Bremen

Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 128932. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.05.1991 Inkrafttreten05.04.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.04.2019 (Brem.GBl. S. 133) Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 159 Gliederungsnummer:224-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -) vom 7. Mai 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 133)"

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essene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Interessen der betroffenen Person getroffen. Abschnitt II Sonstiges öffentliches Archivgut § 10 Bremische Bürgerschaft (1) Die Bürgerschaft entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihr entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihr selbst archiviert oder dem Staatsarchiv zur Übernahme angeboten werden (§ 3 Absatz 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 3). (2) Sofern die Bürgerschaft ein eigenes Archiv unterhält, gelten die §§ 4 bis 7 entsprechend. Im Übrigen regelt sie die Einzelheiten der Benutzung in eigener Zuständigkeit. § 11 Archivgut der Stadtgemeinde Bremerhaven (1) Die Stadtgemeinde Bremerhaven trägt für ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit Sorge, indem sie es insbesondere verwahrt, erhält, erschließt, nutzbar macht und erforscht. (2) Sie erfüllt diese Aufgaben durch Errichtung und Unterhaltung eines eigenen Archivs. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind in das Archiv zu übernehmen. §§ 2, 3, 4 Absatz 3, §§ 5 bis 7, 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 13 gelten entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Kosten entscheidet die Stadtgemeinde Bremerhaven in eigener Zuständigkeit. § 12 Sonstiges öffentliches Archivgut (1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen für ihr Archivgut entsprechend § 11 Absatz 1 dadurch Sorge, daß sie 1. eigene Archive einrichten und unterhalten, die den archivfachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 genügen, 2. das Archivgut einem anderen Archiv zur Übernahme anbieten, das die Verwahrung nach § 4 Absatz 3, die Rechte betroffener Personen nach § 5 und die Nutzung nach §§ 6 und 7 gewährleistet und hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut wird, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder 3. das Archivgut dem Staatsarchiv zur Übernahme anbieten (§ 3 Absatz 8). Der Senator für Kultur stellt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden fest, ob in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 die Archive den Anforderungen genügen. (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, in diese Archive zu übernehmen. Im Übrigen gelten für diese Archive §§ 2, 3, 4 Absatz 3, §§ 5 bis 7, 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 13 entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Kosten entscheidet der Träger des Archivs. Abschnitt III Übergangs- und Schlußvorschriften § 13 Archivgut von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften Für Unterlagen, die das Staatsarchiv nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 von Stellen des Bundes übernommen hat, gelten die entsprechenden Regelungen und Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes. Dies gilt auch für solches Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegt. § 14 Ausnahmen vom Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse. (2) Bestehende Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) § 3 Abs. 5 und 6 und § 10 treten zwei Jahre nach der Verkündung in Kraft. Bremen, den 7. Mai 1991 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.