Sachsen

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 13864. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 910 Fsn-Nr.: 521-5/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. April 2022

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung – SächsKomHVO)1 erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens Vom 10. Dezember 2013 Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. April 2022 Inhaltsübersicht2 Abschnitt 1 Haushaltsplan, Finanzplanung §   1 Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen §   2 Ergebnishaushalt §   3 Finanzhaushalt §   4 Teilhaushalte, Budgets §   5 Stellenplan §   6 Vorbericht §   7 Haushaltsplan für zwei Jahre §   8 Nachtragshaushaltsplan §   9 Finanzplan und Investitionsprogramm Abschnitt 2 Planungsgrundsätze § 10 Allgemeine Planungsgrundsätze § 11 Verpflichtungsermächtigungen § 12 Investitionen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen § 13 Verfügungsmittel § 14 Kosten- und Leistungsrechnungen § 15 Fremde Finanzmittel § 16 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen § 17 Erläuterungen Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze § 18 Grundsatz Gesamtdeckung § 19 Zweckbindung und unechte Deckungsfähigkeit § 20 Echte Deckungsfähigkeit § 21 Übertragbarkeit und Verfügbarkeit Abschnitt 4 Liquidität und Rücklagen § 22 Liquidität § 23 Rücklagen Abschnitt 5 Haushaltsausgleich und Haushaltsstrukturkonzept § 24 Haushaltsausgleich § 25 (weggefallen) § 26 Haushaltsstrukturkonzept Abschnitt 6 Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft § 27 Überwachung der Forderungen § 28 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen § 29 Berichtspflicht § 30 Haushaltswirtschaftliche Sperre § 31 Vorläufige Rechnungsvorgänge § 32 Stundung, Niederschlagung und Erlass § 33 Kleinbeträge Abschnitt 7 Inventar § 34 Inventar, Inventur § 35 Inventurvereinfachungsverfahren Abschnitt 8 Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden § 36 Erfassungsgrundsätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote § 37 Allgemeine Bewertungsgrundsätze § 38 Wertansätze für Vermögensgegenstände § 39 Wertansätze für Rechnungsabgrenzungsposten § 40 Wertansätze für Sonderposten § 41 Wertansätze für Rückstellungen § 42 Wertansätze für Verbindlichkeiten § 43 Bewertungsvereinfachungsverfahren § 44 Abschreibungen § 45 Währungsumrechnung § 46 Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre Abschnitt 9 Jahresabschluss § 47 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung § 48 Ergebnisrechnung § 49 Finanzrechnung § 50 Planvergleich § 51 Vermögensrechnung § 52 Anhang § 53 Rechenschaftsbericht § 54 Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht Abschnitt 10 Gesamtabschluss § 55 Gesamtabschluss § 56 Kapitalflussrechnung § 57 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz Abschnitt 11 Sondervermögen, Treuhandvermögen, Begriffsbestimmungen § 58 Sondervermögen, Treuhandvermögen § 59 Begriffsbestimmungen § 60 Ersetzung von Begriffen Abschnitt 12 Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften § 61 Erstmalige Bewertung und weitere Angaben zur Eröffnungsbilanz § 62 Berichtigung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses § 63 Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften Anlage Abschreibungstabelle Abschnitt 1 Haushaltsplan, Finanzplanung § 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen  (1) Der Haushaltsplan besteht aus: 1. dem Gesamthaushalt; 2. den Teilhaushalten; 3. dem Stellenplan. (2) Der Gesamthaushalt besteht aus: 1. dem Ergebnishaushalt; 2. dem Finanzhaushalt; 3. dem Haushaltsquerschnitt als je einer Übersicht über die Erträge, die Aufwendungen, die Veranschlagung des ordentlichen Ergebnisses und den Nettoressourcenbedarf der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts sowie über den Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Einzahlungen, die Auszahlungen, den Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, den Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und die Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts; 4. einer zusammengefassten Übersicht, aufgegliedert nach Konten. (3) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen: 1. der Vorbericht; 2. das Haushaltsstrukturkonzept, wenn ein solches erstellt wurde; 3. eine Übersicht zu der Entwicklung des Basiskapitals, der Rücklagen und der vorgetragenen Fehlbeträge sowie in Fällen des § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Übersicht zu der Ermittlung der Fehlbeträge aus Abschreibungen und deren Verrechnung mit dem Basiskapital; 4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen; 5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte und der Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte sowie eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rückstellungen und Rücklagen, jeweils bezogen auf den Beginn des Vorjahres sowie auf den Beginn und das Ende des Haushaltsjahres; 6. eine Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, soweit sie von erheblichem Umfang sind oder Zuwendungen dafür beantragt werden; 7. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; 8. die Wirtschaftspläne und neuesten geprüften Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 20 Prozent beteiligt ist; an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten; 9. die Übersichten nach § 4 Absatz 5. (4) 1Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen. 2Darüber hinaus sind die Positionen der Finanzplanung nach § 80 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen. 3Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, ist der Finanzplan anzupassen. (5) Die Frist gemäß § 119 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung beginnt erst mit der Vorlage sämtlicher Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplans.3 § 2 Ergebnishaushalt (1) Der Ergebnishaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung: 1. Steuern und ähnliche Abgaben nach Arten; 2. Zuweisungen und Umlagen nach Arten sowie aufgelöste Sonderposten; 3. sonstige Transfererträge; 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte; 5. privatrechtliche Leistungsentgelte; 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen; 7. Zinsen und sonstige Finanzerträge; 8. aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen; 9. sonstige ordentliche Erträge; 10. die ordentlichen Erträge, die Summe aus den Nummern 1 bis 9; 11. Personalaufwendungen; 12. Versorgungsaufwendungen; 13. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen; 14. Abschreibungen im ordentlichen Ergebnis; 15. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen; 16. Transferaufwendungen und Abschreibungen auf Sonderposten für geleistete Investitionsförderungsmaßnahmen; 17. sonstige ordentliche Aufwendungen; 18. die ordentlichen Aufwendungen, die Summe aus den Nummern 11 bis 17; 19. das ordentliche Ergebnis, den Saldo aus den Nummern 10 und 18; 20. realisierbare außerordentliche Erträge; 21. realisierbare außerordentliche Aufwendungen; 22. das Sonderergebnis, der Saldo aus den Nummern 20 und 21; 23. das Gesamtergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 19 und 22; 24. die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren; 25. die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren; 26. die Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung; 27. die Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung; 28. das veranschlagte Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der Fehlbeträge aus Vorjahren und der Verrechnung gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 23 bis 27; als Ergebnisabdeckung 29. die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses; 30. die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses; 31. den Vortrag eines Fehlbetrages des ordentlichen Ergebnisses auf Folgejahre; 32. den Vortrag eines Fehlbetrages des Sonderergebnisses auf Folgejahre; (2) Unter den Positionen „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerung und Vermögensübertragung auszuweisen.4 § 3 Finanzhaushalt (1) Der Finanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung: 1. Steuern und ähnliche Abgaben; 2. Zuweisungen und Umlagen für laufende Verwaltungstätigkeit; 3. sonstige Transfereinzahlungen; 4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, ausgenommen Investitionsbeiträge; 5. privatrechtliche Leistungsentgelte; 6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen; 7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen; 8. sonstige haushaltswirksame Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit; 9. die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 1 bis 8; 10. Personalauszahlungen; 11. Versorgungsauszahlungen; 12. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen; 13. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen; 14. Transferauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit; 15. sonstige haushaltswirksame Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit; 16. die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 10 bis 15; 17. den Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf, der Saldo aus den Nummern 9 und 16; 18. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen; 19. Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit; 20. Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen; 21. Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen; 22. Einzahlungen aus der Veräußerung von übrigem Sachanlagevermögen; 23. Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens; 24. Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit; 25. Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 18 bis 24; 26. Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen; 27. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen; 28. Auszahlungen für Baumaßnahmen; 29. Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen; 30. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens; 31. Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen; 32. Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit; 33. Auszahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 26 bis 32; 34. den Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, den Saldo aus den Nummern 25 und 33; 35. den veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag, die Summe aus den Nummern 17 und 34; 36. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen; 37. Einzahlungen aus sonstiger Wertpapierverschuldung; 38. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen; 39. Auszahlungen für die Tilgung sonstiger Wertpapierverschuldung; 40. den Zahlungsmittelsaldo aus der Finanzierungstätigkeit, den Saldo aus der Summe der Nummern 36 und 37 und der Summe der Nummern 38 und 39; 41. die Änderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 35 und 40; 42. Einzahlungen aus Darlehensrückflüssen; 43. Auszahlungen für die Gewährung von Darlehen; 44. (nicht belegt); 45. (nicht belegt); 46. (nicht belegt); 47. den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln aus Veranschlagungen des Haushaltsjahres, der Saldo aus der Summe der Nummern 41 und 42 sowie der Nummer 43; 48. Einzahlungen aus übertragenen Ermächtigungen der Vorjahre; 49. Auszahlungen aus übertragenen Ermächtigungen der Vorjahre; 50. den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 47 und 48 sowie der Nummer 49; 51. Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten; 52. Auszahlungen für die Tilgung von Kassenkrediten; 53. Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, der Saldo aus der Summe der Nummern 50 und 51 sowie der Nummer 52; 54. voraussichtlicher Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (ohne Kassenkredite und Kontokorrentverbindlichkeiten); 55. voraussichtlicher Bestand an liquiden Mitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 53 und 54. (2) Nachrichtlich sind anzugeben der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Bestand aus fremden Finanzmitteln (§ 15), der Betrag der Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen, der sich auf übertragene Kreditermächtigungen bezieht, der Betrag der Auszahlungen für die ordentliche Kredittilgung und den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften einschließlich der als Investitionsauszahlungen veranschlagten Tilgungsanteile der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit aus übertragenen Ermächtigungen.5 § 4 Teilhaushalte, Budgets (1) 1Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. 2Die Teilhaushalte sind produktorientiert zu bilden. 3Sie können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation gebildet werden. 4Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. 5Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gebildet, können Produktbereiche nach vorgegebenen Produktgruppen oder Produkten auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. 6Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern. (2) 1Jeder Teilhaushalt muss mindestens aus einer Bewirtschaftungseinheit (Budget) bestehen. 2Für Aufgabenbereiche mit sachlichem Zusammenhang können durch Vermerk mehrere Teilhaushalte zu einem Budget verbunden werden oder Budgets über mehrere Teilhaushalte gebildet werden. 3Die Budgets sind jeweils einem Verantwortungsbereich zuzuordnen. 4In den Teilhaushalten sind die Produktgruppen zu benennen; zusätzlich soll mindestens ein Schlüsselprodukt mit den dazugehörigen Leistungszielen und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung dargestellt werden. (3) Der Teilergebnishaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung: 1. die anteiligen ordentlichen Erträge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind; 2. die Summe der ordentlichen Erträge aus der Nummer 1; 3. die anteiligen ordentlichen Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 bis 17, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind; 4. die Summe der ordentlichen Aufwendungen aus der Nummer 3; 5. das anteilige veranschlagte ordentliche Ergebnis, den Saldo aus den Nummern 2 und 4; 6. Erträge aus interner Leistungsverrechnung; 7. Aufwendungen für interne Leistungsverrechnung; 8. kalkulatorische Kosten; 9. das veranschlagte kalkulatorische Ergebnis, den Saldo aus der Nummer 6 und der Summe aus den Nummern 7 und 8; 10. den veranschlagten Nettoressourcenbedarf oder Nettoressourcenüberschuss, die Summe aus den Nummern 5 und 9. (4) 1Der Teilfinanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung: 1. die anteiligen Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind; 2. die Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aus der Nummer 1; 3. die anteiligen Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 bis 15, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind; 4. die Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aus der Nummer 3; 5. den anteiligen Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf, den Saldo aus den Nummern 2 und 4; 6. die anteiligen Einzahlungen für Investitionstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 bis 24; 7. die anteiligen Auszahlungen für Investitionstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 26 bis 32; 8. den anteiligen veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf, die Summe aus der Nummer 5 und aus dem Saldo aus den Nummern 6 und 7. 2Abweichend von Satz 1 kann die Darstellung im Teilfinanzhaushalt auf Satz 1 Nummer 6 und 7 beschränkt werden. 3Die Investitionen sind einzeln unter Angabe der Gesamtinvestitionssumme, der Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre entsprechend § 9 Absatz 2 darzustellen. 4Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung dürfen zusammengefasst werden. (5) Dem Haushaltsplan sind je eine Übersicht über die Zuordnung der Produktbereiche und Produktgruppen zu den Teilhaushalten sowie Übersichten über die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushalts zu dem vorgegebenen Produktrahmen als Anlagen beizufügen.6 § 5 Stellenplan (1) 1Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend Beschäftigten sowie der davon in der Kernverwaltung Beschäftigten auszuweisen. 2Soweit erforderlich, sind in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamte festzusetzen. 3Stellen in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert auszuweisen. (2) 1Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr und der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. 2Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. (3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene 1. Planstellen vorübergehend mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden, 2. freigewordene Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn der Laufbahngruppen 1 und 2 mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, deren Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im folgenden Haushaltsjahr laufbahnrechtlich möglich und vom Dienstherrn beabsichtigt ist und 3. freigewordene Planstellen mit Beschäftigten einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des Freiwerdens der Stelle folgt.7 § 6 Vorbericht 1Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde. 2Er soll eine durch Kennzahlen gestützte, wertende Analyse der Haushaltslage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung enthalten. 3Unter Einhaltung der folgenden Gliederung sollen insbesondere dargestellt werden: 1. welche wesentlichen Ziele und Strategien die Gemeinde verfolgt und welche Änderungen gegenüber dem Vorjahr eintreten werden; 2. wie sich die wichtigsten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, das Vermögen, die Verbindlichkeiten ohne Kassenkredite und die Zinsbelastung sowie die Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren entwickelt haben und voraussichtlich im Finanzplanungszeitraum entwickeln werden; zusätzlich ist die durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer sowie die durchschnittliche Nutzungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens anzugeben; 3. wie sich das Gesamtergebnis, das Basiskapital, die Rücklagen und der zur Verrechnung mit dem Basiskapital veranschlagte Fehlbetrag gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung im Haushaltsjahr und in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis diese Entwicklung zum Deckungsbedarf des Finanzplans steht; 4. welche erheblichen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche Auswirkungen sich hieraus für die Haushalte der folgenden Jahre ergeben werden; 5. wie sich der Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Finanzierungsmittelüberschuss oder der Finanzierungsmittelfehlbetrag entwickeln werden; in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind und in welchem Umfang liquide Mittel, welche für die Inanspruchnahme von langfristigen Rückstellungen notwendig sind, eingesetzt werden; ferner wie sich der Betrag der verfügbaren Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung im Haushaltsjahr und im Finanzplanungszeitraum entwickeln wird; 6. welcher Finanzierungsbedarf für die Inanspruchnahme von Rückstellungen entsteht und welche Auswirkungen auf die Haushalte sich daraus im Finanzplanungszeitraum ergeben werden; 7. wenn ein Haushaltsstrukturkonzept aufgestellt wurde, wie die für das Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsstrukturmaßnahmen im Haushaltsplan verwirklicht werden und wie sich diese auf die künftige Entwicklung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage auswirken; 8. welche Auswirkungen sich nach der Bevölkerungsstatistik auf die zu erwartende zukünftige Entwicklung der Gemeinde und ihrer Einrichtungen ergeben werden; 9. welche haushaltswirtschaftlichen Belastungen sich insbesondere aus der Eigenkapitalausstattung und der Verlustabdeckung für andere Organisationseinheiten und Vermögensmassen, aus Umlagen, Straßenentwässerungskostenanteilen, der Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie Gewährverträgen ergeben werden oder zu erwarten sind aus   a) den Sondervermögen der Gemeinde, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,   b) den Formen kommunaler Zusammenarbeit, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und   c) den unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen und privaten Rechts.8 § 7 Haushaltsplan für zwei Jahre 1Wird eine Haushaltssatzung für zwei Jahre erlassen, s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.