Brandenburg

Gesetz zur Anschlussregelung über die Beteiligung der Kommunen an der Refinanzierung des Landesanteils nach dem Altschuldenregelungsgesetz (Zweites Altschuldenrefinanzierungsgesetz - 2.AltschRefG)

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Quellenkennung: de/gesetze-211727. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zur Anschlussregelung über die Beteiligung der Kommunen an der Refinanzierung des Landesanteils nach dem Altschuldenregelungsgesetz (Zweites Altschuldenrefinanzierungsgesetz - 2.AltschRefG) vom 17. Oktober 2005 (GVBl.I/05, [Nr. 18], S.246)

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Gesetz zur Anschlussregelung über die Beteiligung der Kommunen an der Refinanzierung des Landesanteils nach dem Altschuldenregelungsgesetz (Zweites Altschuldenrefinanzierungsgesetz - 2.AltschRefG) vom 17. Oktober 2005 (GVBl.I/05, [Nr. 18], S.246) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Die Gemeinden und Landkreise des Landes beteiligen sich hälftig an dem vom Land nach § 1 und § 2 der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz – ARG) zu erbringenden Refinanzierungsbeitrag für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von jeweils 13 405 064 Euro p. a. und für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe von jeweils 842 210 Euro p. a. § 2 Das Land verrechnet die Beträge insgesamt mit dem Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer. Die Verrechnung erfolgt mit den vierteljährlichen Abschlagszahlungen nach der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage. § 3 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Potsdam, den 17. Oktober 2005 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.