Sachsen

Sächsische Haushaltsordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4270. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 5, S. 153 Fsn-Nr.: 520-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juli 2025

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(1) 1Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Die §§ 89 bis 99, 102, 103 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Staates besteht. § 112 Sonderregelungen (1) 1Die §§ 105 bis 111 finden keine Anwendung auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der 1. unter das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe fallenden Sparkassen, 2. landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte; dies gilt auch für die Verbände der genannten Sozialversicherungsträger und für sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung. 2Andere gesetzliche Vorschriften, die die Prüfung durch den Rechnungshof bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung regeln, bleiben unberührt. (2) 1Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Staates § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 2, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. 2Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.21 Teil VII Sondervermögen § 113 Grundsatz, Grundstock (1) 1Auf Sondervermögen des Staates sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und von Anteilen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts sind einem Sondervermögen (Grundstock) zuzuführen, das vom Staatsministerium der Finanzen verwaltet wird. 2Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb einschließlich der damit einhergehenden Nebenkosten der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände verwendet werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen, die vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bewilligt werden. 4Für Maßnahmen zur Deckung staatlichen Raumbedarfs gilt § 24 Abs. 1 entsprechend. (3) 1Für die Sondervermögen wird ein Beirat gebildet, der insbesondere bei grundsätzlichen Fragen der Konzeption und der langfristigen Strategie der jeweiligen Sondervermögen mitwirkt, zum jeweiligen Wirtschaftsplan und zur jeweiligen Jahresrechnung anzuhören ist und in allen übrigen Angelegenheiten beratende Funktion hat. 2Der Beirat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ressorts, das das Sondervermögen verwaltet, und sieben weiteren Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. 3Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirats müssen Frauen sein. 4Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. 5Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt. 6Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet. 7Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich.22 Teil VIII Entlastung § 114 Entlastung (1) 1Das Staatsministerium der Finanzen hat dem Landtag die Haushaltsrechnung im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der Staatsregierung vorzulegen. 2Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und der Staatsregierung. (2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über die Entlastung der Staatsregierung. (3) Der Landtag kann Bemerkungen zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte an den Rechnungshof zurückverweisen. (4) 1Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem ihm die Staatsregierung über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten hat. 2Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen. (5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen. Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden. § 116 Sofortiges Handeln 1Der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Staate drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 2Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen. § 117 Übergangsvorschrift Für den Vermögensbestand bis zum 31. Dezember 2006 ist abweichend von den § 80 Abs. 2 und § 86 ein einfacher Vermögensnachweis ausreichend. § 118 In-Kraft-Treten 1 § 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) 2 § 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) 3 § 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 4 § 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,388) 5 § 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,388) 6 § 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) 7 § 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,388) 8 § 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) 9 § 44a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) 10 § 48 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) 11 § 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) 12 § 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,388) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) 13 § 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) 14 § 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) 15 § 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 16 § 64 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,388) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) 17 § 65 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,388) 18 § 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) 19 § 108 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) 20 § 109 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) 21 § 112 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) 22 § 113 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.