Bremen

Bremisches Rechtsbereinigungsgesetz (BrBerG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 299565. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.05.1964 Inkrafttreten12.10.2025 Zuletzt geändert durch:§ 7 neu gefasst durch Gesetz vom 16.09.2025 (Brem.GBl. S. 938) Fundstelle Brem.GBl. 1964, S. 53 Gliederungsnummer:114-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Rechtsbereinigungsgesetz (BrBerG) vom 12. Mai 1964 (Brem.GBl. 1964, S. 53), zuletzt § 7 neu gefasst durch Gesetz vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 938)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.05.1964 Inkrafttreten12.10.2025 Zuletzt geändert durch:§ 7 neu gefasst durch Gesetz vom 16.09.2025 (Brem.GBl. S. 938) Fundstelle Brem.GBl. 1964, S. 53 Gliederungsnummer:114-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Rechtsbereinigungsgesetz (BrBerG) vom 12. Mai 1964 (Brem.GBl. 1964, S. 53), zuletzt § 7 neu gefasst durch Gesetz vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 938)" Amtliche Abkürzung: BrBerG Ausfertigungsdatum: 12.05.1964 Gültig ab: 30.06.1964 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1964, 53 Gliederungs-Nr: 114-b-1 Bremisches Rechtsbereinigungsgesetz (BrBerG) Vom 12. Mai 1964 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 neu gefasst durch Gesetz vom 16.09.2025 (Brem.GBl. S. 938) Nachstehend werden folgende von Bürgerschaft (Landtag), Stadtbürgerschaft, Senat und Senatoren je für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossene Vorschriften verkündet: § 1 Die vom Senat vorgenommene Sammlung des bremischen Rechts (SaBremR) erscheint als Sonderband des Bremischen Gesetzblattes. § 2 (1) Alle bis zum 31. März 1963 im Bremischen Gesetzblatt verkündeten Rechtsvorschriften des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, die nicht in die Sammlung aufgenommen worden sind, treten spätestens am 30. Juni 1964 außer Kraft. (2) Als in die Sammlung aufgenommen gelten auch Rechtsvorschriften, die nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, und Anlagen zu Rechtsvorschriften, die nur mit ihrer Überschrift aufgeführt werden. (3) Ist eine Rechtsvorschrift in einer Neufassung aufgenommen worden, die auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden ist, so gelten die der Neufassung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen. § 3 Ausgenommen von der Aufhebung (§ 2 Absatz 1) sind: 1. Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (Brem.GBl. S. 251), 2. Staatsverträge und Abkommen und die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Vorschriften, 3. Haushaltsgesetze, 4. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, 5. Vorschriften, durch die reichsrechtliche Vorschriften, die als bremisches Landesrecht fortgelten, abgeändert worden sind. § 4 Die in der Sammlung fettgedruckten Teile von Vorschriften treten an die Stelle des bisherigen Wortlauts. Insoweit werden die Vorschriften geändert. Das gilt nicht für fettgedruckte Teile von Vorschriften, die nach dem 31. März 1963 geändert worden sind. § 5 Durch die Aufnahme in die Sammlung wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift. § 6 Nicht in die Sammlung aufgenommene Vorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind. § 7 Soweit die Geschäftsverteilung des Senats nach dem 31. März 1963 geändert worden ist oder in Zukunft geändert werden wird, gehen die in Gesetzen, Verordnungen, Ortsgesetzen und Bekanntmachungen der bisher zuständigen Senatorin oder dem bisher zuständigen Senator zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständige Senatorin oder den nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständigen Senator über. Der Senat hat die Änderung, den Zeitpunkt des Überganges der Zuständigkeiten und die von der Änderung betroffenen Gesetze, Verordnungen, Ortsgesetze und Bekanntmachungen im Gesetzblatt bekanntzumachen. § 8 Der Senator für Finanzen stellt das geltende Bremische Recht in konsolidierter Fassung auf der Internetseite www.transparenzportal.bremen.de zum Aufruf bereit. § 9 Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1964 in Kraft. Bremen, den 12. Mai 1964 Der Senat Der Präsident des Senats Der Senator für Inneres Der Senator für Justiz und Verfassung Der Senator für das Bildungswesen Der Senator für Arbeit Der Senator für Wohlfahrt und Jugend Der Senator für das Gesundheitswesen Der Senator für das Bauwesen Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr Der Senator für die Finanzen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.