des jeweils zugehörigen Datenschutzbeauftragten und 4. das Recht, die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen und deren oder dessen Kontaktdaten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Benachrichtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5 und § 38 Absatz 2 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   (1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden die Gefangenen und andere betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt. Diese Benachrichtigung enthält neben den in § 37 aufgeführten Angaben die folgenden weiteren Angaben: 1. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, 2. die für die Daten geltenden Löschfristen oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und 3. die Empfänger der personenbezogenen Daten.   (2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die Vollzugsbehörden die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange die Benachrichtigung 1. die Erfüllung der vollzuglichen Zwecke gefährden würde, 2. Verfahren zum Zweck der Verhütung, der Ermittlung, der Aufdeckung oder der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung gefährden würde, 3. die öffentliche Sicherheit gefährden würde, 4. dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 5. die Rechte einer anderen Person gefährden oder beeinträchtigen würde und das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. Eine Benachrichtigung unterbleibt ferner, wenn der Aufwand der Benachrichtigung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.   (3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaft, Polizeibehörden, Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Dies gilt für die Erhebung personenbezogener Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend.   (4) In den Fällen des Absatzes 2 gilt § 39 Absatz 5, 6 und 8 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Auskunftsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Vollzugsbehörden erteilen den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob sie diese Personen betreffende Daten verarbeiten. Bei einer Datenverarbeitung nach Satz 1 haben betroffene Personen darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über 1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören, 2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, 3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage, 4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind, 5. die für die Daten geltenden Löschfristen oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, 6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch die Vollzugsbehörden, 7. das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, sowie 8. die Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.   (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.   (3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.   (4) Die Vollzugsbehörden haben unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 und 3 die Auskunft aufzuschieben, einzuschränken oder zu unterlassen.   (5) Die Vollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen zu einer Gefährdung, einer Beeinträchtigung oder einem Nachteil im Sinne des § 38 Absatz 2 führen würde oder eine der in § 38 Absatz 3 genannten Stellen nicht zugestimmt hat. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.   (6) Soweit die betroffene Person nach Absatz 5 über das Absehen von der Auskunft oder deren Einschränkung zu unterrichten ist, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausüben. Die Vollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie gemäß § 61 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterrichtet die betroffenen Personen darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Vollzugsbehörden zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. Die Vollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken können. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.   (7) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. Dabei ist das Interesse der Gefangenen und anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.   (8) Die Vollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Akteneinsichtsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Betroffene Personen erhalten auf Antrag Akteneinsicht, soweit sie nach § 39 zur Auskunft berechtigt sind, eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die Daten der betroffenen Person in Akten mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.   (2) Bei einer Einsicht haben die betroffenen Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen. Soll die Akteneinsicht durch eine beauftragte Rechtsanwältin, Notarin oder Verteidigerin oder einen beauftragten Rechtsanwalt, Notar oder Verteidiger wahrgenommen werden, kann die Akte an deren oder dessen Geschäftsräume versandt werden.   (3) Den betroffenen Personen sind aus den über sie geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffenen Personen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.   (4) Für die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken erheben die Vollzugsbehörden Auslagen. Die Vorschriften des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung gelten insoweit entsprechend. Die zu erwartenden Kosten sind im Voraus zu entrichten. Ablichtungen und Ausdrucke aus der Gesundheitsakte werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Sperrvermerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht. Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies  1. aus medizinischen Gründen allein zum Wohl der Gefangenen, 2. zum Schutz überwiegender schutzwürdiger Interessen sowie von Leib oder Leben Dritter oder 3. aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet, und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Personen erforderlich ist. Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben. Die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.   (2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden. Im Übrigen sind sie besonders zu sichern.   Abschnitt 7 Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Berichtigung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Löschung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre Verarbeitung unzulässig ist.   (2) Personenbezogene Daten über Gefangene in Akten und Dateien sind fünf Jahre nach der letzten Entlassung der Gefangenen zu löschen. Im Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und im Vollzug des Jugendarrests zwei Jahre nach der Entlassung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die in Gesundheitsakten aufbewahrten personenbezogenen Daten nach zehn Jahren zu löschen. Satz 3 gilt auch für in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten. Wird bei einer zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung die Dauer der Bewährungszeit durch Beschluss eines Gerichts über die in Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 genannten Fristen hinaus verlängert, tritt an die Stelle dieser Fristen der Ablauf der Bewährungszeit.   (3) Personenbezogene Daten über andere betroffene Personen sind zu löschen, soweit ihre Verarbeitung für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Für die Überprüfung der Erforderlichkeit der Löschung personenbezogener Daten sind angemessene Fristen zu verfügen, die ein Jahr nicht überschreiten sollen.   (4) Soweit eine vollständige Löschung personenbezogener Daten in Akten oder Dateien nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob die Verarbeitung ganz oder teilweise eingeschränkt werden kann (§ 43).   (5) Von den Fristen in Absatz 2 Satz 1 bis 3 können für die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen sowie die aufnehmende Anstalt bei Verlegung ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.   (6) Soweit die Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, haben sie die personenbezogenen Daten der Gefangenen unverzüglich zu löschen.   (7) Werden Daten nach den Vorschriften dieses Gesetzes an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen, die keine Vollzugsbehörden sind, übermittelt, müssen die Empfänger die Daten nach Erreichung des Übermittlungszweckes unverzüglich löschen, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften gestattet.   (8) Beantragen betroffene Personen die Löschung von personenbezogenen Daten, haben die Vollzugsbehörden die betroffenen Personen über ein Absehen von der Löschung oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Führt bereits die Erteilung dieser Information zu einer Gefährdung, einer Beeinträchtigung oder einem Nachteil im Sinne des § 38 Absatz 2 oder stimmt eine der in § 38 Absatz 3 genannten Stellen nicht zu, gilt § 39 Absatz 5, 6 und 8 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Einschränkung der Verarbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, ist deren Verarbeitung einzuschränken, wenn 1. die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen, 2. dies zur Gefahrverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder zu den in § 12 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zwecken aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erforderlich ist, 3. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen oder Dritter beeinträchtigt werden können, 4. dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 19 oder statistische Zwecke erforderlich ist, 5. sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind, 6. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder 7. durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichende Aufbewahrungsfristen geregelt sind. In der Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind als solche zu kennzeichnen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. § 42 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend.   (2) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, verarbeitet werden. Sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten oder zur Behebung einer Beweisnot unbedingt erforderlich ist oder die betroffene Person einwilligt. Die Verarbeitung ist unter Angabe des Verarbeitungszwecks und der empfangenden Stelle zu dokumentieren.   (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 1 wieder uneingeschränkt möglich und die Einschränkung der Verarbeitung aufzuheben, wenn 1. die betroffenen Personen eingewilligt haben oder 2. die Gefangenen erneut in derselben oder einer anderen Anstalt innerhalb des Bundesgebietes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Vollzug einer Strafe, Sicherungsverwahrung, Untersuchungshaft oder einer in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Haftart aufgenommen wurden.   (4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten dürfen die gemäß der AufbewahrungsVO NRW vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 766) geändert worden ist, geltenden Fristen nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke weiterhin unbedingt erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Berichtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Sind personenbezogene Daten zu berichtigen, so ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.   (2) Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit oder Aktualität der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Die Vollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen, bevor sie die Einschränkung der Verarbeitung wieder aufheben.   (3) Berichtigen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten, haben sie einer Stelle, von der sie die personenbezogenen Daten erhalten haben, die Berichtigung mitzuteilen. Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass sie unrichtige, unvollständige oder nicht mehr aktuelle personenbezogene Daten übermittelt oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt haben, teilen sie dies den Empfängern unverzüglich mit.   (4) Beantragen betroffene Personen die Berichtigung von personenbezogenen Daten, haben die Vollzugsbehörden die betroffenen Personen über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 5 Satz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 39 Absatz 6 und 8 findet entsprechende Anwendung.   Abschnitt 8 Anwendung von Vorschriften der Vollzugsgesetze und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Anwendung von Vorschriften der Vollzugsgesetze und weiterer Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 45 Überschrift neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025.   (1) Für die Anordnung und die Durchsetzung von Maßnahmen gelten die Vorschriften der Vollzugsgesetze.   (2) Soweit in diesem Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Insbesondere finden die Vorschriften für 1. die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (§ 59 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen), 2. die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 60 und 61 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen), 3. die Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen (§§ 62 bis 65 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen), 4. die vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen (§ 66 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen), 5. die ergänzende Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 (§ 67 Nummer 2 bis 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen) und 6. den Schadensersatz und betreffend Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 68 und 69 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen) Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127) eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47: Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025.   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Abweichend von § 35 gelten bis zum 6. Mai 2023 für vor dem 6. Mai 2016 bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Vorschriften über Protokollierungen nach § 10 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542). In außergewöhnlichen Umstände

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.