Sachsen

Sächsische Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19976. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 11, S. 284 Fsn-Nr.: 245-x.24 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juni 2023

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r Prüfung in erheblichem Maße oder versucht eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder die ganze Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. 2Die Entscheidung trifft der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss. 3Bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung entscheidet die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses nach Anhörung der aufsichtführenden Person. 4§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Hat die auszubildende Person bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. § 17 Bestehen und Wiederholen (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ beträgt. (2) 1Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung kann bei Nichtbestehen je zweimal wiederholt werden. 2Sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung ist bei Nichtbestehen jeweils vollständig zu wiederholen. (3) Die vorsitzführende Person des Ausbildungs- und Prüfungsausschusses lädt die auszubildende Person zur Wiederholungsprüfung frühestens vier Wochen und spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung vor. § 18 Prüfungsergebnis und Zeugnis (1) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote und die Einzelnoten der Prüfung gegenüber der auszubildenden Person in einem Bescheid fest. (2) 1Ist die Prüfung bestanden, so erhält die auszubildende Person ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. 2Im Zeugnis ist die Gesamtnote der Prüfung anzugeben. 3Mit Aushändigung des Zeugnisses ist die auszubildende Person berechtigt, die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ zu führen. (3) Gegen den Bescheid nach Absatz 1 kann die auszubildende Person innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einlegen. (4) 1Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss teilt der Ausbildungsbehörde mit, ob die auszubildende Person die Prüfung bestanden hat. 2Die Ausbildungsbehörde darf die Daten nach Satz 1 zum Zweck der Beendigung oder Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses mit der auszubildenden Person nach § 6 Absatz 4 verarbeiten. § 19 Einsicht, Aufbewahrung 1Auf Antrag beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist der auszubildenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Zeugnisses beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stellen. 3Schriftliche Aufsichtsarbeiten hat das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung, Prüfungsniederschriften sowie Zeugnisse zehn Jahre aufzubewahren. § 20 Anerkennung gleichartiger Ausbildungen (1) Der Ausbildungs- und Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine auf der Grundlage des Rechts eines anderen Bundeslandes begonnene Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur anrechnen. (2) 1Ein in einem anderen Bundesland erteiltes Zeugnis gilt auch im Freistaat Sachsen. 2Eine Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat erteilt worden ist, gilt auch im Freistaat Sachsen, wenn sie gleichwertig ist. 3Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entscheidet über die Gleichwertigkeit. (3) Personen, die eine Ausbildungsbestätigung nach Absatz 2 Satz 2 besitzen, dürfen die im Herkunftsstaat zulässige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. § 21 Prüfungs- und Teilnehmergebühren 1Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. 2Die Teilnehmergebühr für die theoretische Ausbildung wird durch die Bildungseinrichtung festgesetzt. § 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 23. Mai 2023 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Anlagen Anlage 1 Berichtsheft Anlage 2 Bescheinigung über die praktische Ausbildung Anlage 3 Bescheinigung über die theoretische Ausbildung Anlage 4 Ausbildungsinhalte Anlage 5 Niederschrift über die schriftliche Prüfung Anlage 6 Niederschrift über den mündlichen Teil der Prüfung Anlage 7 Prüfungsniederschrift Anlage 8 Zeugnis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.