Brandenburg

Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften über Amtstracht bei den Gerichten sowie Dienstkleidung bei den Gerichten und in den Justizvollzugsanstalten

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Quellenkennung: de/verordnungen-211756. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften über Amtstracht bei den Gerichten sowie Dienstkleidung bei den Gerichten und in den Justizvollzugsanstalten vom 24. Juni 1994 (GVBl.II/94, [Nr. 40], S.556)

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Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften über Amtstracht bei den Gerichten sowie Dienstkleidung bei den Gerichten und in den Justizvollzugsanstalten vom 24. Juni 1994 (GVBl.II/94, [Nr. 40], S.556) Auf Grund des § 42 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung: § 1 Die Befugnis der Landesregierung nach § 42 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist, wird auf den Minister der Justiz und die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen. Dies gilt ebenfalls für die Übertragung der Befugnis nach § 42 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes. § 2 Die in § 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern zu erlassen. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 24. Juni 1994

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.