Nordrhein-Westfalen

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.08.1999 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.08.1999 Fassung Gültig ab 17.07.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst sowie §§ 14 und 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. Gliederung, § 2, § 9 und § 11 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. Vom 23. August 1999 Aufgrund des Artikels 18 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird nachstehend der Wortlaut des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354) in der seit dem 14. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 29. Oktober 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 354), 2. das am 30. März 1985 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 256) und 3. Artikel 7 des am 14. Juli 1999 in Kraft getretenen Ersten Modernisierungsgesetzes. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW) vom 23. August 1999 Gliederung 1. Abschnitt Anwendungsbereich § 1 Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer 2. Abschnitt Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsgebührenordnungen § 2 Gebührenordnungen § 3 Bemessung der Gebührensätze § 4 Gebührenbemessungsarten § 5 Pauschgebühren § 6 Ermäßigung und Befreiung 3. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren § 7 Sachliche Gebührenfreiheit § 8 Persönliche Gebührenfreiheit § 9 Gebührenbemessung § 10 Auslagen § 11 Entstehung der Kostenschuld § 12 Kostengläubiger § 13 Kostenschuldner § 14 Kostenentscheidung § 15 Gebühren in besonderen Fällen § 16 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung § 17 Fälligkeit § 18 Säumniszuschlag und Entrichtung § 19 Stundung, Niederschlagung und Erlass § 20 Verjährung § 21 Erstattung § 22 Rechtsbehelf § 23 (weggefallen) 4. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren § 24 Gebührenordnung § 25 Gebührenbemessung § 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr § 27 Kostengläubiger § 28 Kostenschuldner 5. Abschnitt Schlußvorschriften § 29 Verwaltungsvorschriften § 30 Übergangsregelung zu § 20 § 31 Inkrafttreten 1. Abschnitt Anwendungsbereich Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1 und 3 zuletzt geändert sowie § 23 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. (1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Kosten, die als Gegenleistung 1. für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden. (2) Dieses Gesetz gilt nicht, 1. soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind, 2. für die Kosten a) der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung, b) der Gerichte, c) der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten der Selbstverwaltung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. (3) Soweit Amtshandlungen oder Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner zusammen mit den Kosten in Rechnung zu stellen. (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. 2. Abschnitt Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsgebührenordnungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Gebührenordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Gliederung, § 2, § 9 und § 11 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen. (2) Die Gebührenordnungen erlässt die Landesregierung. Sie kann diese Befugnis für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf das dafür zuständige Ministerium übertragen. In diesem Falle hat das zuständige Ministerium das Einvernehmen des für Inneres zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums herbeizuführen. (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Dies gilt nicht, wenn Amtshandlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen beziehungsweise Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden können oder wenn Amtshandlungen in gleicher Weise auch von privaten Sachverständigen für die Grundstückswertermittlung erbracht werden können. Dies gilt auch nicht für Amtshandlungen im Gesundheitswesen und bei Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie in den in Absatz 2 genannten Gebührenordnungen ausdrücklich ausgenommen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bemessung der Gebührensätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1 und 3 zuletzt geändert sowie § 23 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. (1) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Ist für eine Amtshandlung ein elektronisches Verfahren eröffnet, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 eine Ermäßigung der Gebühr vorgesehen werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das elektronische Verfahren verringert. Die Ermäßigung darf 100 Euro nicht überschreiten. (2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Union Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, so sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsakts festzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gebührenbemessungsarten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Pauschgebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner betreffender Amtshandlungen können für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Ermäßigung und Befreiung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen. 3. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Sachliche Gebührenfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 21 und § 24 geändert sowie § 30 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für 1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist, 2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden, 3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, 4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann. (2) Absatz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für Amtshandlungen der Gesundheitsämter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Persönliche Gebührenfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 17. Juli 2025. (1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit 1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, 2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, sowie die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung der Aufgaben im Sinne des § 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung dient, 3. die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, 4. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, 5. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung dient. (2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. (3) Eine dem Absatz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechende Gebührenfreiheit besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Satz 1 gilt nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land Nordrhein-Westfalen, den Bund oder für landes- oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. Hierzu erlässt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Sondervermögens oder des Landesbetriebes Ausführungsbestimmungen. (4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet: 1. der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -, 2. die Prüfämter für Baustatik, 3. das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, 4. das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen, 5. die unteren Gesundheitsbehörden, 6. die Vermessungs- und Katasterbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, 7. Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach den §§ 192 bis 199 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung und deren Geschäftsstellen, 8. der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen, 9. die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, 10. das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung. Durch Gebührenordnung der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Gebührenbemessung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Gliederung, § 2, § 9 und § 11 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen 1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Union vorschreibt, dass eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, findet in seinem Anwendungsbereich Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. (2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt. (3) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen. (4) Wird eine Amtshandlung vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt, so ist die jeweilige Gebühr durch feste Sätze zu bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, insbesondere: 1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Dokumentenpauschale gelten die Vorschriften nach Nummer 31000 des Teil 3 Auslagen, Hauptabschnitt 1, der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung, 2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden, 3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, 4. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre, 5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen, 6. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Bediensteten keine Zahlungen zu leisten sind, 7. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen. (2) Soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Entstehung der Kostenschuld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Gliederung, § 2, § 9 und § 11 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Sofern eine Amtshandlung vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW oder über ein Verwaltungsportal durchgeführt wird, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 bestimmt werden, dass die Gebührenschuld abweichend von Satz 1 und 2 dem Grunde und der Höhe nach mit der Antragstellung entsteht. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz und Nummer 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Kostengläubiger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Kostenschuldner Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Kostenentscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst sowie §§ 14 und 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. (1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen, elektronischen, elektronisch bestätigten oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen 1. die kostenerhebende Behörde, 2. der Kostenschuldner, 3. die kostenpflichtige Amtshandlung, 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge, 5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind, 6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung. Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. (2) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. (3) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen Rechts Kostengläubiger, so handeln sie auch bei der Kostenentscheidung nicht im Rahmen der Selbstverwaltung. (4) Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Gebühren in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Abs. 4 Satz 4 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), in Kraft getreten am 28. Januar 2003. (1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist. (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlass des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift geheilt wurde oder unbeachtlich ist. Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben, so sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Gebühren und Auslagen der Behörde, die die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen hat, auf Antrag zu erstatten. (4) Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, und über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, sind, wenn und soweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Gebühren sind in den nach § 2 zu erlassenden Gebührenordnungen zu bestimmen. Absatz 3 Satz 3 und 5 findet Anwendung. Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen gemäß Satz 1 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Fälligkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Säumniszuschlag und Entrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Parag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.