Sachsen

G zum Abk. ZLS und AKMP

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3416. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1995 Nr. 18, S. 207 Fsn-Nr.: 607-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 22. Juli 1995

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Gesetz zu dem Abkommen vom 16./17. 12. 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) 1 Vom 30. Juni 1995 Der Sächsische Landtag hat am 15. Juni 1995 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 1Dem am 16./17. Dezember 1993 unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt. 2Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 30. Juni 1995 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer 1 Zustimmungsgesetz zur Änderung des Abkommens Vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 364);

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.