Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) an der Universität Bremen

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.04.2026 Inkrafttreten01.10.2026 Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 444 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 29. April 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 444)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.04.2026 Inkrafttreten01.10.2026 Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 444 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) an der Universität Bremen vom 29. April 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 444)" juris-Abkürzung: InfBacfPO BR 2026 Ausfertigungsdatum: 29.04.2026 Gültig ab: 01.10.2026 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2026, 444 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) an der Universität Bremen Vom 29. April 2026 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 3 (Mathematik/Informatik) hat auf seiner Sitzung am 29. April 2026 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 382), folgende Prüfungsordnung beschlossen. Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen (AT BPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Informatik“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad Bachelor of Science (abgekürzt B.Sc.) verliehen. Wird die Studienrichtung „Duales Studium Informatik“ gemäß Anlage 4 oder die Studienrichtung „Praxisintegriertes Duales Studium Informatik“ gemäß Anlage 5 absolviert, so wird die jeweilige Studienrichtung im Zeugnis ausgewiesen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Bachelorstudiengang „Informatik“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO umfasst 21 CP. Leistungspunkte in diesem Bereich sind in den Angeboten der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen oder in den noch nicht absolvierten Angeboten des Fachs Informatik oder des Fachbereichs zu erbringen. (2) Das Studium gliedert sich wie folgt in die Abschnitte: a) Bachelorarbeit (Bachelor‘s Thesis) im Umfang von 12 CP inklusive eines Kolloquiums; b) Grundlagen (Foundations) mit Pflichtmodulen (Compulsory Modules) im Umfang von 102 CP sowie mit Wahlpflichtmodulen (Compulsory Elective Modules) im Umfang von 6 CP; c) Aufbau (Intermediate Level) mit Pflichtmodulen (Compulsory Modules) im Umfang von 24 CP; d) Projekt (Project) mit einem Pflichtmodul (Compulsory Module) im Umfang von 15 CP; e) General Studies-Bereich (General Studies Area) mit Wahlangeboten (Elective Area) im Umfang von 21 CP. Studierende wählen aus den Angeboten der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen oder aus Angeboten des Fachs Informatik oder des Fachbereichs aus. In diesem Wahlbereich können zwei Module oder Lehrveranstaltungen mehr als nötig absolviert werden, es fließen jedoch ausschließlich Leistungspunkte im Umfang von 21 CP gemäß § 5 Absatz 3 AT BPO in die Bachelorprüfung ein. Darüber hinaus können Leistungen aus einem absolvierten freiwilligen Praktikum mit bis zu 6 CP in den General Studies anerkannt werden, wenn das Praktikum relevante Bezüge zum Studiengang aufweist. Die Anerkennung erfolgt durch den Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer Bestätigung durch die Praktikumsstelle sowie einem von der oder dem Studierenden zu verfassenden Praktikumsbericht. Leistungen im General Studies-Bereich können benotet oder unbenotet sein. Studierende können angeben, ob benotete Leistungen aus dem General Studies-Bereich in die Gesamtnotenberechnung einfließen oder diese lediglich als bestandene (unbenotete) Leistungen ausgewiesen werden sollen. (3) Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflicht- und Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Das Studium erlaubt ein fakultatives Auslandssemester, dessen Durchführung für das 4. Semester empfohlen wird. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium) (1) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) umfasst die Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP inklusive eines Kolloquiums gemäß den Vorgaben im AT BPO. (2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium) ist der Nachweis von mindestens 120 CP. Folgende Leistungen müssen darunter erbracht worden sein: - Mathematik 1, - Theoretische Informatik 1, - Programmiergrundlagen, - Algorithmen und Datenstrukturen, - Software- und Datenbank-Grundlagen, - Softwareprojekt. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. (6) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 8 CP und das Kolloquium mit 4 CP in die gemeinsame Note ein. § 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Das Modul Bachelorarbeit wird mit 24 CP gewichtet, was einer doppelten Gewichtung entspricht. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2026 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2026/27 erstmals im Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium im Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) vor dem Wintersemester 2026/27 begonnen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag ist bis zum 15. November 2026 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. (3) Die Prüfungsordnung vom 3. Juni 2020 tritt zum 30. September 2030 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2030 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Anlagen: Anlage 1: Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Informatik“ Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Anlage 4: Regelungen für Studierende mit Studienrichtung „Duales Studium Informatik“ im Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) Anlage 5: Regelungen für Studierende mit Studienrichtung „Praxisintegriertes Duales Studium Informatik“ im Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach)   Anlage 1 Anlage 1: Studienverlaufsplan des Bachelorstudiengangs „Informatik“ Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Für Studierende, die im Sommersemester beginnen, gilt ein abweichender Studienverlauf.   Grundlagen, 108 CP Aufbau, 24 CP Projekt, 15 CP General Studies- Bereich, 21 CP Bachelorarbeit, 12 CP ∑ 180 CP Pflichtmodule, 102 CP Wahlpflichtmodul, 6 CP Pflichtmodule Pflichtmodul 1. Jahr 1. Sem. IBGT-M1-2026, Mathematik 1, 9 CP IBGP-PG-2026, Programmiergrundlagen, 9 CP gemäß Anlage 2.2.2, 6 CP     gemäß § 2 Absatz 1, 6 CP   30 2. Sem. IBGT-M2-2026, Mathematik 2, 6 CP IBGPT-ADS-2026, Algorithmen und Datenstrukturen, 9 CP IBGP-SDG-2026, Software- und Datenbank-Grundlagen, 6 CP IBGP-TI1-2026, Technische Informatik 1, 9 CP           30 2. Jahr 3. Sem. IBGT-THI1-2026, Theoretische Informatik 1, 6 CP IBGP-FP-2026, Funktionale Programmierung, 6 CP IBGP-SWP-2026, Softwareprojekt, 9 CP IBGP-TI2-2026 Technische Informatik 2, 9 CP           30 4. Sem. IBGT-THI2-2026, Theoretische Informatik 2, 6 CP IBGTP-MLG-2026, Machine-Learning-Grundlagen, 9 CP IBGA-IUG-2026, Informatik und Gesellschaft, 3 CP IBGA-AIG-2026, Angewandte Informatik Grundlagen, 6 CP   IBAP-2026, Aufbau Praktische Informatik, 6 CP       30 3. Jahr 5. Sem.     IBA-2026, Aufbau Informatik, 12 CP IBPJ-2026, Bachelorprojekt, 15 CP gemäß § 2 Absatz 1, 6 CP   30 6. Sem.     IBAT-2026, Aufbau Theoretische Informatik, 6 CP gemäß § 2 Absatz 1, 9 CP IBR-2026, Modul Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium), 12 CP 30 CP: Credit Points, Sem.: Semester, inkl.: inklusive Anlage 2 Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen 2.1 Bachelorarbeit (Bachelor’s Thesis), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) IBR-2026 Modul Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium) Module Bachelor‘s Thesis (including Colloquium) P 12 MP   PL: 2 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.2 Grundlagen (Foundations), 108 CP 2.2.1 Pflichtmodule, 102 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) IBGT-M1-2026 Mathematik 1 Mathematics 1 P 9 KP   PL: 2 SL: 0 IBGP-PG-2026 Programmiergrundlagen Foundations of Programming P 9 KP   PL: 2 SL: 0 IBGT-M2-2026 Mathematik 2 Mathematics 2 P 6 MP   PL: 1 SL: 0 IBGPT-ADS-2026 Algorithmen und Datenstrukturen Algorithms and Data Structures P 9 TP Prüfungsleistung 1, 3 CP PL: 1 SL: 0 Prüfungsleistung 2, 6 CP PL: 1 SL: 0 IBGP-SDG-2026 Software- und Datenbank-Grundlagen Software and Database Foundations P 6 TP Datenbank-Grundlagen, 3 CP PL: 1 SL: 0 Software-Grundlagen, 3 CP PL: 1 SL: 0 IBGP-TI1-2026 Technische Informatik 1 Technical Computer Science 1 P 9 KP   PL: 1 SL: 1 IBGT-THI1-2026 Theoretische Informatik 1 Theoretical Computer Science 1 P 6 KP   PL: 1 SL: 1 IBGP-FP-2026 Funktionale Programmierung Functional Programming P 6 KP   PL: 2 SL: 0 IBGP-SWP-2026 Softwareprojekt Software Project P 9 MP   PL: 1 SL: 0 IBGP-TI2-2026 Technische Informatik 2 Technical Computer Science 2 P 9 KP   PL: 2 SL: 0 IBGT-THI2-2026 Theoretische Informatik 2 Theoretical Computer Science 2 P 6 MP   PL: 1 SL: 0 IBGTP-MLG-2026 Machine-Learning-Grundlagen Machine-Learning-Foundations P 9 TP Prüfungsleistung 1, 3 CP PL: 1 SL: 0 Prüfungsleistung 2, 6 CP PL: 1 SL: 0 IBGA-IUG-2026 Informatik und Gesellschaft Computer and Society P 3 KP   PL: 2 SL: 0 IBGA-AIG-2026 Angewandte Informatik Grundlagen Foundations of Applied Computer Science P 6 KP   PL: 2 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.2.2 Wahlpflichtmodul, 6 CP Es ist ein Modul zu 6 CP zu absolvieren. K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) IBGA-FI-2026 Fachinformatik Application of Computer Science WP 6 MP   PL: 1 SL: 0 DMB-MI-11 Grundlagen der Medieninformatik 1 Media Informatics 1 WP 6 TP Teilprüfung 1, 3 CP PL: 1 SL: 0 Teilprüfung 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.3 Aufbau (Intermediate Level), 24 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) IBAP-2026 Aufbau Praktische Informatik Practical Computer Science (Intermediate Level) P 6 MP   PL: 1 SL: 0 IBA-2026 Aufbau Informatik Computer Science (Intermediate Level) P 12 TP IBA-1, 6 CP PL: 1 SL: 0 IBA-2, 6 CP PL: 1 SL: 0 IBAT-2026 Aufbau Theoretische Informatik Theoretical Computer Science (Intermediate Level) P 6 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.4 Projekt (Project), 15 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) IBPJ-2026 Bachelorprojekt Bachelor Project P 15 TP Studienleistung, 12 CP PL: 0 SL: 1 Prüfungsleistung, 3 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 3 Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Über die § 8 und § 9 AT BPO genannten Prüfungsformen hinaus sind die folgenden Prüfungsformen üblich: - Fachgespräch: mündliche Prüfung mit einer Dauer von 10 bis 30 Minuten. - Projektarbeit als weitere Variante einer Portfolio-Prüfung gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO: Kombination aus Beiträgen zur Projektorganisation, zur Entwurfsdiskussion, zum Projektergebnis, zur Projektdokumentation und zur Projektpräsentation. - Übungsaufgaben: Bearbeitung in Form eines Portfolios gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO. - Bonusprüfungen: studienbegleitende, freiwillige Prüfungen, die sich auf die Note der Modulprüfung ausschließlich positiv auswirken können. Nicht abgelegte Bonusprüfungen haben keine negative Auswirkung auf die Modulnote. Anlage 4 Anlage 4: Regelungen für Studierende mit Studienrichtung „Duales Studium Informatik“ im Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Informatik“ mit der Studienrichtung „Duales Studium Informatik“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 8 Fachsemestern. § 2 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Anlage gilt für Studierende, die im Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) an der Universität Bremen immatrikuliert sind und parallel im Rahmen einer Ausbildung als Fachinformatikerin oder Fachinformatiker „Systemintegration“ bzw. „Anwendungsentwicklung“ den Bachelorabschluss erwerben wollen. (2) Der Antrag auf das Studium in der Studienrichtung „Duales Studium Informatik“ ist zeitgleich mit der Anmeldung zum Modul „Programmiergrundlagen“ beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Dem formlosen Antrag ist der Ausbildungsvertrag zur Fachinformatikerin oder zum Fachinformatiker „Systemintegration“ bzw. „Anwendungsentwicklung“ beizufügen. (3) Studierende, die ihren Ausbildungsvertrag vor erfolgreichem Abschluss der Ausbildung auflösen, sind verpflichtet, dies dem zuständigen Prüfungsamt mitzuteilen. Diese Studierenden wechseln in den Studienverlauf gemäß Anlage 1 der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) (im Folgenden: fachspezifische Prüfungsordnung). Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. (4) Sofern in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen enthalten sind, gelten die Vorgaben der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 3 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das „Duale Studium Informatik“ ist eine Studienrichtung im Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach), der gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO angeboten wird. (2) Die Tabelle 4.1 stellt den empfohlenen Studienverlauf in der Studienrichtung „Duales Studium Informatik“ dar. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Anlage 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt Tabelle 4.1: Studienverlaufsplan der Studienrichtung „Duales Studium Informatik“ Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Bei Studienbeginn im Sommersemester bietet sich ein abweichender Studienverlauf an.   Grundlagen, 108 CP Aufbau, 24 CP Projekt, 15 CP General Studies- Bereich, 21 CP Bachelorarbeit, 12 CP ∑ 180 CP Pflichtmodule, 102 CP Wahlpflichtmodul, 6 CP Pflichtmodule Pflichtmodul 1. Jahr 1. Sem. IBGT-M1-2026, Mathematik 1, 9 CP IBGP-PG-2026, Programmiergrundlagen, 9 CP gemäß Anlage 2.2.2, 6 CP         24 2. Sem. IBGT-M2-2026, Mathematik 2, 6 CP IBGPT-ADS-2026, Algorithmen und Datenstrukturen, 9 CP IBGP-SDG-2026, Software- und Datenbank-Grundlagen, 6 CP IBGP-TI1-2026, Technische Informatik 1, 9 CP           30 2. Jahr 3. Sem. IBGT-THI1-2026, Theoretische Informatik 1, 6 CP IBGP-SWP-2026, Softwareprojekt, 9 CP IBGP-TI2-2026 Technische Informatik 2, 9 CP           24 4. Sem. IBGT-THI2-2026, Theoretische Informatik 2, 6 CP IBGTP-MLG-2026, Machine-Learning-Grundlagen, 9 CP IBGA-IUG-2026, Informatik und Gesellschaft, 3 CP IBGA-AIG-2026, Angewandte Informatik Grundlagen, 6 CP           24 3. Jahr 5. Sem. IBGP-FP-2026, Funktionale Programmierung, 6 CP     IBPJ-2026, Bachelorprojekt, 15 CP gemäß § 2 Absatz 1, 6 CP   24 6. Sem.     IBAT-2026, Aufbau Theoretische Informatik, 6 CP IBAP-2026, Aufbau Praktische Informatik, 6 CP gemäß § 2 Absatz 1, 3 CP   18 4. Jahr 7. Sem.     IBA-2026, Aufbau Informatik, 12 CP   gemäß § 2 Absatz 1, 6 CP   18 8. Sem.         gemäß § 2 Absatz 1, 6 CP IBR-2026, Modul Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium), 12 CP 18 CP: Credit Points, Sem.: Semester, inkl.: inklusive Anlage 5 Anlage 5: Regelungen für Studierende mit Studienrichtung „Praxisintegriertes Duales Studium Informatik“ im Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) § 1 Studienumfang und Regelstudienzeit Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Informatik“ mit der Studienrichtung „Praxisintegriertes Duales Studium Informatik“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 8 Fachsemestern. § 2 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Anlage gilt für Studierende, die im Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) an der Universität Bremen immatrikuliert sind und parallel einen Arbeitsvertrag haben, der ein praxisintegriertes Duales Studium vorsieht. (2) Der Antrag auf das Studium in der Studienrichtung „Praxisintegriertes Duales Studium Informatik“ ist beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Die Antragsstellung ist in jedem Semester möglich. Dem formlosen Antrag ist der entsprechende Arbeitsvertrag beizufügen. Leistungen, die bereits im Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) erbracht wurden, werden anerkannt. (3) Studierende, die ihren Arbeitsvertrag gemäß Absatz 1 auflösen, sind verpflichtet, dies dem zuständigen Prüfungsamt mitzuteilen. Diese Studierenden wechseln in den Studienverlauf gemäß Anlage 1 der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach) (im Folgenden: fachspezifische Prüfungsordnung). Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. (4) Sofern in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen enthalten sind, gelten die Vorgaben der fachspezifischen Prüfungsordnung. § 3 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das „Praxisintegrierte Duale Studium Informatik“ ist eine Studienrichtung im Bachelorstudiengang „Informatik“ (Vollfach), der gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO angeboten wird. (2) Die Tabelle 5.1 stellt den empfohlenen Studienverlauf in der Studienrichtung „Praxisintegriertes Duales Studium Informatik“ dar. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Anlage 2 der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt. Tabelle 5.1: Studienverlaufsplan der Studienrichtung „Praxisorientiertes Duales Studium Informatik“ Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Bei Studienbeginn im Sommersemester bietet sich ein abwei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.