Bremen

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

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Quellenkennung: 69383. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.12.2015 Inkrafttreten01.01.2016 Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 601 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 601)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.12.2015 Inkrafttreten01.01.2016 Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 601 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 601)" juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr18G BR Ausfertigungsdatum: 15.12.2015 Gültig ab: 01.01.2016 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2015, 601 Gliederungs-Nr: - Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 15. Dezember 2015 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem am 9. September 2015 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.* Bremen, den 15. Dezember 2015 Der Senat Fußnoten * [Red. Anm.: Entsprechend der Bekanntmachung vom 12. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 3) ist der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß seinem Artikel 2 Abs. 2 am 01.01.2016 in Kraft getreten.] Anlage Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015.] Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.