Brandenburg

Gesetz zur Beteiligung der Kommunen an der Refinanzierung des Landesanteils nach dem Altschuldenregelungsgesetz (Altschuldenrefinanzierungsgesetz - AltschRefG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de/gesetze-211584. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zur Beteiligung der Kommunen an der Refinanzierung des Landesanteils nach dem Altschuldenregelungsgesetz (Altschuldenrefinanzierungsgesetz - AltschRefG) vom 22. Dezember 1997 (GVBl.I/97, [Nr. 14], S.163, 164)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz zur Beteiligung der Kommunen an der Refinanzierung des Landesanteils nach dem Altschuldenregelungsgesetz (Altschuldenrefinanzierungsgesetz - AltschRefG) vom 22. Dezember 1997 (GVBl.I/97, [Nr. 14], S.163, 164) § 1 Die Gemeinden und Landkreise des Landes beteiligen sich an dem vom Land nach § 3 Abs. 1 des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) zu erbringenden Refinanzierungsbeitrag. § 2 In den Jahren 1998 bis 2004 beträgt der Anteil der Gemeinden und Landkreise an dem Refinanzierungsbeitrag des Landes, der nach Anrechnung nach § 3 Abs. 2 des Altschuldenregelungsgesetzes verbleibt, 14 300 000 Deutsche Mark jährlich. § 3 Der Anteil der Gemeinden und Landkreise gemäß § 2 kann ab dem Jahr 1999 ganz oder teilweise durch Absenkung der den Gemeinden und Landkreisen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz gewährten Investitionspauschale aus Mitteln des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434, 435) erbracht werden. Eine Festlegung darüber ist in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden spätestens bis zum Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplanes des Landes nach § 29 der Landeshaushaltsordnung für das Jahr zu treffen, in dem die Mittel abgesenkt werden sollen. § 4 Soweit der Anteil der Gemeinden und Landkreise nicht nach § 3 erbracht wird, kann das Land insgesamt eine Verrechnung mit dem Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer vornehmen. Die Verrechnung erfolgt mit den vierteljährlichen Abschlagszahlungen nach der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage. § 5 Der Anteil der Gemeinden und Landkreise ab dem Jahr 2005 ist, abhängig von der Anschlußregelung nach Artikel 4 des Gesetzes zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434), bis zum 31. Dezember 2004 neu festzulegen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.