Sachsen

Sächsische Planzeichenverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 13994. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 288 Fsn-Nr.: 40-3.3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Planzeichen in Regionalplänen (Sächsische Planzeichenverordnung – SächsPlanzVO)1 Vom 7. Mai 2014 Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021 Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich 1Für die zeichnerischen Festlegungen in den Raumstruktur- und Raumnutzungskarten der Regionalpläne sind die Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. 2Gleiches gilt bei einer Darstellung von Inhalten der Karten nach Satz 1 in Karten des Regionalplanes, die die Raumstruktur- und Raumnutzungskarten ergänzen. § 2 Ausnahmen Wenn es für die Lesbarkeit der Raumstruktur- und Raumnutzungskarten erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bei der Art der Flächenfüllung von den Vorgaben des § 1 Satz 1 abgewichen werden.2 § 3 Parameter Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Regionalen Planungsverbänden die Parameter für die zeichnerische Darstellung der Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Verfügung. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 7. Mai 2014 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Anlagen Anlage 1 Anlage 2 1 Überschrift geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) 2 § 2 geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 474)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.