Sachsen

Sächsische Kommunalprüfungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12143. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 12, S. 604 Fsn-Nr.: 230-1.9 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

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ist. § 19 Sonstige Aufgaben (1) Prüfungen nach § 96a Absatz 1 Nummer 11 und nach § 106 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung können ohne besonderen Auftrag des Gemeinderats durchgeführt werden. (2) Ist die Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, sollen die Betätigungsprüfung nach § 106 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und die Unternehmensprüfung nach § 96a Absatz 1 Nummer 11 der Sächsischen Gemeindeordnung nach § 6 durchgeführt werden.19 Abschnitt 3 Prüfung Programmeinsatz § 20 Umfang der Prüfung (1) Es ist zu prüfen, ob die Zulassung nach § 87 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung vorliegt und darüber hinaus die Programme unter Berücksichtigung der besonderen Einsatzbedingungen vor Ort hinsichtlich der Programmdokumentation, der Erfassung, Eingabe, Verarbeitung, Speicherung und Ausgabe der Daten sowie der Sicherung der Programme und der gespeicherten Daten den Anforderungen des § 6 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung entsprechen. (2) 1Die Prüfung der Programme ist in der Regel mit den dafür geeigneten besonderen Verfahren so zu vertiefen, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob sie den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. 2Eine Prüfung allein anhand der Ergebnisse der Programmanwendung in laufenden Fällen genügt nur, wenn diese Feststellung auch schon dabei möglich ist.20 Abschnitt 4 Kosten § 21 Kosten der Prüfung 1Die Kosten der örtlichen Prüfung nach den §§ 104 und 106 der Sächsischen Gemeindeordnung tragen die Gemeinden, die geprüft worden sind. 2Die Kosten der örtlichen Prüfung der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen und bei Dritten nach den §§ 105 und 106 der Sächsischen Gemeindeordnung trägt die Gemeinde, die die Prüfung veranlasst hat oder in deren Interesse die Prüfung vorgenommen worden ist. 3Werden auf einen Zweckverband nach § 58 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet, trägt der Zweckverband die Kosten der örtlichen Prüfung nach den §§ 105 und 106 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie der Jahresabschlussprüfung nach § 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung. 4Die Kosten der Jahresabschlussprüfung nach § 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung trägt der geprüfte Eigenbetrieb.21 Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 22 Prüfung der Eröffnungsbilanz Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß. § 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 25. Oktober 2011 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig 1 Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 3 § 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 4 § 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 5 § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 6 § 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 7 § 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 8 § 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 9 § 8 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 10 § 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 11 § 10 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 12 § 11 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 13 § 12 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 14 § 13 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 15 Überschrift zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 16 § 14 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 17 § 15 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 18 § 17 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 19 § 19 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 20 § 20 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194) 21 § 21 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 194)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.