Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -

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Quellenkennung: 4b7149a5-ed10-4951-9863-bf5379d2290d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2019 S. 894 Ausfertigungsdatum 03.12.2019 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 31.07.2027

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2019 S. 894 Ausfertigungsdatum 03.12.2019 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 31.07.2027 Vom 3. Dezember 2019 (Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894)) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 2 Allgemeine Grundsätze § 3 Wunsch- und Wahlrecht § 4 Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung § 5 Bedarfsanzeige und Anmeldung § 6 Qualitätsentwicklung und Fachberatung § 7 Diskriminierungsverbot § 8 Gemeinsame Förderung aller Kinder § 9 Zusammenarbeit mit den Eltern § 10 Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung § 11 Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene § 12 Gesundheitsvorsorge § 13 Kooperationen und Übergänge § 14 Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung § 15 Frühkindliche Bildung § 16 Partizipation § 17 Pädagogische Konzeption § 18 Beobachtung und Dokumentation § 19 Sprachliche Bildung § 20 Datenerhebung und -verarbeitung Teil 2 Förderung in Kindertagespflege § 21 Qualifikationsanforderungen § 22 Erlaubnis zur Kindertagespflege § 23 Angebotsstruktur in der Kindertagespflege § 24 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Verwendungsnachweis Teil 3 Förderung in Kindertageseinrichtungen Kapitel 1 Rahmenbestimmungen § 25 Träger von Kindertageseinrichtungen § 26 Angebotsstruktur in Kindertageseinrichtungen § 27 Öffnungs- und Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen § 28 Personal § 29 Leitung § 30 Zusammenarbeit mit der Grundschule § 31 Evaluation Kapitel 2 Finanzierung § 32 Allgemeine Voraussetzungen der Finanzierung § 33 Kindpauschalenbudget § 34 Mietzuschuss § 35 Eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen § 36 Jugendamtszuschuss und Trägeranteil § 37 Anpassung der Finanzierung § 38 Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen § 39 Verwendungsnachweis § 40 Rücklagen § 41 Planungsgarantie Teil 4 Landesförderungen zur Qualitätsentwicklung § 42 Familienzentren § 43 Finanzielle Förderung der Familienzentren § 44 plusKITAs § 45 Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf § 46 Landesförderung der Qualifizierung § 47 Landesförderung der Fachberatung § 48 Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten Teil 5 Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften § 49 Interkommunaler Ausgleich § 50 Elternbeitragsfreiheit § 51 Elternbeiträge § 52 Investitionen § 53 Erprobungen § 54 Verwaltungsverfahren und Verordnungsermächtigungen, Vereinbarungen § 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen. (3) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten. Ein Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr, es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Allgemeine Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Die Familie ist der erste und bleibt ein wichtiger Lern- und Bildungsort des Kindes. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ergänzt die Förderung des Kindes in der Familie und steht damit in der Kontinuität des kindlichen Bildungsprozesses. Sie orientiert sich am Wohl des Kindes. Ziel ist es, jedes Kind individuell zu fördern. (2) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. (3) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Wunsch- und Wahlrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eltern haben das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen. (2) Der Wahl nach Absatz 1 soll am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes und auch an einem anderen Ort entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dabei sind die Bedürfnisse von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen an einer wohnortnahen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sind alle für die Wahl maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen. (3) Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruchs richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen dieses Gesetzes zu wählen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sind im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe zur Entwicklung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege verpflichtet. Dabei ist der Vorrang der Trägerschaft anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 4 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung, soweit möglich zu berücksichtigen. Die Bedarfe für eine gemeinsame Förderung von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen und nicht behinderten Kindern sind zu beachten. (2) Die Jugendämter erstellen für ihren Bezirk einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und schreiben diesen jährlich fort. Der Bedarfsplan weist die im Jugendamtsbezirk zur Bedarfsdeckung betriebsgenehmigten Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege aus. Er enthält die zur Realisierung eines bedarfsgerechten Angebotes voraussehbare Entwicklung für einen mehrjährigen Zeitraum mit der Beschreibung erforderlicher Maßnahmen unter Berücksichtigung besonderer sozialräumlicher und zielgruppenorientierter Belange. (3) Die Jugendämter sollen das Angebot an den Bedarfen der Familien ausrichten und den Wünschen für den Betreuungsumfang in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege entsprechen. Sie stellen sicher, dass in ihrem Bezirk alle Betreuungszeiten in bedarfsgerechtem Umfang und verlässliche Angebote in der Kindertagespflege vorgehalten werden. Bei der Planung sind auch Betreuungsbedarfe in den Morgen- oder Abendstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen und in Ferienzeiten zu berücksichtigen. Sozialräumliche Besonderheiten, wie die adäquate Versorgung von sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Bevölkerungskreisen, und besondere Angebote, wie Familienzentren gemäß §§ 42 und 43 oder plus-KITAs gemäß §§ 44 und 45, sind zu berücksichtigen. In Ansehung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern ist nach Möglichkeit anzustreben, auch einem Bedarf an Plätzen für wohnsitzfremde Kinder Rechnung zu tragen. (4) Um den örtlichen Bedarf an Plätzen nach Zahl, Art und Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen zu ermitteln, sollen neben demografischen Modellrechnungen oder anderen Verfahren, auch gerade im Hinblick auf benötigte Öffnungs- und Betreuungszeiten, turnusmäßig Befragungen von Eltern erfolgen. (5) Die Jugendämter können die Verpflichtung nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Dies gilt nach Ende des Kindergartenjahres auch für Kinder, die im selben Kalenderjahr eingeschult werden. Hierbei sollen die Jugendämter mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken. Die Eltern von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung sind zu Beginn des Kindergartenjahres auf den Betreuungsanspruch für schulpflichtige Kinder bis zum Schuleintritt hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Bedarfsanzeige und Anmeldung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angezeigt haben. Die Anzeige kann auch über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege erfolgen. Soweit elektronische Bedarfsanzeigeverfahren eingesetzt werden, sollen die Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege in geeigneter Weise aufgenommen werden. (2) Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Die Jugendämter sollen im Rahmen ihrer Planung auch dafür Vorkehrungen treffen, wenn Eltern im Laufe des Kindergartenjahres oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist nach Absatz 1 einen Betreuungsplatz benötigen. (3) Die Jugendämter müssen den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige spätestens nach einem Monat bestätigen und sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch informieren. Wenn nicht bereits ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, erhalten in den Fällen des Absatzes 1 die Eltern vom Jugendamt in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, eine Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes. (4) Wenn und soweit die vor Ort eingesetzten Bedarfsanzeigeverfahren auch vorsehen, dass die Eltern den Betreuungsbedarf ihres Kindes in den Tageseinrichtungen oder bei den örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege persönlich anzeigen können, sind die Träger von Kindertageseinrichtungen und die der örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege verpflichtet, an den Bedarfsanzeigeverfahren mitzuwirken. Die Rechte der Träger in Zusammenhang mit der Gestaltung der Anmeldung in der Einrichtung und der Aufnahmeentscheidung bleiben unberührt. (5) In Ergänzung des Bedarfsanzeigeverfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 können die Jugendämter nach Absprache mit den betroffenen Trägern von Kindertageseinrichtungen auch Verfahren vorsehen, die eine Bedarfsanzeige in den Kindertageseinrichtungen bereits neun Monate vor Inanspruchnahme eines Tageseinrichtungsplatzes vorsehen. Die Sechsmonatsfrist des Absatzes 1 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Qualitätsentwicklung und Fachberatung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Realisierung des Förderungsauftrages und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung sollen die Träger von Tageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung fachlich beraten werden. Zu den Aufgaben der Qualitätsentwicklung und der Fachberatung in Kooperation mit den freien Trägern gehören insbesondere: 1. die Sicherstellung und Weiterentwicklung des Leistungsangebotes der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege, 2. die Beratung bei der Organisation und Planung eines notwendigen Platzausbaus, 3. die Qualitätssicherung und -entwicklung der pädagogischen Arbeit, beispielsweise auch durch Fort- und Weiterbildungen zu übergreifenden pädagogischen und organisatorischen Fragestellungen, 4. die Organisation eines angebots-, einrichtungs- beziehungsweise trägerübergreifenden fachlichen Austauschs, 5. die Information der Träger und Kindertagespflegepersonen über fachpolitische Entwicklungen und Regelungsänderungen, 6. die Bereitstellung von angebots- und trägerübergreifenden Arbeitshilfen und 7. die Mitwirkung an überörtlichen Evaluationen, überörtlicher Qualitätssicherung und -entwicklung. (2) Die Träger bieten den von ihnen betriebenen Tageseinrichtungen in angemessenem Umfang Fachberatung an. Diese unterstützt und berät das pädagogische Personal der Tageseinrichtung in allen für die Qualität der Arbeit bedeutsamen Fragen einschließlich der konzeptionellen und strukturellen Weiterentwicklung. (3) Die Jugendämter sind verpflichtet, eine den Aufgaben nach § 23 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und § 43 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Fachberatung und -vermittlung vorzuhalten, vor allem um die Kindertagespflege als verlässliches und qualifiziertes Kindertagesbetreuungsangebot zu erhalten und weiter zu entwickeln. Soweit die im Jugendamtsbezirk tätigen Kindertagespflegepersonen im Rahmen des § 23 Absatz 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine gewählte Vertretung ihrer Interessen im Jugendamtsbezirk anstreben, umfasst die Fachberatung auch die Unterstützung bei dieser Wahl. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Diskriminierungsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Gemeinsame Förderung aller Kinder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von Behinderungen bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderungen bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zusammenarbeit mit den Eltern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch über die Entwicklung ihres Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes anzubieten. Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336), jeweils in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das pädagogische Personal berät und unterstützt die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu wichtigen Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Regelungen über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und Geschäftsordnungen dieser Gremien werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je Kind. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern. (2) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern oder in besonders begründeten Fällen der Elternbeirat dies verlangt. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie die angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt werden. (3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft des aktuellen Kindergartenjahres gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 keine andere Regelung getroffen wurde. Bei einem Mandat über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus, beraten und entscheiden die Mitglieder des Elternbeirates im Interesse der neuen Elternschaft, wie die Eltern im aktuellen Kindergartenjahr, beispielsweise in der Versammlung der Elternbeiräte, vertreten werden. Wenn die Betreuung der Kinder in der Einrichtung endet, scheiden ihre Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen Elternbeirates aus dem Elternbeirat aus. (4) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. (5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt. (6) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt mindestens einmal jährlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Wahrnehmung der Interessen von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, ist im Sinne eines gemeinsamen integrierten Förderangebots anzustreben, dass zur Vertretung dieser Eltern in der Versammlung der Elternbeiräte bis zum 10. Oktober eine Wahl im Jugendamtsbezirk ermöglicht wird. (2) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder und gegebenenfalls eine Elternvertretung von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. § 10 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November aus ihrer Mitte einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 Prozent aller Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Das Mandat der Mitglieder des Jugendamtselternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Jugendamtselternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 4 keine andere Regelung getroffen wurde. Wenn keine andere Regelung getroffen worden ist, endet es mit der Wahl, auch wenn kein neuer Jugendamtselternbeirat zustande kommt, in der Regel spätestens mit Ablauf des 10. November. In den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen kann geregelt werden, dass der Jugendamtselternbeirat für zwei Kindergartenjahre gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen Jugendamtselternbeirates aus dem Jugendamtselternbeirat aus. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. (3) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 Prozent aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. In den Verfahrensregeln und der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass der Landeselternbeirat für zwei Kindergartenjahre gewählt wird. Wenn ihre Kinder nicht mehr in der Kindertagesbetreuung sind, scheiden Eltern spätestens mit der Wahl eines neuen Landeselternbeirates aus dem Landeselternbeirat aus. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. (4) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der Landeselternbeirat erhält für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 25 000 Euro jährlich. Die Auszahlung des Betrages für die Wahlperiode des Landeselternbeirats, also vom 1. Dezember bis 30. November des Folgejahres, erfolgt ab Januar nach der Wahl. Die Ausgaben einer Wahlperiode sind dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Gesundheitsvorsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.