Sachsen

VO Festlegung Bodenplanungsgebiet „Raum Freiberg“

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Quellenkennung: 17544. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 6, S. 238 Fsn-Nr.: 662-1.3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. Juli 2011

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ttermittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Futtermittel möglicherweise die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, hat er dies nach Artikel 20 Abs. 3 oben genannter Verordnung unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen. 8Der Unternehmer hat die Behörden über die Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen worden sind, um eine Gefährdung durch die Verwendung des Futtermittels zu verhindern. 9Diese Meldepflichten bestehen gegenüber der für die amtliche Überwachung der Futtermittel zuständigen Behörde. § 11 Maßnahmen in privaten Nutzgärten 1In Nutzgärten hat der Grundstückseigentümer oder Nutzer eigenverantwortlich durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Schadstoffübergang vom Boden in die Nutzpflanze nicht Gefährdungen oder erhebliche Nachteile für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. 2Von der unteren Bodenschutzbehörde wurden „Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Freiberger Raum“ erarbeitet. 3Die Beachtung dieser Empfehlungen gilt als eine geeignete Maßnahme im Sinne von Satz 1. 4Die Klasseneinteilung und -darstellung in den Karten nach § 9 Abs. 2 dieser Verordnung ermöglicht eine differenzierte Anwendung dieser Empfehlungen. 5Die „Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Freiberger Raum“ sind wie das Kartenwerk Bestandteil der Verordnung. Abschnitt 5 Verlagerung von Bodenmaterial zum Zwecke der Verwertung § 12 Teilflächen (1) 1Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich in vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten der Gehalte an den Leitparametern Arsen, Blei und Cadmium. 2Innerhalb der einzelnen Teilflächen sind diese Gehalte jeweils vergleichbar. 3In Teilfläche 1 (gelb) sind leicht erhöhte Gehalte, in Teilfläche 2 (ocker) sind erhöhte Gehalte, in Teilfläche 3 (rot) sind hohe Gehalte und in Teilfläche 4 (violett) sind sehr hohe Gehalte anzutreffen. (2) 1Die Abgrenzung der Teilflächen zueinander (innere Differenzierung) ergibt sich aus den Karten 1.1 bis 1.11 des Kartenwerkes (Maßstab 1 : 10 000). 2Die äußere Abgrenzung der Teilflächen zueinander ergibt sich aus § 5 Abs. 3 dieser Verordnung. § 13 Grundsätze (1) Wird innerhalb des ausgewiesenen Gebietes Bodenmaterial auf oder in Böden einer Teilfläche der gleichen oder einer höheren Stufe auf- oder eingebracht, entfällt die Pflicht, Untersuchungen dieses Bodenmaterials sowie der Standort- und Bodeneigenschaften am Einbauort nach § 12 Abs. 3 BBodSchV durchzuführen. (2) 1Soweit ein Auf- und Einbringen in die oberste durchwurzelbare Bodenschicht bei vorgesehener Nutzung als Wohngebiet, Park- und Freizeitanlage oder Industrie- und Gewerbegrundstück beabsichtigt ist, ist dafür ohne Untersuchung ausschließlich Bodenmaterial aus der Teilfläche 1 zu verwenden. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Bodenschutzbehörde. 3Gleiches gilt bei vorgesehener Nutzung als Kinderspielfläche und bei landwirtschaftlicher Folgenutzung. 4Auf die Anlagen 2 und 3 wird verwiesen. (3) 1Bodenmaterial, das in den Auenbereichen der Freiberger Mulde, des Münzbaches, der Striegis, der Flöha oder der Bobritzsch angefallen ist, unterliegt der Untersuchungspflicht. 2Enthält es keine sonstigen Schadstoffanreicherungen, kann es entsprechend den Gehalten der Leitparameter den Gebietskategorien zugeordnet und in der jeweiligen Teilfläche ohne Bodenuntersuchung am Aufbringungsstandort verwertet werden. (4) Bei einer Nachnutzung als Kinderspielfläche ist die neu zu erstellende oberste durchwurzelbare Bodenschicht von darunter liegenden Bodenschichten mit schädlichen Bodenveränderungen durch den Einbau eines Trennelementes (§ 2 Nr. 31) gegen Vermischungen mit Bodenmaterial daraus zu sichern. (5) Der Ausschluss des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in Böden nach § 12 Abs. 8 BBodSchV bleibt unberührt. (6) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wieder verwendet wird. (7) 1Das in Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes anfallende Bodenmaterial ist in der Regel gefährlicher Abfall der Abfallschlüsselnummer 17 05 03* (Böden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten) nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623). 2Die abfallrechtlichen Untersuchungs- und Nachweispflichten sind zu beachten. 3Informationen zu Entsorgungswegen sind über die untere Abfallbehörde des Landkreises Mittelsachsen zu erhalten. § 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) 1Über die Untersuchungen nach § 13 Abs. 3 sowie über den Einbau des Trennelementes nach § 13 Abs. 4 sind Aufzeichnungen zu führen und der nach § 13 SächsABG zuständigen Bodenschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen. 2Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege zum Nachweis der durchgeführten Untersuchungen und Maßnahmen sind drei Jahre lang aufzubewahren. (2) 1Die Verlagerung der im Bodenplanungsgebiet bei Baumaßnahmen anfallenden nicht gefährlichen mineralischen Stoffe unterliegt für den Entsorger der Registerpflicht nach § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG. 2Die Verlagerung des in Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes anfallenden Bodenmaterials (regelmäßig gefährlicher Abfall der Abfallschlüsselnummer 17 05 03*) unterliegt für den Erzeuger und Entsorger neben den Nachweispflichten nach § 43 KrW-/AbfG auch der Registerpflicht nach § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 15 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 8 SächsABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Abs. 1 Bodenmaterial innerhalb des ausgewiesenen Gebietes verlagert, 2. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 Untersuchungen nicht oder nicht nach den Vorgaben durchführt oder Bodenmaterial verlagert, welches die Grenzwerte nicht einhält, 3. entgegen § 13 Abs. 4 ein Trennelement nicht einbaut, 4. entgegen § 14 Abs. 2 und 3 Aufzeichnungen und Belege nicht führt, nicht oder nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist vorlegt oder nicht fristgerecht aufbewahrt. § 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 10. Mai 2011 Landesdirektion Chemnitz Rochold Vizepräsident Anlagen 1 Änderungen der Verordnung: – Verordnung vom 2. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 5)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.