Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 106a87f2-f8a1-49d5-8708-c34d44c69299. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.10.2018 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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üft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 3. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist, 4. die Gefangenen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachkommen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Gefangenen einer Erhebung ohne ihre Mitwirkung entgegenstehen, 5. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass es in ihrem Interesse liegt und sie in Kenntnis des Erhebungszwecks ihre Einwilligung erteilen würde, 6. sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass die Daten erkennbar ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person öffentlich gemacht wurden und ihr Geheimhaltungsinteresse überwiegt, oder 7. zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.   (2) Werden Daten bei einer dritten Person oder einer anderen nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf Verlangen über den Verwendungszweck aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.   (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der Betroffenen nur bei Stellen, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, bei der Jugendgerichtshilfe und bei Personen und Stellen, die bereits Kenntnis von der Inhaftierung der betroffenen Personen haben, erhoben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Erhebung von Daten über Dritte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Kenntnis bei Gefangenen oder bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung der Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsentziehung unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verarbeitung innerhalb der Vollzugsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5 und § 38 Absatz 2 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer Vollzugsbehörde ist zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.   (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer Vollzugsbehörde für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies 1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder c) auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, 4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird, 5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen, 6. zur Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen oder 7. für die Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach § 16 erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.   (3) Personenbezogene Daten, die gemäß § 11 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen innerhalb einer Vollzugsbehörde nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks oder für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 geregelten Zwecke verarbeitet werden.   (4) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen. § 14 Absatz 1 gilt entsprechend.   (5) Die Vollzugsbehörden prüfen vor jeder Verarbeitung personenbezogener Daten deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Übermittlung an öffentliche Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5 und § 38 Absatz 2 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.   (2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für 1. Maßnahmen des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz und der Jugendgerichtshilfe, 2. die Überprüfung von Angaben von Gefangenen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 3. Entscheidungen in Gnadensachen, 4. durch oder aufgrund Gesetz angeordnete Statistiken der Rechtspflege, 5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches) der Gefangenen, 6. sozialrechtliche Maßnahmen, 7. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten, 8. ausländerrechtliche Maßnahmen, 9. die Durchführung der Besteuerung, 10. die Feststellung oder Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen oder 11. die Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach § 16 erforderlich oder im Fall besonderer Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.   (3) Erfolgt die Übermittlung der Daten zu anderen als vollzuglichen Zwecken, muss der konkrete Übermittlungszweck in angemessenem Verhältnis zu der Art und Eingriffsintensität der Erhebungsform und der Art der erhobenen personenbezogenen Daten stehen. Ein angemessenes Verhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die Übermittlung zu Zwecken nach § 12 Absatz 2 erfolgt oder die empfangende Stelle die Daten auch selbst hätte erheben dürfen.   (4) Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen oder sich mindern, hat sie die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann sich die betroffenen Gefangenen im Vollzug befinden, sofern die Gefangenen die Unterrichtung trotz einer Aufforderung der Vollzugsbehörde nicht unverzüglich selbst vornehmen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.   (5) Eigengeld und sonstiges Vermögen der Gefangenen, das der Anstalt bekannt ist, sind der mit der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Kosten befassten Vollstreckungsbehörde und der Gerichtskasse anzuzeigen, sobald Gefangene über pfändbares Vermögen verfügen. Den betroffenen Gefangenen ist eine Abschrift der Mitteilung auszuhändigen.   (6) Im Vollzug der Untersuchungshaft unterbleiben die zulässigen Übermittlungen, wenn für die Vollzugsbehörde erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung haben. Die Gefangenen sind entsprechend § 17 Absatz 2 anzuhören. Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der Untersuchungsgefangenen die Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt wurden, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Untersuchungsgefangenen sind auf ihr Antragsrecht nach Satz 3 bei ihrer Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung hinzuweisen.   (7) § 12 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Personenbezogene Daten, die gemäß § 11 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen auch zu ausländerrechtlichen Maßnahmen übermittelt werden.   (8) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es der empfangenden zuständigen Behörde gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit, die Zuverlässigkeit und die Aktualität der übermittelten Daten zu beurteilen. Unrichtige, unvollständige oder nicht mehr aktuelle personenbezogene Daten dürfen nicht mehr übermittelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Datenübermittlung bei Verlegungen, Überstellungen und Vorinhaftierungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei Verlegungen und Überstellungen von Gefangenen oder in Verwaltungsvorgängen, an denen mehrere Vollzugsbehörden beteiligt sind, dürfen die Vollzugsbehörden anderen Vollzugsbehörden Daten übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der die Daten empfangenden Vollzugsbehörde erforderlich sind. Sollen personenbezogene Daten besonderer Kategorien übermittelt werden, muss dies zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Vollzugsbehörden unbedingt erforderlich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus früher vollzogenen Inhaftierungen (Vorinhaftierungen). Bei der Einrichtung und der Nutzung von Verbunddateien bestimmt die Landesregierung die Einzelheiten der Datenverarbeitung, insbesondere die Datenverantwortung, die jeweiligen Zugriffsrechte und den Umfang der Schutzvorkehrungen durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung kann auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Verlegungen, Überstellungen und der Übermittlung von personenbezogenen Daten von Gefangenen aus Vorinhaftierungen an die Vollzugsbehörden anderer Länder.   (2) Bei Verlegungen übermittelt die Vollzugsbehörde der aufnehmenden Vollzugsbehörde in der Regel sämtliche über die oder den Gefangenen vorliegenden personenbezogenen Daten und die Gefangenenpersonalakte. Die übermittelnde Vollzugsbehörde muss die Daten nach Erreichung des Übermittlungszweckes unverzüglich löschen, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist ihr nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gestattet.   (3) Bei Überstellungen soll von der Übersendung der Gefangenenpersonalakte abgesehen werden, es sei denn, die Übersendung ist aufgrund der zu erwartenden Dauer der Überstellung oder aus anderen Gründen im Einzelfall erforderlich. Wird die Gefangenenpersonalakte nicht übersandt, übermittelt die überstellende Vollzugsbehörde der aufnehmenden Vollzugsbehörde in der Regel nur die für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, für die medizinische Versorgung und für die Behandlung der Gefangenen erforderlichen personenbezogenen Dateien und Unterlagen. Für Rücküberstellungen gilt Satz 2 entsprechend.   (4) Bei Vorinhaftierungen übermitteln die Vollzugsbehörden, in denen eine frühere Inhaftierung vollzogen wurde, in der Regel die Identitätsdaten des Gefangenen, die Zeiten und Gründe einer Vorinhaftierung, vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft angeordnete haftgrundbezogene Beschränkungen, sicherheitsrelevante Erkenntnisse und Wahrnehmungen über Gefangene, Daten über Besuchsverbote, Daten zu Disziplinarmaßnahmen, erzieherischen und besonderen Sicherungsmaßnahmen und die Vollzugspläne der Gefangenen.   (5) Werden Gefangene zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Vollzuges einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder der vorläufigen Unterbringung in eine Einrichtung des Maßregelvollzuges verlegt oder überstellt, gelten die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5 und § 38 Absatz 2 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   (1) Nicht öffentlichen Stellen dürfen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen die Vollzugsbehörden nicht öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen Zwecke unbedingt erforderlich ist.   (2) Eine Übermittlung zu vollzuglichen Zwecken ist insbesondere zulässig, soweit 1. sich die Vollzugsbehörden zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die Vollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre oder 2. es dazu erforderlich ist, Gefangenen a) den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb einer Anstalt, b) die Inanspruchnahme von Leistungen der in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen, c) den Einkauf, d) die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen oder e) einen Krankenversicherungsschutz nach der Entlassung zu ermöglichen.   (3) Personenbezogene Daten, die an nicht öffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Gefangenenbuchungsnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend   (4) § 12 Absatz 3 bis 5 und § 13 Absatz 6 und 8 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Auskünfte an Opfer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 Absatz 7 (neu) eingefügt, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 (alt) und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   (1) Opfern wird auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Inhaftierung und deren Beendigung, die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen, opferbezogene Weisungen und die Unterbringung im offenen Vollzug erteilt, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Nachweis der Zulassung zur Nebenklage ersetzt in der Regel die Darlegung des berechtigten Interesses. Dies gilt nicht, wenn den Gefangenen erneut vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden. § 17 Absatz 1 bleibt unberührt.   (2) Besteht auf Grund einer Flucht einer oder eines Gefangenen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, ergeht eine Mitteilung nach Absatz 1 auch ohne Antrag.   (3) Opfern und anderen aus der Straftat Anspruchsberechtigten können auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse der Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.   (4) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass die Offenlegung von Lebensumständen der Antragstellerinnen und Antragsteller deren Leib oder Leben gefährdet, kann die Offenlegung gegenüber den Gefangenen unterbleiben. Die Mitteilung der Anschrift der Antragstellerinnen und Antragsteller an die Gefangenen bedarf der Einwilligung.   (5) Im Vollzug der Untersuchungshaft bleibt § 406d der Strafprozessordnung unberührt. Die Vollzugsbehörde darf Auskünfte nach § 406d der Strafprozessordnung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem nach § 126 der Strafprozessordnung zuständigen Gericht unmittelbar erteilen.   (6) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form auf ihre Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 hinzuweisen.   (7) Das für Justiz zuständige Ministerium darf der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach dieser Vorschrift unmittelbar die im Einzelfall zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Opferbelange bei den Justizvollzugseinrichtungen mitteilen.   (8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 finden im Jugendarrest keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Haftmitteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit 1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder 2. von nicht öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.   (2) Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, soweit dadurch nicht die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird und eine Abwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerinnen und Antragsteller das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Überlassung von Akten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur 1. anderen Vollzugsbehörden, 2. dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz und der Jugendgerichtshilfe, 3. den Behörden des Maßregelvollzuges, 4. den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, 5. den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie 6. den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde, den Strafverfolgungsbehörden oder den Gerichten mit Gutachten oder der Nachsorge von Gefangenen beauftragten Stellen.   (2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Personen oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig. Hierauf muss bei der Übermittlung der Daten hingewiesen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten und Dateien an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung oder Pseudonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.   (2) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Einsichtnahme in Akten und Dateien gewährt werden. Die Akten und Dateien können zur Einsichtnahme übersandt oder übermittelt werden.   (3) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.   (4) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Einwilligung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.   (5) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Inf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.