Brandenburg

Zweite Verordnung zur Aufhebung von fremdverwalteten Gebieten im Land Brandenburg (Zweite Fremdverwaltungsaufhebungsverordnung - 2.FremdverwAufhV)

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Zweite Verordnung zur Aufhebung von fremdverwalteten Gebieten im Land Brandenburg (Zweite Fremdverwaltungsaufhebungsverordnung - 2.FremdverwAufhV) vom 14. August 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 23], S.554) geändert durch Verordnung vom 17. September 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 24], S.576)

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Zweite Verordnung zur Aufhebung von fremdverwalteten Gebieten im Land Brandenburg (Zweite Fremdverwaltungsaufhebungsverordnung - 2.FremdverwAufhV) vom 14. August 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 23], S.554) geändert durch Verordnung vom 17. September 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 24], S.576) Auf Grund des § 9 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1998 (GVBl. I S. 62) neu gefaßt worden ist, verordnet der Minister des Innern: § 1 Gebietsänderungen (1) Die im folgenden näher bezeichneten fremdverwalteten Gebiete werden wie folgt zugeordnet und damit die Fremdverwaltung aufgehoben: Im Landkreis Elbe-Elster werden die Flurstücke 362/2, 944, 945 und der südlich der Weststraße gelegene Teil des Flurstückes 946 aus der Flur 1 der Gemarkung Massen, Gemeinde Massen, Amt Kleine Elster (Niederlausitz), der Stadt Finsterwalde zugeordnet. Im Landkreis Oder-Spree werden die Flurstücke 385, 386 und 387 aus der Flur 2 der Gemarkung Herzberg, Gemeinde Herzberg, Amt Glienicke/Rietz-Neuendorf, der Gemeinde Lindenberg, Amt Tauche und die Flurstücke 4 bis 22 und 182 bis 186 aus der Flur 20 der Gemarkung Am Sportplatz, Stadt Eisenhüttenstadt, der Gemeinde Ziltendorf, Amt Brieskow-Finkenheerd zugeordnet. (2) Die Bezeichnung der Gemarkungen, Fluren und Flurstücke beruhen auf dem Stand vom 1. April 1998. § 2 Rechtsfolgen (1) Eine Vermögensauseinandersetzung findet zwischen den betroffenen Gemeinden nicht statt. (2) In den neu zugeordneten Gebieten gilt mit Wirksamwerden der Verordnung das Ortsrecht der Gemeinde, der diese zugeordnet werden. (3) Soweit für Rechte und Pflichten der Bürger die Dauer des Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in dem zugeordneten Gebiet als solches in der Gemeinde, der das Gebiet zugeordnet wird. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 14. August 1998 Der Minister des Innern Alwin Ziel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.