Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 34 vom 07.10.2025, Seiten 561 – 564, Größe: 90 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-07

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561 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 34 DIENSTAG, DEN 7. OKTOBER 2025 Tag Inhalt Seite 19. 9. 2025 Vierundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561 25. 9. 2025 Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . 562 9240-3 30. 9. 2025 Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die elektronische Aktenführung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in Straf- und Bußgeldverfahren und in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz) . . . . . . . . . 563 3120-20 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Vierundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf Vom 19. September 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 Sonntagsöffnung am 2. November 2025 (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltung „Kultur – Lagom: schwedische Gemütlichkeit“. (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77. §2 Schlussvorschrift Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt. Hamburg, den 19. September 2025. Das Bezirksamt Bergedorf 562 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 34 Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr Vom 25. September 2025 Auf Grund von § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförde- rungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 27), und § 2 Absatz 11 der Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am 14. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 162), wird verordnet: §1 4. einem Preisabschlag oder Preisaufschlag nach Satz 1, Erprobungszeitraum 5. einem Aufrunden des ermittelten Fahrpreises auf den nächsten vollen Eurobetrag und Die Erprobung der Festpreismodelle erfolgt über einen Zeitraum von 24 Monaten vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 6. etwaige anfallende Zuschläge nach § 2 Absätze 6 und 6a der 2027. Taxenordnung. §2 (3) Vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027 können den Fahrgästen neben dem in Absatz 1 beschriebenen Fest- Teilnahme und Voraussetzungen preis zusätzlich weitere Festpreise mit einem Preisaufschlag An der Erprobung können alle in Hamburg ansässigen von bis zu 50 v. H. für besondere Dienstleistungen im unmit- Taxenunternehmen teilnehmen, die an einen an der Erpro- telbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Taxenfahrt, die bung teilnehmenden Fahrtenvermittler angeschlossen sind über die bloße Beförderung als solche hinausgehen, angeboten und die Festpreisfahrten auf Bestellung über diese Vermittler werden. Die an der Erprobung teilnehmenden Vermittler durchführen. Die Fahrtenvermittler haben die Teilnahme haben der zuständigen Behörde den Inhalt sowie den Preis der im Auftrag der Taxenunternehmen der zuständigen Behörde besonderen Leistung in Textform an das Funktionspostfach in Textform über das Funktionspostfach taxentarife@bvm. taxentarife@bvm.hamburg.de anzuzeigen. Die Mehrleistun- hamburg.de anzuzeigen und die Festlegungen und Vorausset- gen nach Satz 1 können angeboten werden, soweit die zustän- zungen einzuhalten. dige Behörde nicht innerhalb einer Woche widerspricht. §3 §4 Festpreisbildung Fahrgastinformation und Streckenberechnung (1) Der Festpreis ergibt sich aus den in § 2 der Taxen­ ordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beför- Gegenüber dem Fahrgast ist anzugeben, für welche der in derungsentgelten und ist aus den folgenden Preisbestandteilen § 3 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Strecken Festpreise ange- zu bilden: boten werden. Die Vermittler können den Fahrgästen neben den Festpreisen auch die Fahrt mit der Preisermittlung durch 1. Dem Grundpreis, das Taxameter anbieten. Die Streckenlänge ist mit gängigen 2. dem Kilometerpreis für die kürzeste oder verkehrs- oder Entfernungsrechnern zu ermitteln und als Grundlage für die preisgünstigste Strecke, Berechnung des Streckenpreises heranzuziehen. 3. einem Preisaufschlag von 12 vom Hundert (v. H.) auf die aus dem Grund- und Kilometerpreis berechnete Preissumme §5 für die durchschnittliche verkehrsbedingte Wartezeit, Anbieten von Festpreisen und Zahlungsweise 4. einem Aufrunden des ermittelten Fahrpreises auf den nächsten vollen Eurobetrag und Festpreise für bestellte Fahrten können den Fahrgästen ausschließlich von den teilnehmenden Vermittlern angeboten 5. etwaige anfallende Zuschläge nach § 2 Absätze 6 und 6a der werden. Die Bezahlung des Fahrpreises ist sowohl bargeldlos Taxenordnung. als auch mit Bargeld möglich. (2) Für bestellte Taxenfahrten kann auf den in Absatz 1 beschriebenen Festpreis §6 1. vom 15. Oktober 2025 bis zum 14. Februar 2026 ein Preis- Bestätigung des Festpreises gegenüber dem Fahrgast aufschlag von bis zu 20 v. H. und Den Fahrgästen ist der Festpreis vor Fahrtantritt verbind- 2. vom 15. Februar 2026 bis zum 14. Juni 2026 ein Preis­ lich zu bestätigen. Die Bestätigung kann insbesondere in elek- abschlag oder ein Preisaufschlag von bis zu 20 v. H. tronischer Form erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, dann (Tarifkorridore) angeboten werden. Der Festpreis ist bei An­­ ist der Festpreis von der Fahrerin oder dem Fahrer vor Fahrt- wendung der Tarifkorridore aus den folgenden Preisbestand- antritt gegenüber dem Fahrgast zu bestätigen. teilen zu bilden: 1. Dem Grundpreis, §7 2. dem Kilometerpreis für die kürzeste oder verkehrs- oder Dokumentation der Festpreise preisgünstigste Strecke, Der Festpreis ist in den Fahrpreisanzeiger einzugeben oder 3. einem Preisaufschlag von 12 v. H. auf die aus dem Grund- automatisiert zu übertragen und über die Datensigniereinheit und Kilometerpreis berechnete Preissumme für die durch- gesichert zu erfassen, zu speichern und revisionssicher zu schnittliche verkehrsbedingte Wartezeit, dokumentieren. Ist eine automatisierte Übertragung an den HmbGVBl. Nr. 34 Dienstag, den 7. Oktober 2025 563 Fahrpreisanzeiger nicht möglich, kann diese auch an die in 3. die Preise einheitlich und ordnungsgemäß gebildet werden dem Fahrzeug verbaute Datensigniereinheit erfolgen. und die Ordnung des Verkehrsmarkts sichergestellt ist, 4. die Fahrpreiseingaben in den Fahrpreisanzeigern durch §8 Fahrerinnen und Fahrer ordnungsgemäß erfolgen und ob Evaluation, wissenschaftliche Begleitung und Beirat eine automatisierte Übertragung möglich und praxistaug- lich ist, Die Festpreismodelle sind zu evaluieren. Vertreterinnen und Vertreter des Taxengewerbes werden über einen Beirat 5. ein Preisaufschlag für besondere Dienstleistungen genutzt beteiligt. und von den Fahrgästen angenommen wird, welche beson- deren Leistungen hier relevant sind, ob dadurch die Wett- §9 bewerbs- und Innovationsfähigkeit des Taxengewerbes Dokumentation durch die Fahrtenvermittler gestärkt wird, ob ein fairer Wettbewerb zwischen den teil- nehmenden Taxenunternehmen und den Fahrtenvermitt- Durch die an der Erprobung teilnehmenden Fahrtenver- lern erfolgt und die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxen- mittler erfolgt eine begleitende und absichernde Dokumen­ gewerbes gesichert bleibt und tation. Der zuständigen Behörde werden die maßgeblichen Tourendaten für alle die Festpreisfahrten durchführenden 6. welche Auswirkungen die Tarifkorridore nach § 3 Absatz 2 Taxen digital vierteljährlich übersandt beziehungsweise bereit- auf die Nachfrage nach Taxenfahrten und auf die Umsätze gestellt. Die hierfür erforderlichen Daten und das Datenformat der Taxen haben. werden von der zuständigen Behörde vorgegeben. Auf Anfrage § 11 der zuständigen Behörde sind die Tourendaten auch für ein- zelne Unternehmen oder Fahrzeuge zu übersenden. Die nach Ausschluss aus der Erprobung § 3 Absatz 3 durchgeführten Taxenfahrten mit Festpreisen für Ein Unterschreiten des nach § 3 zu ermittelnden Fest­ besondere Dienstleistungen sind besonders kenntlich zu preises oder die fehlende Dokumentation nach § 9 führt zum machen und müssen Rückschlüsse auf die Art und den Umfang Ausschluss des betroffenen Taxenvermittlers von der Erpro- der besonderen Dienstleistung ermöglichen. bung. § 10 § 12 Ziele der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung Schlussbestimmungen Mit der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2027 soll insbesondere untersucht werden, ob außer Kraft. 1. das Anbieten von Festpreisen von den Fahrgästen genutzt (2) Die Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für wird, bestellte Fahrten im Taxenverkehr vom 27. Januar 2025 2. die Preisbildung praxistauglich ist, (HmbGVBl. S. 163) wird aufgehoben. Hamburg, den 25. September 2025. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die elektronische Aktenführung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in Straf- und Bußgeldverfahren und in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz) Vom 30. September 2025 Auf Grund von – § 32 Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 1a Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Fas- sung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geän- dert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1), in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. III 303-8), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 9), 564 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 34 – § 110a Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 1a Sätze 1 bis 3, Ab- satz 1c Sätze 1 bis 3 sowie Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Straf- vollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1, 2), – § 110a Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 1a Sätze 1, 2 und 4, Absatz 1c Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1, 2), – § 15 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (BGBl. III 312-1), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 4), – § 77b Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 9), wird verordnet: §1 a) die Einführung der elektronischen Aktenführung, Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen b) die Bestimmung der diesbezüglich geltenden organisa- nach torischen und technischen Rahmenbedingungen und c) die Zulassung der Weiterführung von in Papierform 1. § 32 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2 sowie angelegten Akten in elektronischer Form beziehungs- Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der jeweils weise von elektronisch angelegten Akten in Papierform ­geltenden Fassung, beschränkt auf bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, a) die Einführung der elektronischen Aktenführung, 4. § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur b) die Bestimmung der diesbezüglich geltenden organisa- Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung, torischen und technischen Rahmenbedingungen und beschränkt auf die Zulassung der Weiterführung von elek­ c) die Zulassung der Weiterführung von in Papierform tronisch angelegten Akten in Papierform bei Gerichten und angelegten Akten in elektronischer Form Staatsanwaltschaften, für das anwaltsgerichtliche Verfahren auch in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Satz 2 der Bundes- bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, für das anwaltsge- rechtsanwaltsordnung und richtliche Verfahren auch in Verbindung mit § 116 Absatz 1 5. § 77b Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der jeweils über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der ­geltenden Fassung, jeweils geltenden Fassung 2. § 110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2, werden auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Absatz 1c Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Strafvoll- ­weiter übertragen. zugsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, §2 3. § 110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2, Absatz 1c Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes Die Weiterübertragungsverordnung-elektronische Akten- über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fas- führung Strafjustiz vom 3. September 2024 (HmbGVBl. S. 197, sung, beschränkt auf 199) wird aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 30. September 2025. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.