Sachsen

Landesplanungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 17907. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 17, S. 706 Fsn-Nr.: 40-3/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 25. September 2025

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12 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschrieben ist. § 16 Zielabweichungsverfahren 1Die Abweichung von Zielen der Raumordnung im Einzelfall nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bedarf der Zulassung durch die Raumordnungsbehörde in einem besonderen Verfahren (Zielabweichungsverfahren). 2Vor der Zulassung ist den in ihrem Aufgabenbereich berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden. 4Sofern raumbedeutsame Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes der Planfeststellung und eines Zielabweichungsverfahrens bedürfen, sollen beide Verfahren zeitlich parallel und in enger Abstimmung durchgeführt werden; in diesen Fällen ist über das Zielabweichungsverfahren innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. 5Bei der Entscheidung über das Zielabweichungsverfahren sind die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. § 17 Raumbeobachtung, Raumordnungsbericht, Raumordnungskataster (1) 1Der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde obliegt die landesweite Raumbeobachtung. 2Die landesweite Raumbeobachtung erfasst und analysiert fortlaufend die raumbedeutsamen Entwicklungen. 3Raumbedeutsame Entwicklungen sind insbesondere Planungen und Maßnahmen mit Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans. 4Hierüber erstellt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zur Unterrichtung des Landtags regelmäßig, mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, einen Bericht (Raumordnungsbericht). 5Hiervon unberührt bleibt die von den Regionalen Planungsverbänden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung durchzuführende Raumbeobachtung. (2) 1Die Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, in dem Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen verfügbar sein müssen. 2Näheres zum Inhalt des Raumordnungskatasters bestimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung. (3) Die Daten der landesweiten Raumbeobachtung und das Raumordnungskataster werden integriert und aufeinander abgestimmt als zentrales Geoinformationssystem (Fachinformationssystem Raumordnung) geführt. (4) 1Jede und jeder kann Auszüge und Auskünfte aus dem Raumordnungskataster erhalten sowie Einsicht nehmen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten zum Verfahren zur Gewährung der Einsichtnahme und der Erteilung von Auskünften durch die Raumordnungsbehörde durch Rechtsverordnung zu regeln.7 § 18 Mitteilungs- und Auskunftspflicht (1) 1Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde unaufgefordert die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzüglich zur Führung des Raumordnungskatasters mitzuteilen sowie unverzüglich über wesentliche Änderungen zu informieren. 2Die Gemeinden informieren die Raumordnungsbehörde bei Wirksamwerden der Flächennutzungspläne und bei Inkrafttreten der Bebauungspläne über deren Inhalt und deren räumlichen Geltungsbereich. 3Behörden sind darüber hinaus verpflichtet, der Raumordnungsbehörde die im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. (2) 1Private Vorhabenträger sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können. 2Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse vertraulich zu behandeln. (3) Die Mitteilungen und Auskünfte sind in digitaler Form als Geodaten gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln, wenn sie in dieser Form für die mitteilungs- und auskunftspflichtige Stelle oder Person verfügbar sind. (4) Die Raumordnungsbehörde unterrichtet die Regionalen Planungsverbände über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in der jeweiligen Planungsregion.8 Abschnitt 5 Raumordnungsbehörden, Schlussbestimmungen § 19 Raumordnungsbehörden, sachliche Zuständigkeit (1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung. (2) Raumordnungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. (3) Zuständig ist die Raumordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.9 § 20 Übergangsregelungen (1) Am 1. August 2008 geltende Regionalpläne der Planungsregionen Westsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen gelten in den Gebieten, für die sie erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten neuer Regionalpläne fort. (2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt für die notwendigen Inhalte des Raumordnungskatasters die Anlage zum Landesplanungsgesetz vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist. (3) 1In Ausnahme zu § 16 gilt zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 sowie des Ziels 11.4 des Landesentwicklungsplans 2003 und den entsprechenden Festlegungen in den Regionalplänen im jeweiligen Zulassungsverfahren von der für das jeweilige Vorhaben zuständigen Zulassungsbehörde Abweichungen zugelassen werden können, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. 2Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden und im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband, in dessen Plangebiet sich das Vorhaben befindet. 3Als betroffene Gemeinden gelten alle Gemeinden, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist. 4Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Zulassungsbehörde ab. 5Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis zu einem Monat verlängert werden. 6Satz 1 gilt für Zulassungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind. 7Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet unter Einbeziehung der obersten Immissionsschutzbehörde die Auswirkungen der nach Satz 1 zugelassenen Abweichungen und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht. (4) 1Zur Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels und zur Stärkung des kreisangehörigen Raums gilt § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 2.2.1.6 des Landesentwicklungsplans 2013 im Baugenehmigungsverfahren Abweichungen zulassen kann. 2Abweichungen durch die Bauleitplanungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zulässig. 3Die Abweichungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind. 4Vor der Entscheidung über die Abweichung nach Satz 1 ist die Gemeinde anzuhören, sofern diese nicht selbst zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. 5Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde ab. 6Die Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängert werden. 7Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet die Auswirkungen der Abweichungen nach Satz 1 und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht.10 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 2 § 4a eingefügt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2025 (SächsGVBl. S. 350) 3 § 9 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 4 § 10 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 5 § 11 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 6 § 12 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2025 (SächsGVBl. S. 350) 7 § 17 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 8 § 18 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 9 § 19 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) 10 § 20 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 522) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2025 (SächsGVBl. S. 350)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.