Bremen

Hinterlegungsgesetz (HintG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 186972. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.09.2010 Inkrafttreten01.01.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 896, 899) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 458 Gliederungsnummer:300-e-1 Zitiervorschlag: "Hinterlegungsgesetz (HintG) vom 31. August 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896, 899)"

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. Abschnitt Hinterlegung in besonderen Fällen § 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.