Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.10.2018 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.10.2018 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Vom 12. Oktober 2018 (Artikel 1 des Justizdatenschutz-Anpassungsgesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen       § 1       Anwendungsbereich   § 2       Begriffsbestimmungen   § 3       Grundsätze der Datenverarbeitung   § 4       Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung   § 5       Rechte der betroffenen Personen   § 6       Datengeheimnis   § 7       Datenverantwortung   Abschnitt 2 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung   § 8       Zulässigkeit der Datenerhebung   § 9       Erhebung bei betroffenen Personen und öffentlichen Stellen   § 10     Erhebung von Daten über Gefangene bei nicht öffentlichen Stellen   § 11     Erhebung von Daten über Dritte   § 12     Verarbeitung innerhalb der Vollzugsbehörde   § 13     Übermittlung an öffentliche Stellen   § 14     Datenübermittlung bei Verlegungen, Überstellungen und Vorinhaftierungen   § 15     Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen   § 16     Auskünfte an Opfer   § 17     Haftmitteilungen   § 18     Überlassung von Akten   § 19     Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche Zwecke   Abschnitt 3 Besondere Formen der Datenverarbeitung   § 20     Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Identitätsfeststellungsverfahren   § 21     Sicherheitsanfrage   § 22     Identitätsfeststellung anstaltsfremder Personen   § 23     Gefangenenausweise   § 24     Einsatz von Videotechnik   § 25     Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt   § 25a   Maßnahmen zur Detektion von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen   § 26     Auslesen von Datenspeichern, Verarbeitung, Löschung   § 27     Elektronische Aufenthaltsüberwachung   § 28     Fallkonferenzen   Abschnitt 4 Elektronische Aktenführung, Datenverarbeitung im Auftrag, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und automatisierte Verarbeitung   § 29     Elektronische Aktenführung, Datenverarbeitung im Auftrag, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten   § 30     Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren   Abschnitt 5 Schutzanforderungen   § 31     Zweckbindung   § 32     Erkenntnisse aus Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen   § 33     Schutz besonderer Daten   § 34     Schutz der Daten in Akten und Dateien, Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen   § 35     Protokollierung   § 36     Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit   Abschnitt 6 Benachrichtigung, Auskunft, Akteneinsicht und Sperrvermerke   § 37     Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung   § 38     Benachrichtigung   § 39     Auskunftsrecht   § 40     Akteneinsichtsrecht   § 41     Sperrvermerke   Abschnitt 7 Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Berichtigung   § 42     Löschung   § 43     Einschränkung der Verarbeitung   § 44     Berichtigung   Abschnitt 8 Anwendung von Vorschriften der Vollzugsgesetze und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, Schlussvorschriften   § 45     Anwendung von Vorschriften der Vollzugsgesetze und weiterer Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen   § 46     Einschränkung von Grundrechten   § 47     Inkrafttreten, Übergangsvorschrift   Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Vollzugsbehörden im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach den Vollzugsgesetzen (Vollzug) für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke.   (2) Vollzugsgesetze sind das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203) und das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.   (3) Vollzugliche Zwecke sind 1. die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden nach den Vollzugsgesetzen und die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels der Gefangenen, 2. die Vorbereitung und Durchführung von nachsorgenden Maßnahmen der Gefangenen, 3. der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen, 4. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, 5. die Sicherung des Vollzuges, 6. die Mitwirkung des Vollzuges an den ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffenden gerichtlichen Entscheidungen durch Abgabe von Stellungnahmen und das Übersenden von Akten und Vorgängen, und 7. die Erstellung von Statistiken, insbesondere zur Evaluierung der vollzuglichen Maßnahmen in Bezug auf die Vollzugsziele der Gefangenen.   (4) Vollzugsbehörden sind die Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten, Freizeitarresträume und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung sowie das für Justiz zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).   (5) Erfolgt die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) gelten ausschließlich deren Bestimmungen und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.   (6) Auf Personen, die Angebote der nachgehenden Betreuung im Vollzug wahrnehmen oder auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt verbleiben oder aufgenommen werden (§§ 61, 62, 90 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, §§ 15, 48 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und §§ 60, 61 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen), finden die für Gefangene geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2, § 12; § 13 Absatz 2, § 15 Absatz 2, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 7, § 33 Absatz 2, 3 und 5 und § 38 Absatz 2 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022.   Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:   1. „Gefangene“ a) Personen, an denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Jugendarrest, Strafarrest oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird, b) Personen, die sich in Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, befinden, sowie Personen, die nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung einstweilig in Justizvollzugsbehörden untergebracht sind; sie stehen Untersuchungsgefangenen gleich,   2. „Anstalten“ Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten, Freizeitarresträume und Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung,   3. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann,   4. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung,   5. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken,   6. „Anonymisierung“ das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können,   7. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden,   8. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird,   9. „Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet,   10. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet,   11. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung,   12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden,   13. „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ a) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, b) genetische Daten, c) biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, d) Gesundheitsdaten und e) Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung,   14. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden,   15. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten,   16. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen,   17. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde,   18. „Einwilligung“ jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist,   19. „öffentliche Stellen“ a) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, b) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, c) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und   20. „nicht öffentliche Stellen“ natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Nummer 19 fallen; nimmt eine nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Grundsätze der Datenverarbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Im Vollzug ist das Recht einer jeden Person zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.   (2) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.   (3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dieses oder ein anderes Gesetz oder eine andere auf Grund eines Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.   (2) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, sind die Umstände der Erteilung zu berücksichtigen. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit der Einwilligung hinzuweisen. Sie ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und über den möglichen Empfängerkreis der personenbezogenen Daten aufzuklären. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung einer Einwilligung zu belehren.   (3) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.   (4) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.   (5) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.   (6) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Rechte der betroffenen Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Jede betroffene Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf 1. allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung (§ 37), 2. Benachrichtigung (§ 38), 3. Auskunft (§ 39), 4. Akteneinsicht (§ 40), 5. Löschung (§ 42), 6. Einschränkung der Verarbeitung (§ 43) und 7. Berichtigung (§ 44).   (2) Die Vollzugsbehörden kommunizieren mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwenden hierbei eine klare und einfache Sprache. Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen Anträge der betroffenen Personen nach diesem Gesetz in der für den Antrag gewählten Form beantwortet werden. Die Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen schriftlich, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.   (3) Die Erteilung von Informationen nach den §§ 37 bis 39 erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, insbesondere bei häufiger sachgrundloser Wiederholung von Anträgen, kann die Vollzugsbehörde den Antrag ohne Bescheid oder ohne die Angabe von Gründen ablehnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Datengeheimnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Den in Vollzugsbehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren.   (2) Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) sind, sind vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung Anwendung.   (3) Personen oder nicht öffentliche Stellen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in einer Anstalt Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen oder denen von Vollzugsbehörden personenbezogene Daten von Gefangenen übermittelt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit oder der Übermittlung von personenbezogenen Daten vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten.   (4) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Datenverantwortung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, ist die datenverarbeitende Stelle die Vollzugsbehörde. Sie trägt die Verantwortung für die Datenverarbeitung.   (2) Erfolgt die Übermittlung von Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt und § 12 Absatz 3, §§ 32, 33 Absatz 2 oder § 43 der Übermittlung entgegenstehen, es sei denn, dass im Einzelfall Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Die Empfänger haben der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.   (3) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können.   Abschnitt 2 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zulässigkeit der Datenerhebung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke erforderlich ist.   (2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur erhoben werden, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke unbedingt erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Erhebung bei betroffenen Personen und öffentlichen Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen mit deren Kenntnis oder bei öffentlichen Stellen zu erheben.   (2) Werden Daten bei der betroffenen Person erhoben, so ist sie in geeigneter Weise über den Verwendungszweck, das Bestehen von Löschungsfristen, Auskunfts-, Benachrichtigungs- und Berichtigungsrechten sowie eine etwaige beabsichtigte Übermittlung aufzuklären. Werden Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.   (3) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei den betroffenen Personen zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, können personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Erhebung von Daten über Gefangene bei nicht öffentlichen Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der Gefangenen nur erhoben werden, soweit 1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Wahrnehmung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen einzelnen Aufgabe die Erhebung dieser Daten zwingend voraussetzt, 2. Angaben der betroffenen Person überpr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.