Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 177e1427-5d4a-46bb-a308-1b051c23dd79. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.03.2004 Fassung Gültig ab 30.12.2023

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er Aufsichtsbehörde die Namen der Mitglieder des Vorstands vor der Bestellung anzuzeigen. Diese hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der NRW.BANK unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. (4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der NRW.BANK zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der NRW.BANK, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. (5) Erfüllt die NRW.BANK die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die NRW.BANK anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die NRW.BANK der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der NRW.BANK das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen. (6) Für die in § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 sowie in § 9 Abs. 3 Buchstabe b genannten Maßnahmen und für die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe j bezeichneten Geschäfte ist im Einzelfall - soweit nicht ein Fall von geringerer Bedeutung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vorliegt - die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. (7) Die Kosten für die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK durch das für das Innere zuständige Ministerium sind dem Land durch die NRW.BANK zu 90 Prozent zu erstatten, soweit sie nicht nach Absatz 5 Satz 2 gedeckt sind. Das für das Innere zuständige Ministerium setzt die Kostenumlage jährlich nachträglich fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ausgliederung von Wettbewerbsgeschäftsfeldern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 und § 12 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012. (1) Der Gewährträger kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11) beschließen, aus der NRW.BANK das Immobilienkreditgeschäft und sonstige dem Wettbewerb zuzuordnende Geschäftsfelder auf Aktiengesellschaften oder auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugliedern. (2) Im Falle der Ausgliederung auf eine Aktiengesellschaft gilt die NRW.BANK als Gründerin der Aktiengesellschaft. Sie übernimmt das Grundkapital und stellt deren Satzung fest. Entsprechendes gilt im Falle der Ausgliederung auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Umwandlungsgesetzes ergänzend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 - aufgehoben - Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 und § 13 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. § 13 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Abführungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9a bis § 9c eingefügt sowie die §§ 14 bis 17 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; § 17 neu gefasst durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. (1) Aus dem Jahresüberschuss der NRW.BANK sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund nach dem 31. Dezember 2010 fällig werdende Zinsbeträge zu zahlen, die das Land aufgrund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat. (2) Für den Schuldendienst des Landes gegenüber dem Bund hat die NRW.BANK die für die Tilgungsleistungen benötigten Mittel aus Tilgungsrückflüssen von Wohnraumförderdarlehen an den Landeshaushalt abzuführen. Die Einzelheiten werden in einem zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der NRW.BANK abzuschließenden Vertrag geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Öffentliche Urkunden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9a bis § 9c eingefügt sowie die §§ 14 bis 17 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; § 17 neu gefasst durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. Die innerhalb des Geschäftsbereichs der NRW.BANK unter Beifügung des Dienstsiegels ausgestellten Urkunden sind öffentliche Urkunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9a bis § 9c eingefügt sowie die §§ 14 bis 17 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; § 17 neu gefasst durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. Die NRW.BANK kann Beamtinnen und Beamte beschäftigen. Das Nähere regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9a bis § 9c eingefügt sowie die §§ 14 bis 17 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; § 17 neu gefasst durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 10. April 2019. (1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.   In-Kraft-Treten (Artikel 5 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. 3.2004 (GV. NRW. S. 126)) Dieses Gesetz tritt am 31. März 2004 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister zugleich für den Finanzminister Der Minister für Wirtschaft und Arbeit Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.