Nordrhein-Westfalen

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW)

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Quellenkennung: becf85f6-9a0e-41c1-834a-248e8455a0d0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.08.1999 Fassung Gültig ab 17.07.2025

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raph Link kopieren Fußnoten §§ 18 und 20 neu gefasst durch Art. 2 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), in Kraft getreten am 28. Januar 2003; § 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023; § 20 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.   (1) Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrages zu erheben. In den Fällen, in denen Zinsen nach § 59 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, fällt ein Säumniszuschlag nicht an. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben; dies gilt nicht bei einer Entrichtung nach Absatz 4 Nummer 1.   (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.   (3) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.   (4) Die Kosten können insbesondere entrichtet werden durch   1. Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln,   2. Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse,   3. Abbuchung bei Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung oder   4. ein im elektronischen Geschäftsverkehr gängiges und hinreichend sicheres Zahlungsverfahren, das der Art des Verwaltungsverfahrens entspricht.   (5) Die Kosten gelten als entrichtet im Fall von Absatz 4   1. Nummer 1 am Tage des Eingangs bei der zuständigen Kasse,   2. Nummer 2 an dem Tag, an dem der Betrag dem Konto der Kasse endgültig gutgeschrieben wird,   3. Nummer 3 am Fälligkeitstag, sofern die Gutschrift auf dem Konto der zuständigen Kasse endgültig erfolgt, und   4. Nummer 4 an dem Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Kasse endgültig gutgeschrieben wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Stundung, Niederschlagung und Erlass Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Verjährung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 18 und 20 neu gefasst durch Art. 2 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), in Kraft getreten am 28. Januar 2003; § 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023; § 20 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist; § 171 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Wird vor Ablauf der Frist außerhalb eines Vor- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Aufhebung, Änderung oder nach § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW auf Berichtigung der Kostenentscheidung gestellt, ist die Festsetzungsfrist insoweit solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. (2) Wird eine Kostenentscheidung in einem Vorverfahren oder mit einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden worden ist. Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Kostenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen einer vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn eine im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung erlassene Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet in diesem Fall spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar erfolgte. (3) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. § 230 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (4) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch 1.    schriftliche Zahlungsaufforderung, 2.    Stundung, 3.    Aussetzung der Vollziehung, 4.    Sicherheitsleistung, 5.    eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung, 6.    eine Vollstreckungsmaßnahme, 7.    Anmeldung im Insolvenzverfahren, 8.    die Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gesetzlichen Schuldenbereinigungsplan, 9.    Einbeziehung oder 10.  Ermittlung der Behörde über Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet sind. Die Verjährung wird nur bis zur Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist. (5) Für Erstattungsansprüche gelten § 171 Absatz 1 und § 230 Absatz 1 der Abgabenordnung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Erstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 21 und § 24 geändert sowie § 30 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung des Kostenschuldners. (3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt hinsichtlich des Zinssatzes entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Rechtsbehelf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung. (2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1 und 3 zuletzt geändert sowie § 23 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. 4. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Gebührenordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 21 und § 24 geändert sowie § 30 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Die öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und die Gebührensätze sind in Gebührenordnungen zu bestimmen. (2) § 2 Absatz 2 und § 6 gelten sinngemäß. (3) Bei Erlass einer Benutzungsgebührenordnung hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen des § 25 zu halten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Gebührenbemessung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst sowie §§ 14 und 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023. (1) Zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Benutzung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. (2) Im Rahmen von Absatz 1 ist der Gebührensatz für die Benutzung so zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigt und in der Regel deckt. Dabei ist von der Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Anlage auszugehen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 2 oder 3 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr ist zulässig. (3) Kosten im Sinne des Absatzes 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis. (2) Die Gebührenschuld wird bei Erlaubniserteilung festgesetzt und ist vor Beginn der Benutzung zu entrichten. Die Gebührenordnung kann anordnen oder zulassen, dass die Kosten mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner oder zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Die §§ 14, 18 bis 21 finden sinngemäß Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Kostengläubiger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Benutzung erlaubt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Kostenschuldner Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der a) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, b) für die Kostenschuld des Benutzers kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner. 5. Abschnitt Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Übergangsregelung zu § 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7, § 21 und § 24 geändert sowie § 30 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. Die Vorschriften des § 20 Absatz 1 und 2 über die Festsetzungsverjährung gelten für alle am 21. Dezember 2024 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Inkrafttreten (Fn 3) (Fn 6) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. § 32 Überschrift geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 15 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; § 32 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; § 32 umbenannt in § 31 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. GV. NRW. ausgegeben am 13.7.1999. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Die §§ 1 bis 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.