Bremen

Bremisches Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG)Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 und zur Durchführung der Verordnung (EU)Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bremisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten - BremBauPMÜG)

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Quellenkennung: 178802. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.03.2022 Inkrafttreten12.04.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 220 Gliederungsnummer:2130-h-4 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG)Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 und zur Durchführung der Verordnung (EU)Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bremisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten - BremBauPMÜG) vom 29. März 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 220)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.03.2022 Inkrafttreten12.04.2022 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 220 Gliederungsnummer:2130-h-4 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG)Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 und zur Durchführung der Verordnung (EU)Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bremisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten - BremBauPMÜG) vom 29. März 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 220)" Amtliche Abkürzung: BremBauPMÜG Ausfertigungsdatum: 29.03.2022 Gültig ab: 12.04.2022 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 220 Gliederungs-Nr: 2130-h-4 Bremisches Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG)Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 und zur Durchführung der Verordnung (EU)Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bremisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten - BremBauPMÜG) Vom 29. März 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden Marktüberwachungsbehörden sind 1. die oberste Bauaufsichtsbehörde (Landes-Marktüberwachungsbehörde), 2. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde). Einzelansicht Seitenanfang § 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden (1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach 1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, 2. dem Marktüberwachungsgesetz, 3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-Bauproduktenverordnung) und 4. dem Bauproduktengesetz wahr. Die Aufgaben der Marktüberwachung sind Staatsaufgaben; für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik. (2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden (1) Zuständig ist die Landes-Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikel 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach EU-Bauproduktenverordnung, Marktüberwachungsgesetz und Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen. (3) Besteht für die Landes-Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der Landes-Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Landes-Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die Landes-Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben §§ 45 und 46 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. (4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Bremen. (5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Landes-Marktüberwachungsbehörde. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Bremische Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 483 - 2130-h-4) außer Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.