Bremen

Bremisches Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen (Bremisches Bekanntmachungsgesetz)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 93159. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.11.2014 Inkrafttreten01.03.2017 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31.01.2017 (Brem.GBl. S. 71) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 551 Gliederungsnummer:206-k-4 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen (Bremisches Bekanntmachungsgesetz) vom 25. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.11.2014 Inkrafttreten01.03.2017 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31.01.2017 (Brem.GBl. S. 71) Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 551 Gliederungsnummer:206-k-4 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen (Bremisches Bekanntmachungsgesetz) vom 25. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71)" juris-Abkürzung: AmtlBekVeröffG BR Ausfertigungsdatum: 25.11.2014 Gültig ab: 01.01.2015 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2014, 551 Gliederungs-Nr: 206-k-4 Bremisches Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen (Bremisches Bekanntmachungsgesetz) Vom 25. November 2014* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31.01.2017 (Brem.GBl. S. 71) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und zur Änderung des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 551) § 1 Anwendungsbereich; besondere Formen der Bekanntmachung (1) Das Verfahren und die Form für amtliche Bekanntmachungen des Landes, der Stadtgemeinden und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Die §§ 2 bis 5 gelten nicht, soweit Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts abweichende Formen oder Verfahren der Bekanntmachung vorschreiben. Schreiben bundes- oder landesrechtliche Vorschriften eine Bekanntmachung in Tageszeitungen vor, erfolgt diese in den in § 4 genannten Tageszeitungen. Die zusätzliche Veröffentlichung im Internet richtet sich nach § 27a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 2 Form der Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachungen erfolgen durch Bereitstellung im Internet (§ 3). Zusätzlich ist in der Tageszeitung ein Hinweis auf die Bekanntmachung oder deren vollständiger Text nachrichtlich zu veröffentlichen (§ 4). § 3 Bekanntmachung im Internet (1) Amtliche Bekanntmachungen, die sich auf das Gebiet beider Stadtgemeinden erstrecken, sind für mindestens ein Jahr im Internet unter den Adressen „www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de“ und „www.amtliche-bekanntmachungen.bremerhaven.de“ in einem lesbaren Format vollständig zum Abruf bereitzuhalten. Erstreckt sich die Bekanntmachung nur auf das Gebiet einer Stadtgemeinde genügt die Bereithaltung unter der in Satz 1 genannten Adresse, die sich auf diese Stadtgemeinde bezieht. Können einzelne Unterlagen der Bekanntmachung nicht elektronisch angeboten werden, ist ein Verweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach § 5 anzufügen. (2) Die in Absatz 1 genannten Internetseiten sind ausschließlich in Verantwortung des Landes oder der Stadtgemeinden zu betreiben. Diese dürfen sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseiten eines Dritten bedienen. (3) Die Bekanntmachungen sind im Internet jederzeit frei zugänglich. Sie können unentgeltlich gespeichert und ausgedruckt werden. (4) Der Bereitstellungszeitpunkt ist zu dokumentieren und im Internet anzugeben. § 4 Nachrichtliche Veröffentlichung in der Tageszeitung (1) Die nachrichtliche Veröffentlichung eines Hinweises auf die Bekanntmachung oder des vollständigen Textes der Bekanntmachung in der Tageszeitung erfolgt für Bekanntmachungen, die sich auf das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen erstrecken, in der Tageszeitung „Weser-Kurier“ und für Bekanntmachungen, die sich auf das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven erstrecken in der Tageszeitung „Nordsee-Zeitung“. Erstreckt sich die Bekanntmachung auf das Gebiet beider Stadtgemeinden, erfolgt die Veröffentlichung in beiden Tageszeitungen. (2) Der Hinweis muss die Internetadresse, unter der die Bekanntmachung bereitgestellt wurde, das Datum der Bereitstellung und den Gegenstand der Bekanntmachung angeben sowie über die Möglichkeit der Einsichtnahme nach § 5 informieren. (3) Die im Internet bereitgestellten Inhalte sind maßgeblich. § 5 Einsichtnahme Die amtlichen Bekanntmachungen können 1. in der Stadtgemeinde Bremen in den Ortsämtern und im Bürgeramt 2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven beim Magistrat während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Erstreckt sich die Bekanntmachung nur auf das Gebiet einer Stadtgemeinde, muss die Möglichkeit der Einsichtnahme nur in dieser Stadtgemeinde gewährt werden. Auf Verlangen werden gegen Erstattung der Kosten einzelne Ausdrucke oder Kopien angefertigt. Eine Bekanntmachung ist solange zur Einsichtnahme vorzuhalten, wie sie im Internet zum Abruf bereit steht. § 6 Vollzug der Bekanntmachung (1) Die amtliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, vollzogen. Ist eine Bekanntmachung unter beiden in § 3 Absatz 1 genannten Adressen erforderlich, ist die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages der späteren Bereitstellung vollzogen. (2) Schreiben bundes- oder landesrechtliche Vorschriften eine Bekanntmachung in Tageszeitungen vor, ist die Bekanntmachung mit Ablauf des Erscheinungstages der Tageszeitung, bei mehreren Tageszeitungen mit dem Ablauf des Erscheinungstages der zuletzt erschienenen Tageszeitung, vollzogen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.