Sachsen

Prüfungsverordnung Waldorfschulen

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Quellenkennung: 1373. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2005 Nr. 3, S. 75 Fsn-Nr.: 710-2.13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2023

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dnung Gymnasien Abiturprüfung, werden die mündlichen Prüfungen durchgeführt. 2Innerhalb des Zeitraumes der mündlichen Prüfungen finden zuerst die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 18 Absatz 8 statt.22 § 24 Gesamtqualifikation, Ergebnis der Abiturprüfung (1) Die aus dem schriftlichen Prüfungsteil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden wie folgt berechnet: 1. die Punktzahl der beiden Leistungskursfächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor dreizehn und 2. die Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor neun. (2) Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung wird die Anzahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte abweichend von Absatz 1 wie folgt berechnet: 1. Aus dem schriftlichen Prüfungsteil werden die Punktzahl der beiden Leistungskursfächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor zwölf und die Punktzahl der beiden weiteren Fächer, multipliziert jeweils mit dem Faktor acht, eingebracht. 2. Die Punktzahl der besonderen Lernleistung wird multipliziert mit dem Faktor vier eingebracht. (3) Wurde in einem schriftlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet: 1. ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 6,5 multipliziert und addiert. 2Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt; 2. ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor 4,5 multipliziert und addiert. 2Dezimalstellen beim Gesamtergebnis bleiben unberücksichtigt; 3. mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Leistungskursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor sechs multipliziert und addiert; 4. mit Einbringung einer Besonderen Lernleistung gilt für ein Grundkursfach: Die Punktzahlen der Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung werden jeweils mit dem Faktor vier multipliziert und addiert. (4) Die aus dem mündlichen Prüfungsteil in die Gesamtqualifikation einzubringenden Punkte werden berechnet, indem die erreichte Punktzahl eines jeden Faches mit dem Faktor vier multipliziert wird. (5) Wurde in einem mündlichen Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird die Punktzahl in diesem Fach wie folgt berechnet: Die Punktzahlen beider Prüfungen werden verdoppelt und addiert. (6) Zur Ermittlung der Punktzahl für die Gesamtqualifikation werden ohne Einbringung einer Besonderen Lernleistung die gemäß den Absätzen 1 und 4 sowie bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung die gemäß den Absätzen 2 und 4 ermittelten Punktzahlen addiert. (7) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Prüfungsteilnehmer 1. in dem schriftlichen Prüfungsteil kein Fach mit null Punkten abgeschlossen und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht hat und 2. in dem mündlichen Prüfungsteil in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem vor einer Fachprüfungskommission abgelegten Prüfungsfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht hat. (8) 1Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtqualifikation fest. 2Er stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schüler der Waldorfschule aus, das die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bescheinigt. 3Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist in den neuen Fremdsprachen zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen das am Ende der Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule erreichte Referenzniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen23 auszuweisen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren im Durchschnitt mindestens fünf Punkte erreicht wurden.24 § 25 Wiederholung der Abiturprüfung (1) Besteht ein Schüler die Abiturprüfung nicht, wird ihm dies schriftlich durch den Prüfungsausschuss unter Hinweis auf eine eventuelle Wiederholbarkeit der Abiturprüfung bekanntgegeben. (2) Die nicht bestandene Abiturprüfung kann frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch, nur einmal und insgesamt im Rahmen der Abiturprüfung an Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft an der Waldorfschule wiederholt werden.25 Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 26 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften (1) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über die Hauptschulabschlussprüfung, die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder die Realschulabschlussprüfung enthält, sind die Regelungen für Schulfremde des Teils 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. (2) Für die Abiturprüfung gelten § 25 Absatz 2, § 50 Absatz 1, die §§ 53 und 55 Absatz 3, §§ 56 bis 59, 61, 63 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 7 bis 10 sowie die §§ 65 und 66 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.26 § 27 Übergangsregelung Für Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 zur Abiturprüfung zugelassen wurden und die Abiturprüfung wiederholen, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.27 § 28 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist. 2Gleichzeitig treten, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft: 1. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Hauptschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 12. September 1997 (SächsGVBl. S. 559); 2. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Realschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 10. November 1995 (SächsGVBl. S. 370) und 3. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abiturprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen vom 10. November 1995 (SächsGVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 67). (2) 1Die §§ 6 und 10 Abs. 3 sowie Abschnitt 3 treten am 1. August 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die §§ 4 und 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Realschulabschlußprüfung für Schüler staatlich genehmigter Waldorfschulen im Freistaat Sachsen außer Kraft.28 Dresden, den 9. März 2005 Der Staatsminister für Kultus Steffen Flath 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373) 2 § 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 3 § 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) 4 § 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 5 § 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 6 § 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) 7 § 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) 8 § 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) 9 § 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 10 § 10 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) 11 § 11 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491) 12 § 12 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 13 § 14 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 14 § 15 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 15 § 16 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) 16 § 17 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) 17 § 18 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 18 § 19 geändert durch Artikel 1 und durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 19 § 20 geändert durch Artikel 1 und durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) 20 § 21 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) 21 § 22 geändert durch Artikel 1 und durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 22 § 23 geändert durch Artikel 1 und durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373), durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 23 Europarat; Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen. Herausgegeben und übersetzt vom Goethe-Institut u. a., Klett-Langenscheidt GmbH, München, 2013 24 § 24 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 491), durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) und durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 25 § 25 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) 26 § 26 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 27 § 27 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) 28 bisheriger § 27 wird § 28 und geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 373)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.