Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Glandorf-West'

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 72df4c34-b06a-41cd-9c71-d508f911801c. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1987 Fassung Gültig ab 01.01.2000

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.07.1987 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 14. Juli 1987 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 20. Mai/23. Juni 1987 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Glandorf-West" geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Glandorf-West" Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf, und dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Umweltminister in Hannover, wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4.Juli 1979 (GV. NW. S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1982 (Nieders. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel III Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nieders. GVBl. S. 103), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Glandorf-West" des Wasserbeschaffungsverbandes Osnabrück-Süd, Bad Laer, im Bereich der Gemeinde Glandorf, Landkreis Osnabrück, und der Gemeinde Lienen, Kreis Steinfurt, ist die Bezirksregierung Weser-Ems. Diese handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Münster, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Düsseldorf, den 20. Mai 1987 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen Hannover, den 23. Juni 1987 Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Umweltminister Werner Remmers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.