Brandenburg

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung - BbgPLV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: verordnungen/bbgplv. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung - BbgPLV) vom 28. August 2018 (GVBl.II/18, [Nr. 56]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 21])

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eit an. Erfolgte vor dem 9. April 2009 die Verleihung eines Amtes vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Verleihung des Amtes an. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgelegte Probezeit hinaus geleistet worden sind, sind anzurechnen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen sowie die Zeit des Zivildienstes als laufbahnrechtliche Dienstzeiten. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten: die Zeit eines Urlaubs, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden erteilt oder unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge erteilt wurde, in den übrigen Fällen einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren, die Zeit eines Urlaubs nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes; dabei wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr zugrunde gelegt, insgesamt höchstens bis zu drei Jahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Zeiten, die nach dem Bestehen einer Laufbahnprüfung in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind, sollen auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretenden Gründen unterblieben ist, die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind. (5) Zeiten in einem hauptberuflichen kommunalen Wahlbeamtenverhältnis, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung geleistet worden sind, können auf die laufbahnrechtliche Dienstzeit angerechnet werden. Einzelnorm § 23 Nachteilsausgleich (1) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch eine Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit nach § 24 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung oder Pflege oder Abschluss der im Anschluss an die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Als Ausgleich können je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens drei Jahre angerechnet werden. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger kann die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet werden. (2) Für den Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie gleichgestellte Zeiten, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 641) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Vornahme eines Ausgleichs beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Einzelnorm § 24 Menschen mit Behinderung (1) Von Menschen mit Behinderung darf bei der Übertragung höherbewerteter Dienstposten und einer Beförderung nur die hierfür notwendige körperliche Eignung verlangt werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. (2) Bei der Beurteilung der Leistung von Menschen mit Behinderung ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen. Einzelnorm § 25 Übergangsregelungen (1) Ausschreibungen nach § 12 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 30. Januar 2006, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannt gegeben wurden, bleiben von der Neuregelung in § 15 unberührt. (2) Festgelegte und bereits laufende Erprobungszeiten nach § 10 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 30. Januar 2006 bleiben von der Neuregelung in § 16 unberührt. Einzelnorm § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung der Polizei vom 30. Januar 2006 (GVBl. II S. 18), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2015 (GVBl. II Nr. 16) geändert worden ist, außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 28. August 2018 Der Minister des Innern und für Kommunales Karl-Heinz Schröter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.