Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Landesregierung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen nach außen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.02.1960 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 100. Vom 8. Februar 1960 Die Landesregierung hat am 3. Februar 1960 folgenden Beschluß gefaßt: Auf Grund des Artikels 57 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GS. NW. S. 3) wird die Befugnis, das Land Nordrhein-Westfalen nach außen zu vertreten, auf den Ministerpräsidenten übertragen. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.