Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 106a87f2-f8a1-49d5-8708-c34d44c69299. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.10.2018 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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ormationen gleichfalls von Bedeutung sein können.   (6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.   (7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.   Abschnitt 3 Besondere Formen der Datenverarbeitung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5 und § 38 Absatz 2 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   (1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig: 1. die Aufnahme von Lichtbildern, 2. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, 3. Messungen und 4. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht.   (2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten oder Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Fingerabdruckdaten sind elektronisch zu speichern.   (3) Es können Fingerabdruckdaten von allen zehn Fingern genommen werden. Die Anstalt übermittelt die von ihr nach Absatz 1 Nummer 4 erhobenen Fingerabdruckdaten unverzüglich dem Landeskriminalamt, wenn nicht 1. die Identität einer oder eines Gefangenen bereits anderweitig gesichert ist, 2. ein Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den dem Justizvollzug vorliegenden Daten möglich ist oder 3. eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen werden kann.   Das Landeskriminalamt veranlasst zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen den Abgleich der Fingerabdruckdaten und teilt der Anstalt das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere abweichende Daten, unverzüglich mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen. Die Ermächtigung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden. Die Anstalt darf das Bundeskriminalamt auch unmittelbar um einen Abgleich der Fingerabdruckdaten ersuchen. Auch kann als Dienst das bestehende Abgleichverfahren mit dem Bundeskriminalamt über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzt werden. Die angefragten Behörden löschen die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten, soweit diese nicht zur Dokumentation des Ersuchens erforderlich sind, sobald das Identitätsfeststellungsverfahren abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die angefragten Behörden aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen auch selbst hätten erheben dürfen.   (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Vollzugsbehörde im Übrigen nur für die in Absatz 1 und § 12 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet und übermittelt werden. Sie dürfen außerdem den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den für die Fahndung und Festnahme zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten oder Unterlagen an Polizeibehörden des Bundes oder der Länder ist auch zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen ist zulässig, soweit die Betroffenen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber dem Betroffenen im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.    (5) Gefangene, die nach Absatz 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten und Unterlagen mit Ausnahme der zu den Gefangenenpersonalakten genommenen oder elektronisch gespeicherten Lichtbilder, der Fingerabdruckdaten und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet oder gelöscht werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären. Im Übrigen gelten für die Löschung, die Einschränkung der Verarbeitung und die Berichtigung die §§ 42 bis 44.   (6) Absatz 5 Satz 1 gilt für Untersuchungsgefangene mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Löschung mit der Aufhebung des Haftbefehls und der Entlassung aus der Haft entsteht.   (7) Im Jugendarrest finden nur Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 und 5 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Sicherheitsanfrage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit prüft die Anstalt, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und Personen, die zu der Anstalt nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und nicht im Auftrag einer anderen Behörde Zugang begehren (anstaltsfremde Personen), vorliegen. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach allgemeinen Merkmalen, für welche Gefangenen- und Personengruppen regelmäßig von einer Sicherheitsanfrage abzusehen ist. Die Ermächtigung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden.   (2) Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse über extremistische, insbesondere gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen. Namentlich wenn anstaltsfremde Personen an der Behandlung von Gefangenen mitwirken, können auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Personen erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.   (3) Eine anstaltsfremde Person ist über den Anlass der Sicherheitsanfrage, ihren Umfang sowie die Rechtsfolgen nach Absatz 10 vor der Einholung von Auskünften zu belehren.   (4) Die Anstalt darf Behörden mit Sicherheitsaufgaben um Auskunft ersuchen. Insbesondere darf sie 1. eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, einholen, 2. Erkenntnisse der Polizeibehörden und 3. Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen anfragen (Sicherheitsanfrage). Bestehen auf Grund der durch die beteiligten Stellen übermittelten Informationen Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Erkenntnisse über die betroffene Person, kann die Anstalt im Einzelfall zur weiteren Sachaufklärung weitere Auskünfte oder Unterlagen bei Behörden oder der betroffenen Person einholen. Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.   (5) Die Anfrage nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erstreckt sich nur auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Bei der Anfrage nach Nummer 3 erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen.   (6) Von einer Sicherheitsanfrage über Gefangene soll nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen wird. Bei anstaltsfremden Personen soll die Anstalt darüber hinaus ganz oder teilweise von einer Sicherheitsanfrage absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt oder einer anderen Einrichtung des Justizvollzuges Nordrhein-Westfalen eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.   (7) Die Anstalt übermittelt den angefragten Behörden die Identitätsdaten, namentlich den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person. Betrifft die Sicherheitsanfrage Gefangene, sollen darüber hinaus bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollstreckungsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Entscheidung mitgeteilt werden.   (8) Die gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und 3 angefragten Behörden teilen der Anstalt die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person mit. Erkenntnismitteilungen der Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen unterliegen den Übermittlungsvorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), das zuletzt durch Gesetz vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 144) geändert worden ist. Die genannten Behörden dürfen die in Absatz 7 aufgeführten Daten für die Durchführung der Sicherheitsanfrage verarbeiten. Sie löschen die übermittelten personenbezogenen Daten, sobald die Sicherheitsanfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalen aufgrund der für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen erheben darf.   (9) Die für die Sicherheitsanfrage erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im Wege einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Bearbeitung der Anfragen. Die Ermächtigung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden.   (10) Die Anstalt bewertet die ihr mitgeteilten Erkenntnisse über eine Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Die Anstaltsleitung entscheidet, ob sie einer anstaltsfremden Person nicht oder nur unter Beschränkungen Zutritt zur Anstalt gewährt oder sie nicht oder nur unter Beschränkungen zu der angestrebten Tätigkeit in der Anstalt zulässt. Dies gilt entsprechend, wenn die anstaltsfremde Person eine Sicherheitsanfrage verweigert. Kann eine für geboten erachtete Sicherheitsanfrage nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann eine Tätigkeit in der Anstalt vorübergehend unter Beaufsichtigung aufgenommen oder ein Zutritt zu der Anstalt vorläufig unter Beaufsichtigung bewilligt werden, wenn dies erforderlich ist.   (11) Im Rahmen der Sicherheitsanfrage gewonnene personenbezogene Daten sind in gesonderten Akten oder personenbezogenen Dateien zu führen oder zu verarbeiten.   (12) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis für personenbezogene Daten zum Zwecke der Behandlung der Gefangenen ein. Eine Übermittlung der gewonnenen personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist nur für Maßnahmen des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz und der Jugendgerichtshilfe zulässig. Eine Übermittlung zu anderen Zwecken erfolgt nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und zur Verhinderung oder Verfolgung erheblicher Straftaten. Im Übrigen gelten für die Löschung, die Einschränkung der Verarbeitung und die Berichtigung die §§ 42 bis 44.   (13) Für die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten über anstaltsfremde Personen gelten § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 7 entsprechend. Die Unterlagen oder elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten über anstaltsfremde Personen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsanfrage zu vernichten oder zu löschen, wenn die betroffene Person keine Tätigkeit im Justizvollzug aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen oder elektronischen Daten fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit zu vernichten oder zu löschen, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer Tätigkeit im Justizvollzug zu betrauen.   (14) Eine erneute Sicherheitsanfrage kann erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen. Die Überprüfung anstaltsfremder Personen soll darüber hinaus spätestens nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten wiederholt werden.   (15) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 bis 5, 7 bis 11 sowie die Absätze 13 und 14 gelten entsprechend für Besucherinnen und Besucher. Eine Sicherheitsanfrage ist nur veranlasst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Sicherheitsbedenken nahelegen. Bei einer Sicherheitsanfrage teilt die Anstalt den in Absatz 4 genannten Behörden mit, für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.   (16) Die Absätze 1 bis 15 finden im Jugendarrest keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Identitätsfeststellung anstaltsfremder Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Vollzugsbehörden sind befugt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von anstaltsfremden Personen festzustellen. Das Betreten der Anstalt durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung 1. ihre Namen, ihre Vornamen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und 2. die biometrische Erfassung von Merkmalen der Finger, Hände und des Gesichts dulden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies erforderlich ist, um im Einzelfall den Austausch von Gefangenen zu verhindern.   (2) Die weiteren Bestimmungen der Vollzugsgesetze über die Zulassung und Durchführung von Besuchen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Gefangenenausweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Vollzugsbehörde kann Gefangene aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verpflichten, einen Ausweis mit sich zu führen, der mit einem Lichtbild zu versehen oder elektronisch lesbar ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Daten enthält. Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten.   (2) Die Ausweise dürfen mit Einrichtungen versehen werden, die die Auslesung mittels Funk- oder Digitaltechnik ermöglichen. Auf diese Weise darf allein ein eindeutiges pseudonymisiertes Merkmal auslesbar sein. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Einsatz von Videotechnik Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5 und § 38 Absatz 2 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   (1) Das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt mittels Videotechnik überwacht werden.   (2) Jede Anstalt, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Überwachung der baulichen Anlagen zu erstellen, in dem die Gründe für die Videoüberwachung dokumentiert werden. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben. Anstelle einer kartenmäßigen Darstellung kann eine tabellarische Übersicht über alle optisch-elektronischen Einrichtungen erstellt werden, die eine Beschreibung der optisch-elektronisch überwachten Bereiche in Textform enthält.   (3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass  1. die Überwachung nur insoweit erfolgt, als dies für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte oder das Einbringen verbotener Gegenstände zu verhindern, 2. den Gefangenen in der Anstalt angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen überwacht werden, und 3. die ständig besetzten Arbeitsplätze der Beschäftigten von der Überwachung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ausgenommen bleiben, sofern dies nicht die Sicherheit der Anstalt beeinträchtigt.   (4) Bei Gefangenentransporten ist der Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen zur Überwachung einzelner Bereiche des Transportfahrzeuges zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder der Sicherung des Vollzuges erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.   (5) Die Überwachung mittels Videotechnik ist durch geeignete Hinweise erkennbar zu machen. § 37 bleibt unberührt.   (6) Bildaufzeichnungen sind spätestens zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit nicht ihre Speicherung aus den Gründen des § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Verarbeitung entgegenstehen.   (7) Die Beobachtung von Gefangenen in Hafträumen mittels Videotechnik erfolgt nur nach Maßgabe des § 69 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des § 51 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des § 28 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des § 69 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie des § 22 des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Bildaufzeichnungen sind insoweit nicht zulässig, es sei denn, dass die Verarbeitung für die Nutzung von Assistenzsystemen, die eine automatisierte Situationseinschätzung als Instrument der Suizidverhinderung möglich machen, unerlässlich ist.   (8) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung eines Assistenzsystems nach Absatz 7 Satz 2. Die empfangende Stelle, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die Rechtsverordnung hat zudem Maßnahmen der Datensicherung und Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu unterrichten. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder der Sicherung des Vollzuges, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf dem Anstaltsgelände zu verhindern, erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.   (2) § 24 Absatz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25a Maßnahmen zur Detektion von unbemannten Luftfahrtsystemenund Flugmodellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   (1) Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die   1. das Auffinden von Geräten zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen in einem Detektionsradius von bis zu 100 Metern zur jeweiligen Anstalt ermöglichen,   2. Frequenzen stören oder unterdrücken, die dem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Detektionsradius dienen.   (2) Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden. Die Anstalt hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rahmenbedingungen einzuhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Auslesen von Datenspeichern, Verarbeitung, Löschung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern, die Gefangene ohne Erlaubnis der Anstalt in Gewahrsam haben, dürfen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen oder zu den in § 12 Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 genannten Zwecken erforderlich ist. Die so erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.   (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie 1. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder 2. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener gehören und die weitere Verarbeitung auch unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung sowie der Unzulässigkeit des Besitzes und der Nutzung des Datenspeichers für die betroffenen Gefangenen unzumutbar ist. Insoweit sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Erfassung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.   (3) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.   (4) Die Absätze 1 bis 3 finden im Jugendarrest keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Elektronische Aufenthaltsüberwachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung erfolgt durch die ergänzende technische Beaufsichtigung einer oder eines Gefangenen bei einer Ausführung in Begleitung von Bediensteten der Anstalt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung dient dem Zweck, im Falle einer Entweichung der zu überwachenden Person diese auf der Grundlage eines Bewegungsprofils erleichtert wieder ergreifen zu können. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung endet mit der ordnungsgemäßen Rückkehr der zu überwachenden Person in die Anstalt.   (2) Zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.