Bremen

Gesetz über die Bindung von Rückflüssen aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues (Rückflussbindungsgesetz)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296725. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.06.2002 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 133 Gliederungsnummer:60-c-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Bindung von Rückflüssen aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues (Rückflussbindungsgesetz) vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 133), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.06.2002 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 133 Gliederungsnummer:60-c-2 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Bindung von Rückflüssen aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues (Rückflussbindungsgesetz) vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 133), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: WoBauFöDarlG BR Ausfertigungsdatum: 28.05.2002 Gültig ab: 01.01.2002 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2002, 133 Gliederungs-Nr: 60-c-2 Gesetz über die Bindung von Rückflüssen aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues (Rückflussbindungsgesetz) Vom 28. Mai 2002 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus Darlehen, die die Freie Hansestadt Bremen zur Förderung des Wohnungsbaus gewährt hat und für die soziale Wohnraumförderung künftig gewährt, sind laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten der sozialen Wohnraumförderung und des sozialen Wohnungsbaus zu verwenden. § 2 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen. § 3 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Bindung von Rückflüssen aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 15. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 283) außer Kraft. Bremen, den 28. Mai 2002 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.