Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung eines Schildes zur Kenntlichmachung gesperrter Waldflächen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.02.2024 Fassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 6. Februar 2024   Auf Grund des § 4 Absatz 4 des Landesforstgesetzes vom 24. April 1989 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360) geändert worden ist, gibt das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz das in der Anlage dargestellte Muster für Schilder zur Kenntlichmachung gesperrter Waldflächen bekannt.       Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen   In Vertretung Dr. Martin  B e r g e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.