Bremen

Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen

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Quellenkennung: 344153. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.06.2023 Inkrafttreten02.07.2026 Zuletzt geändert durch:geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 769)*) Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 800 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 800), zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 769)*)"

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e oder mit irreführender Quellenangabe übernommen (Plagiat), gilt dies als Täuschungsversuch. Der nicht ausdrücklich erlaubte Gebrauch von Künstlicher Intelligenz stellt den Gebrauch eines nicht zugelassenen Hilfsmittels dar. Studierende, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise einen Täuschungsversuch begehen, werden in der Regel exmatrikuliert. Über die Exmatrikulation entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Beteiligten. Ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch liegt insbesondere vor, wenn von Dritten verfasste schriftliche Arbeiten vollständig oder in erheblichen Teilen ohne Zitat oder mit irreführender Quellenangabe in die eigene Prüfungsleistung übernommen werden. Die Prüfungsleistung kann mittels geeigneter Plagiatserkennungssoftware auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte übernommene Textpassagen oder sonstige Quellen hin überprüft werden. (3) Prüflinge, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stören, können von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. (4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 17 Bestehen der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle in der Prüfungsordnung genannten Prüfungen bestanden und damit die geforderten Leistungspunkte erworben und mindestens ein Drittel der in den Modulhandbüchern und fachspezifischen Prüfungsordnungen vorgesehenen Leistungspunkte an der Hochschule erworben wurden. (2) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung einschließlich aller zulässigen Wiederholungen mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde. § 18 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Anderweitig erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen oder Studienangeboten einer Hochschule werden anerkannt, soweit keine wesentlichen Unterschiede zu den vermittelten Kompetenzen des entsprechenden Studiums an der Hochschule Bremen bestehen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen anerkannt. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (2) Einschlägige praktische Studiensemester oder Praxisphasen (§ 6 Absatz 1) werden anerkannt. (3) Werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Leistungen nach Absatz 1 anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden grundsätzlich nur dann übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule Bremen und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. In der fachspezifischen Prüfungsordnung kann abweichend geregelt werden, dass die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel1 übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen werden. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (5) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 und 2 ist im Zeugnis auszuweisen. (6) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen oder Fachvertretern, der Prüfungsausschuss. (7) Die Ablehnung einer Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 ist in einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu begründen. Wird die Ablehnung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Abhilfe. Hilft der Prüfungsausschuss nicht ab, entscheidet die Rektorin oder der Rektor. (8) Einzelheiten zu Grundsätzen und Verfahren der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind im Leitfaden für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen beschrieben. Fußnoten 1 Anwendung entsprechend Nummer 3 Absatz 1 der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 i. d. F. vom 12.09.2013 in der jeweils gültigen Fassung). § 18a Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen (1) Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen, die keine wesentlichen Unterschiede zu den in den Studiengängen der Hochschule Bremen erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind anzurechnen. Dabei dürfen insgesamt höchstens 50 % der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte angerechnet werden. (2) Noten für außerhalb des Hochschulwesens erworbene, angerechnete Kompetenzen werden nicht übernommen und nicht in die Gesamtnotenberechnung einbezogen. Angerechnete Prüfungsleistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (4) Die Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichs erworbener Kompetenzen und Fähigkeiten ist nur möglich, solange die zu ersetzende Studien- oder Prüfungsleistung an der Hochschule Bremen noch nicht angetreten und bewertet wurde. (5) Über die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen oder Fachvertretern, der Prüfungsausschuss. (6) Die Ablehnung einer Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 ist in einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu begründen. Wird die Ablehnung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Abhilfe. Hilft der Prüfungsausschuss nicht ab, entscheidet die Rektorin oder der Rektor. (7) Einzelheiten zu Grundsätzen und Verfahren der Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen auf Studien- und Prüfungsleistungen sind im Leitfaden für die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen auf Studien- und Prüfungsleistungen beschrieben. § 19 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfung nachträglich berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. (3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Masterprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. § 20 Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten (1) Wurde die Masterthesis oder gegebenenfalls das Kolloquium schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid; auf Umfang und Frist einer möglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen. Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt dem Prüfling einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (2) Hat der Prüfling die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung über seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. (3) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Abhilfe. Hilft der Prüfungsausschuss nicht ab, entscheidet der Widerspruchsausschuss der Hochschule Bremen; der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zuzuleiten. (4) Der Widerspruchsausschuss wird aus drei Professorinnen oder Professoren und zwei Studierenden gebildet, die der Akademische Senat wählt. Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. (5) Der Widerspruchsauschuss entscheidet nach Anhörung der Beteiligten unverzüglich über einen Widerspruch. (6) Der geprüften Person wird auf Antrag nach der Bewertung der Prüfung Einsicht in ihre schriftliche Prüfungsarbeit gewährt, sofern diese nicht zuvor herausgegeben wurde. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsleistung oder eines Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss gestellt werden. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. § 21 Zeugnis der Masterprüfung und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben: 1. die Note der Masterthesis und gegebenenfalls des Kolloquiums, 2. das Thema der Masterthesis, 3. die in den Modulprüfungen erzielten Noten und Leistungspunkte, 4. gegebenenfalls die Noten der studierten Wahlmodule, 5. die erreichten Leistungspunkte, 6. die Gesamtnote der Masterprüfung, 7. gegebenenfalls absolvierte Praxisphasen, praktische Studiensemester oder Auslandssemester. Zusätzlich weist das Zeugnis die ECTS-Einstufungstabelle der Gesamtnote der Masterprüfung aus. Zu diesem Zweck werden die im jeweiligen Masterstudiengang vergebenen Gesamtnoten der Masterprüfung aus den vergangenen zwei Studienjahren erfasst und ihre zahlenmäßige sowie ihre prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 13 Absätze 3 und 4 ermittelt und in einer Tabelle (ECTS-Einstufungstabelle) dargestellt. Liegt innerhalb des Zweijahreszeitraums eine Gesamtzahl von weniger als 50 Absolventinnen oder Absolventen vor, sind weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen. (2) Die Noten der während des Auslandsstudiums erbrachten Prüfungsleistungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 3 Satz 2 bis 4 bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ersatzweise von der Dekanin oder dem Dekan beziehungsweise deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. Eine Abschrift des Zeugnisses und der Masterurkunde werden auf Wunsch der oder des Studierenden auch in englischer Sprache ausgestellt. (3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. (4) Für die Mastergrade sind folgende Bezeichnungen ohne weitere Zusätze zu verwenden: 1. Master of Arts, abgekürzt M. A., bei Studiengängen der Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaft, Kunst und Kunstwissenschaft sowie im Fach Architektur, 2. Master of Science, abgekürzt M. Sc., bei Studiengängen der Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, 3. Master of Engineering, abgekürzt M. Eng., oder Master of Science, abgekürzt M. Sc., bei Studiengängen der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften, 4. Master of Arts, abgekürzt M. A., oder Master of Science, abgekürzt M. Sc., bei Studiengängen der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften, 5. Master of Laws, abgekürzt LL. M., bei Studiengängen der Fächergruppe Rechtswissenschaften. Bei integrierten Studiengängen richtet sich die Gradbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. Fachliche Zusätze zu den Gradbezeichnungen sind ausgeschlossen. Für weiterbildende Masterstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den genannten Bezeichnungen abweichen. Abschnitt IV Prüfende und Prüfungsorgane § 22 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Prüfungen bildet die Fakultät, welcher der Studiengang zugeordnet ist, einen Prüfungsausschuss. Ist die Fakultät in Abteilungen gegliedert, wird der Prüfungsausschuss von der Abteilung gebildet, welcher der Studiengang zugeordnet ist. Ein Prüfungsausschuss kann für mehrere Studiengänge einer Fakultät eingerichtet werden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. drei Professorinnen oder Professoren, 2. einem Studierenden der jeweiligen Fakultät bzw. Abteilung, 3. einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme. Die Mitglieder nach Nummer 1 und ihre Stellvertretungen werden für die Dauer von drei Jahren, das Mitglied nach Nummer 2 und seine Stellvertretung für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fakultäts- bzw. Abteilungsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die Beteiligung von Lehrkräften für besondere Aufgaben vorsehen; die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren müssen über die Mehrheit der Stimmen verfügen. (3) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus der Fakultät oder aus der Studierendenschaft der Hochschule aus, endet auch die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. Für ausscheidende Mitglieder und Stellvertretungen sind unverzüglich Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu wählen. (4) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 1 zur oder zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie oder er wird hierbei von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und von der Verwaltung der Hochschule unterstützt. Die Prüfungsakten der Studierenden führt das Immatrikulations- und Prüfungsamt. Es verfasst in Abstimmung mit dem Mitglied nach Satz 1 die notwendigen Bescheide und Verfügungen und besorgt deren Bekanntgabe. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Duldet eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub, entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden. (6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu führen. Ein Protokoll muss Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. (7) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig. Der Prüfungsausschuss beschließt abschließend insbesondere über - die Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen, - die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und Fähigkeiten, - die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, - die Festsetzung von Prüfungsterminen, - die Ausgabe und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Masterthesis, - die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, - das Bestehen und Nichtbestehen der Masterprüfung und die erzielte Gesamtnote sowie - die Ungültigkeit der Masterprüfung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitz übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen. Der Prüfungsausschuss dokumentiert die Übertragung. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen einschließlich der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen. (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. § 23 Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Für die Masterthesis und ggf. das Kolloquium zur Masterthesis sowie für Prüfungen nach § 14 Absatz 5 Satz 1 bestellt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende Prüfende. Prüfende bei Modulprüfungen und deren Wiederholungen sind in der Regel die Lehrenden, in deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss. (2) Zu Prüfenden können alle bestellt werden, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftler außerhalb der Hochschule an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (3) Der Prüfling kann für die Masterthesis Prüfende vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Die oder der vorgeschlagene Prüfende kann die Übernahme der Prüfung bis zur Bestellung durch den Prüfungsausschuss ablehnen; der Prüfungsausschuss entscheidet abschließend. Wird der Vorschlag des Prüflings vom Prüfungsausschuss abgelehnt, kann der Prüfling je einmal erneut eine Prüfende oder einen Prüfenden vorschlagen. (4) Wird die unparteiische Amtsausübung einer oder eines Prüfenden in Frage gestellt, ist dies schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begründen. Der Prüfungsausschuss entscheidet. (5) Die prüfenden Personen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (6) Wird eine Masterthesis im Rahmen eines Projekts der Praxis erstellt, kann die externe Betreuerin oder der externe Betreuer des Projekts mit Zustimmung des Prüflings durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses als Beisitzerin oder Beisitzer zum Kolloquium zur Masterthesis zugelassen werden. Die Beisitzerin oder der Beisitzer hat Fragerecht. Beisitzerinnen und Beisitzer sind vor der Prüfung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Abschnitt V Schlussbestimmungen § 24 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122), der zuletzt durch Ordnung vom 3. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 249) geändert wurde, zusammen mit den entgegenstehenden Bestimmungen der fachspezifischen Teile der Masterprüfungsordnungen außer Kraft. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. (2) Die Neuregelungen in § 4 Absatz 1 und in § 5 Absatz 2 treten mit der Maßgabe in Kraft, dass die entgegenstehenden Bestimmungen in den fachspezifischen Teilen der Masterprüfungsordnungen bis zum Ende des Sommersemesters 2024/2025 durch konforme Bestimmungen ersetzt werden müssen. (3) Die Regelung nach Anlage 4 Nummer 3 in der Fassung der Änderungsordnung vom 3. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 249) „Zusätzlicher Prüfungsversuch bei Nichtbestehen“ tritt zum Ende des Wintersemesters 2023/2024 außer Kraft. Anlagen: Anlage 1: Zeugnis und Urkunde Anlage 2: Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums Anlage 3: Diploma Supplement Anlage 1 Anlage 1: Zeugnis und Urkunde Anlage 2 Anlage 2: Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums Diese Anlage regelt - die Durchführung von praktischen Studiensemestern und Praxisphasen im In- und Ausland und - die Durchführung von theoretischen Studiensemestern im Ausland (integriertes Auslandsstudium). Für gegenüber einem praktischen Studiensemester verkürzte Praxisphasen gelten die Bestimmungen zu Ziffern 1. und 3. dieser Anlage entsprechend. 1. Organisatorische und rechtliche Grundsätze für praktische Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium 1.1. Das praktische Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium sind in das Studium integrierte Ausbildungsabschnitte. 1.2. Während eines praktischen Studiensemesters und während eines integrierten Auslandsstudiums bleiben die Studierenden an der Hochschule Bremen immatrikuliert. 1.3. Die Hochschule Bremen bemüht sich, für praktische und theoretische Studiensemester im Ausland geeignete Kooperationen mit ausländischen Partnern und Partnerhochschulen aufzubauen und ausreichend Studienplätze für alle Studierenden anzubieten, die gemäß Studienplan ein integriertes Auslandsstudium durchlaufen werden. Die Studierenden sollen Vorschläge hinsichtlich der Praxisbetriebe bzw. Hochschulen machen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zuweisung der Studien- und Arbeitsplätze. Die Entscheidung soll die Vorschläge und Interessen der Studierenden berücksichtigen. 1.4. Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb einer vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist eine Ausbildungsstelle für ein praktisches Studiensemester im Inland bzw. im Ausland nachzuweisen. Die Fakultäten beraten sie dabei. Der Prüfungsausschuss überprüft die Ausbildungsstellen in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. Kann eine Studentin oder ein Student keinen Ausbildungsplatz nachweisen, so sind von der zuständigen Fakultät geeignete Lösungen vorzuschlagen. In begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Praxisstelle nicht zur Verfügung steht, wird das praktische Studiensemester durch gleichwertige Praxisprojekte oder Praxisphasen mit entsprechender Dauer ersetzt. 1.5. Praktische Studiensemester und ein integriertes Auslandsstudium können durch Lehrveranstaltungen begleitet werden. Sie werden durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer betreut. Gegenstand begleitender Lehrveranstaltungen ist in der Regel - eine Einführung in die Zielsetzung und Org

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.