Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)

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Quellenkennung: 177e1427-5d4a-46bb-a308-1b051c23dd79. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.03.2004 Fassung Gültig ab 30.12.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.03.2004 Fassung Gültig ab 30.12.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007. Vom 16. März 2004 (Artikel 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. 3.2004 (GV. NRW. S. 126)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Rechtsnatur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2, § 5, § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007. Die NRW.BANK ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2, § 5, § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007. Die Rechtsverhältnisse der NRW.BANK werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben und Geschäfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. (1) Die NRW.BANK hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten. Hierbei orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit. (2) Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die NRW.BANK in folgenden Förderbereichen tätig: a) Mittelstand und Existenzgründung, b) öffentliche Wohnraumförderung, Wohnungswirtschaft und Wohneigentum, c) Bereitstellung von Risikokapital, d) Entwicklung der Städte und Gemeinden, e) Infrastruktur, f) Land- und Forstwirtschaft, ländlicher Raum, g) Umwelt- und Klimaschutz, Klimafolgenanpassung, h) Technologie, Innovation und Digitalisierung, i) Soziales, j) Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaft sowie k) international vereinbarte Förderprogramme. Die Einzelheiten bezüglich der Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung gemäß Satz 1 Buchstabe b sind im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung und den förderrechtlichen Vorgaben des Landes geregelt. (3) Die NRW.BANK kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände gewähren und sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden. (4) Die NRW.BANK kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren, Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen, Beteiligungen eingehen sowie Zuwendungen gewähren. Sie ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen. Bei der Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Wege der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten beachtet die NRW.BANK das Diskriminierungsverbot. (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die NRW.BANK die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen begeben sowie Forderungen an- und verkaufen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der NRW.BANK nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. (6) Der NRW.BANK können einzelne Geschäfte zugewiesen werden, an denen ein dringendes staatliches Interesse des Landes besteht. Nach Zuweisung eines Geschäftes nach Satz 1 sind der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages und die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK zeitnah zu unterrichten. (7) Das jeweils für die Förderbereiche nach Absatz 2 zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem für Finanzen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung der NRW.BANK Aufgaben und Geschäfte im Sinne der Absätze 2 und 6 zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. Eine Wahrnehmung der in der Rechtsverordnung aufgeführten Aufgaben und Geschäfte für das Land durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Die NRW.BANK kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben und Geschäfte geeigneter Dritter bedienen. (8) Tätigkeiten der NRW.BANK, die nicht unter die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, sind spätestens nach dem 18. Juli 2005 von rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an denen die NRW.BANK mehrheitlich beteiligt sein darf. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere Leistungen der NRW.BANK an solche Unternehmen sowie Leistungen solcher Unternehmen an die NRW.BANK sind marktgerecht zu vergüten. Die Gewährträger der NRW.BANK am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der NRW.BANK aus Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1. Für Verbindlichkeiten dieser Art, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten dieser Art nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten dieser Art umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der NRW.BANK dieser Art auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 3 bis 5 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gewährträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Ausscheiden von Gewährträgern siehe Bekanntgabe des Innenministeriums vom 1. Juli 2004 (GV. NRW. S. 422). § 4 und § 12 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012. (1) Gewährträger der NRW.BANK ist das Land Nordrhein-Westfalen. (2) Der Gewährträger stellt sicher, dass die NRW.BANK ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). (3) Der Gewährträger haftet für die Verbindlichkeiten der NRW.BANK nach Maßgabe der Satzung. Eine Inanspruchnahme des Gewährträgers ist erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NRW.BANK nicht zu erlangen ist. Der Gewährträger haftet jedoch unmittelbar für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden. (4) Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 von Hundert betragen. Die NRW.BANK kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind der Gewährträger der NRW.BANK und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen. (5) Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2, § 5, § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007. Organe der NRW.BANK sind a) die Gewährträgerversammlung, b) der Verwaltungsrat, c) der Vorstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Gewährträgerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. (1) Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates gemäß § 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie weiteren vom Gewährträger entsandten Mitgliedern. (2) Das Nähere, insbesondere die Zahl der weiteren Mitglieder nach Absatz 1, den Vorsitz und das Stimmrecht regelt die Satzung. (3) Für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung ausgezahlt. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufgaben der Gewährträgerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. (1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über a) die Änderung der Satzung, b) alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG, c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes, d) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes, e) die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie der Prüferin und des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes, f) die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen, g) Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 Satz 1, h) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse, i) die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik, j) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen, k) die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 WFNG zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK. Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung bei Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe j in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist. (2) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zusammensetzung des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. (1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, d) weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a bis c anzurechnen sind, e) weiteren Mitgliedern als Vertreter der Beschäftigten. Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a bis d. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden. (2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus. (3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. (4) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung ausgezahlt. Sofern eine Mitgliedschaft in mehreren Organen besteht, wird die Summe der Vergütungen mit dem Betrag der Abführungspflicht nach der Nebentätigkeitsverordnung verglichen. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu. (5) Das Nähere, insbesondere über die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe d, das Erlöschen der Mitgliedschaft, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlussfassung und die Geschäftsordnung regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Aufgaben des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 und § 13 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der NRW.BANK. (2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, b) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern, c) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten, d) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen, e) die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen, f) die Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik, g) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat. (3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für a) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden, b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen, c) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung nach Satz 1 Buchstabe a in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist. (4) Der Verwaltungsrat hat einen Präsidialausschuss, einen Prüfungsausschuss, einen Risikoausschuss und einen Förderausschuss. Der Verwaltungsrat kann weitere Ausschüsse einrichten. (5) Der Prüfungsausschuss kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen. (6) Der Risikoausschuss überwacht die Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die Risikoarten. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Risikopolitik sowie die Risikostrategie und nimmt die Risikoberichterstattung entgegen. Der Risikoausschuss trifft die nach dem Gesetz über das Kreditwesen durch das Aufsichtsorgan zu treffenden Kreditentscheidungen. Er ist zudem über Kredite, die über vom Verwaltungsrat festgelegte Merkmale verfügen, zu unterrichten. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Risikoausschusses. (7) Der Förderausschuss erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen Förderbereiche sowie die Förderberichterstattung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Förderausschusses. (8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (9) Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse im Übrigen regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9a Beirat für Wohnraumförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9a bis § 9c eingefügt sowie die §§ 14 bis 17 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; § 17 neu gefasst durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. Bei der NRW.BANK wird ein Beirat mit dem Namen „Beirat für Wohnraumförderung“ gebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9b Zusammensetzung des Beirates für Wohnraumförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9a bis § 9c eingefügt sowie die §§ 14 bis 17 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; § 17 neu gefasst durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. § 9b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012. (1) Der Beirat für Wohnraumförderung besteht aus a) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung als vorsitzendem Mitglied, b) je einer Vertretung aa) des für Finanzen zuständigen Ministeriums, bb) des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, cc) des für Soziales zuständigen Ministeriums, c) neun Mitgliedern des Landtags, d) drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft, e) je einer Vertreterin oder einem Vertreter aa) der kreisfreien Städte, bb) der Kreise, cc) der kreisangehörigen Städte, dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden, f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite, g) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenschaft. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums zu ihrem oder seinem ständigen Vertreter zu bestimmen. (3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstaben d bis g werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder richtet sich ebenfalls nach der Dauer der Wahlperiode des Landtages. In der Satzung der NRW.BANK kann ein turnusmäßiges Ausscheiden vorgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9c Aufgaben des Beirates für Wohnraumförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9a bis § 9c eingefügt sowie die §§ 14 bis 17 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; § 17 neu gefasst durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. (1) Der Beirat für Wohnraumförderung berät die Gremien der NRW.BANK bei der Wohnraumförderung. Er hat dabei insbesondere über das Produktportfolio Wohnraumförderung und die Berichterstattung hierüber zu beraten. (2) Der Beirat für Wohnraumförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über das Produktportfolio Wohnraumförderung verlangen. In besonderen Fällen kann er im Rahmen seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen. (3) Die Rechte des Verwaltungsrates gemäß § 9 werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt. (4) Die Einberufung und die Beschlussfassung des Beirates für Wohnraumförderung werden in der Satzung der NRW.BANK geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9d Parlamentarischer Beirat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. (1) Bei der NRW.BANK wird ein Beirat mit dem Namen „Parlamentarischer Beirat“ gebildet. (2) Die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Beirats bemisst sich nach der Zahl der Mitglieder des kleinsten Ausschusses des nordrhein-westfälischen Landtags. Sie werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. (3) Der Vorstand berichtet dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr über die Risiko- und Geschäftslage der NRW.BANK. (4) Das Nähere, insbesondere über das Erlöschen der Mitgliedschaft, die Sitzung, die Beschlussfassung, die Geschäftsordnung und die Verpflichtung der Mitglieder zum Stillschweigen über vertrauliche Angaben der NRW.BANK regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Rechnungslegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1, § 2, § 5, § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007. Der Jahresabschluss der NRW.BANK ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Das Nähere bestimmt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. (1) Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das für das Innere zuständige Ministerium. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der NRW.BANK im Einklang mit Recht und Gesetz steht. (2) Die Mitglieder des Vorstandes der NRW.BANK werden vom Verwaltungsrat mit Zustimmung der staatlichen Aufsicht bestellt. Hierzu hat der Verwaltungsrat d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.