Sachsen

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Quellenkennung: 18086. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 6, S. 245 Fsn-Nr.: 211-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 27. April 2019

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g und der Vollstreckung, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. 3Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt der Verwaltungskostengläubiger die Reihenfolge der Tilgung. (2) Wird die Zahlung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erzwungen und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, bestimmt der Verwaltungskostengläubiger die Reihenfolge der Tilgung. § 21 Stundung, Niederschlagung und Erlass 1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Verwaltungskosten und Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2In den Fällen des § 10 Satz 2 gelten die für diese Behörden verbindlichen entsprechenden Vorschriften. § 22 Säumniszuschläge (1) 1Werden Verwaltungskosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Kostenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. 2Bei Zahlung im Lastschriftverfahren gelten die Kosten als am Fälligkeitstag entrichtet. (2) 1Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen nicht erhoben. 2Dies gilt nicht bei Barzahlung und bei garantierter oder mittels abstraktem Schuldversprechen abgesicherter Kartenzahlung. (3) 1Sind mehrere Verwaltungskostenschuldner hinsichtlich der Verwaltungskostenschuld als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden, entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2In diesem Fall besteht auch hinsichtlich der für den gleichen Zeitraum verwirklichten Säumniszuschläge ein Gesamtschuldverhältnis. 3Insgesamt ist kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. (4) § 7 Absatz 4 und § 23 gelten sinngemäß. § 23 Zahlungsverjährung (1) 1Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. 3Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub, 2. Sicherheitsleistung, 3. eine Vollstreckungsmaßnahme, 4. Anmeldung im Insolvenzverfahren, 5. Eintritt des Vollstreckungsverbotes nach § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, 6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, 7. Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Verwaltungskostenschuldners, 8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs. (4) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis 1. die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist, 2. zum Erlöschen der Sicherheit, 3. zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, 4. zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, 5. zum Wegfall des Vollstreckungsverbotes nach § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, 6. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird. (5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist. (6) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. § 24 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde oder anderen Behörden über verwaltungskostenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über verwaltungskostenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Verwaltungskosten verkürzt oder für sich oder eine andere Person nicht gerechtfertigte Verwaltungskostenvorteile erlangt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind die Verwaltungskostenfestsetzungsbehörden. (4) Gläubiger der Geldbuße ist der Rechtsträger der nach Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde. Abschnitt 2 Kurtaxe § 25 Kurtaxe in den Staatsbädern (1) 1Der Freistaat Sachsen unterhält in Bad Elster und Bad Brambach Staatsbäder. 2Der Sächsischen Staatsbäder GmbH obliegt als Beliehene die staatliche Aufgabe des Staatsbadbetriebes durch Bereitstellung und Betrieb ihrer Kur- und Erholungseinrichtungen in Bad Elster und Bad Brambach. 3Soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, erfüllt die Sächsische Staatsbäder GmbH diese Aufgabe privatrechtlich. 4Zur Durchführung von Veranstaltungen kann sich die Sächsische Staatsbäder GmbH Dritter bedienen oder an Drittgesellschaften beteiligen. (2) 1Für die Aufwendungen, die durch die Bereitstellung, den Betrieb und die Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die in einem Staatsbad zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten oder durchgeführt werden, entstehen, kann die Sächsische Staatsbäder GmbH auf Grund einer Kurtaxordnung als Beliehene eine Kurtaxe erheben. 2Die Sächsische Staatsbäder GmbH ist befugt, die zu diesem Zweck notwendigen Verwaltungsakte als Festsetzungsbehörde zu erlassen. 3Die Kurtaxen dürfen höchstens so bemessen sein, dass die einmaligen und laufenden Aufwendungen für die Einrichtungen und Veranstaltungen gedeckt werden können. 4Sind die Vorteile, die den Kurtaxschuldnern aus den Einrichtungen erwachsen können, verschieden groß, ist das durch eine entsprechende Abstufung der Kurtaxhöhe zu berücksichtigen. (3) 1Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Erfüllung der staatlichen Aufgaben durch die Sächsische Staatsbäder GmbH übt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsaufsicht aus. 2Hinsichtlich des Umfanges der Eingriffs- und Kontrollrechte des Staatsministeriums der Finanzen finden die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. 3Für die im Rahmen der Rechtsaufsicht vorgenommenen Amtshandlungen werden keine Verwaltungskosten erhoben. (4) 1Schuldner der Kurtaxe ist, wer im Kurbezirk, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben, Unterkunft nimmt oder Kur- oder Erholungseinrichtungen der Staatsbäder in Anspruch nimmt. 2Die Kurtaxe wird von Personen, die sich ausschließlich zu anderen als zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurbezirk aufhalten, nicht erhoben. (5) 1Die Kurtaxordnungen für die einzelnen Staatsbäder erlässt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsverordnungen. 2Die Kurtaxordnungen haben insbesondere Kurbezirke festzulegen und die Höhe der Kurtaxen, den Kreis der Kurtaxpflichtigen und das Entstehen des Kurtaxanspruchs zu bestimmen. 3Sie können aus sozialen und sonstigen wichtigen Gründen eine völlige Befreiung von der Kurtaxpflicht oder eine Abstufung der Kurtaxhöhe vorsehen und nähere Bestimmungen über die Erhebung und Verwendung der Kurtaxen sowie Durchführungsvorschriften enthalten. 4Es kann bestimmt werden, dass derjenige, der Personen gegen Entgelt beherbergt, zu Heil- und Kurzwecken betreut oder einen Campingplatz betreibt, gegenüber der Sächsischen Staatsbäder GmbH zur Meldung der bei ihm verweilenden oder in Behandlung befindlichen Kurtaxpflichtigen und zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet ist und gesamtschuldnerisch für die korrekte Einziehung der Kurtaxe haftet. 5Die in Satz 4 genannten Pflichten können auch Reiseunternehmen auferlegt werden, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. 6Die Kurtaxordnungen können die zur Einziehung der Kurtaxe erforderliche Datenerhebung und -speicherung durch die Einziehungsverpflichteten sowie die Einsichts- und Prüfrechte der Sächsischen Staatsbäder GmbH hinsichtlich dieser Aufzeichnungen regeln. 7§ 93 Absatz 1 bis 6, §§ 97 bis 99, 101, 103 und 104 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an Stelle der Finanzbehörde die Sächsische Staatsbäder GmbH und an Stelle der Besteuerung die Erhebung der staatlichen Kurtaxe tritt. 8§ 93 Absatz 1 Satz 3 und § 104 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. 9Berufsspezifische Geheimhaltungspflichten, wie insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, stehen den in den Kurtaxordnungen konkretisierten Melde- und Auskunftspflichten der Kliniken nicht entgegen. 10Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. (6) 1Sofern in der Kurtaxordnung eine Einziehungsverpflichtung bestimmt ist, ist die Sächsische Staatsbäder GmbH befugt, mit einzelnen Kliniken Sondervereinbarungen über eine pauschale Kurtaxerhebung zu treffen, soweit die Klinik auf Grund des Rechtsverhältnisses zum Versicherungsträger zur Freistellung der kurtaxpflichtigen Patienten verpflichtet ist. 2In den Sondervereinbarungen kann auch der Zeitpunkt der Meldung der Kurtaxpflichtigen und der Abführung der Kurtaxe bestimmt werden. (7) 1Soweit in der Kurtaxordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 entsprechend. 2Bei der Anwendung des § 24 Absatz 3 tritt die Landesdirektion Sachsen als Bußgeldbehörde an die Stelle der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde. Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften § 26 Kostenverwaltung (1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums der Finanzen. (2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Staatsministerien die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes. (3) Verwaltungsvorschriften zur Anwendung einzelner Gebührentatbestände im Kostenverzeichnis erlässt das zuständige Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. § 27 Vergütungen und Entschädigungen Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen über die angemessene Vergütung oder Entschädigung der Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und sonstigen Personen, die in einem Verwaltungsverfahren tätig werden. § 28 Übergangsvorschriften (1) 1Für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen, die vor dem 27. April 2019 beendet wurden, ist das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der bis zum 26. April 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2In den Fällen des § 3 Absatz 6 ist anstelle auf den Zeitpunkt der Beendigung der öffentlich-rechtlichen Leistung auf den Zeitpunkt der Rücknahme oder der anderweitigen Erledigung abzustellen. (2) Bis zum 1. Oktober 2021 ist § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der bis zum 26. April 2019 geltenden Fassung für die in Artikel 3 Absatz 1, 2 und 5 bis 9 des Sächsischen Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) aufgeführten Benutzungsgebührenregelungen weiterhin anzuwenden. (3) Bis zum 1. Oktober 2021 ist § 11 Absatz 1 Nummer 17 für die in Artikel 3 Absatz 5 bis 9 des Sächsischen Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetzes aufgeführten Benutzungsgebührenregelungen nicht anzuwenden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.