Bremen

Gesetz zu dem Dritten Medienänderungsstaatsvertrag

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Quellenkennung: 189855. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten01.07.2023 Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 119 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Dritten Medienänderungsstaatsvertrag vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 119)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten01.07.2023 Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 119 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Dritten Medienänderungsstaatsvertrag vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 119)" juris-Abkürzung: Medien3ÄndStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 28.02.2023 Gültig ab: 17.03.2023 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2023, 119 Gliederungs-Nr: - Gesetz zu dem Dritten Medienänderungsstaatsvertrag Vom 28. Februar 2023 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Gesetz zur Zustimmung zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag Dem am 20. Oktober 2022 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Dritten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes [Änderungsanweisungen zum Bremischen Landesmediengesetz] Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Dritte Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.1) Fußnoten 1) [Gemäß Bekanntmachung vom 12. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 487) ist der Staatsvertrag am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.] Anlage: Dritter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag] Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Medienstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsfristen maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2023 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.