Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:31.01.2024 Inkrafttreten01.10.2024 Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 235 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 31. Januar 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 235)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:31.01.2024 Inkrafttreten01.10.2024 Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 235 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 31. Januar 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 235)" juris-Abkürzung: Frank/FraZwFäBacfPO BR 2024 Ausfertigungsdatum: 31.01.2024 Gültig ab: 01.10.2024 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2024, 235 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen Vom 31. Januar 2024 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 31. Januar 2024 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Fachs „Frankoromanistik/Französisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Frankoromanistik/Französisch“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad Bachelor of Arts (abgekürzt B.A.) verliehen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 AT BPO studiert. Das Studium mit Lehramtsoption wird darüber hinaus gemäß § 4 Absatz 5 studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO umfasst im Profilfach 18 CP, die teilweise in den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen bzw. in den General Studies-Angeboten des Fachbereichs 10 absolviert werden können. Im Rahmen des General Studies-Bereichs muss im Profilfach ein Praktikum absolviert werden, siehe dazu Absatz 10. (2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen. Anlage 1 stellt den Studienverlauf dar, wenn a) das Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ als Profilfach mit einem Gesamtumfang von 120 CP studiert wird, (Anlage 1.1), b) das Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ als Komplementärfach mit einem Gesamtumfang von 60 CP studiert wird (Anlage 1.2), c) das Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ mit Lehramtsoption mit einem Gesamtumfang von 72 CP studiert wird. Dieser Umfang unterteilt sich in 60 CP Fachwissenschaft zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP, je nach individueller Wahl wird zusätzlich das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP im Studienfach absolviert (Anlage 1.3). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt. (3) Das jeweilige Curriculum unterteilt sich wie im Folgenden dargestellt: a) Das Profilfach mit 120 CP gliedert sich in die folgenden Abschnitte. Die Abschnitte unterscheiden sich je nach Wahl der Vertiefungsrichtung (Vertiefungsrichtung 1: Französisch, im Folgenden: Vertiefung 1; oder Vertiefungsrichtung 2: Zweite romanische Sprache, im Folgenden: Vertiefung 2) teils inhaltlich, teils im CP-Umfang. i. Bachelorarbeit (Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 15 CP; ii. Pflichtmodule in der Vertiefung 1 im Umfang von 51 CP und in der Vertiefung 2 im Umfang von 48 CP; iii. Wahlpflichtbereiche mit dem Gesamtumfang 36 CP (Vertiefung 1) oder 39 CP (Vertiefung 2), welche sich je nach gewählter Vertiefungsrichtung unterscheiden, und zwar wie folgt: - Wahlpflichtmodule „Zweite romanische Sprache“ (GM1) im Umfang von 12 CP. In beiden Vertiefungen ist eine zweite romanische Sprache (Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch) in diesem Umfang zu studieren. In der Vertiefung 2 wird dieser Bereich um 9 CP ergänzt, also mit insgesamt 21 CP absolviert (GM1, GM2 und M). Es werden weitere Sprachkenntnisse und landeskundliche Grundlagen der zweiten romanischen Sprache erworben (siehe Anlage 1.1.2). Die im Wahlpflichtbereich „Zweite romanische Sprache“ (GM1) gewählte Sprache muss fortgesetzt werden. - Wahlpflichtmodule Fachwissenschaft im Umfang von 18 CP für beide Vertiefungsrichtungen. In diesem Bereich sind fachwissenschaftliche Module zu absolvieren. In der Vertiefung 1 wird dieser Bereich um weitere 6 CP ergänzt, also insgesamt mit 24 CP absolviert (siehe Anlage 1.1.1). iv. General Studies-Bereich gemäß Absatz 1 im Umfang von 18 CP. In beiden Vertiefungsvarianten ist ein verpflichtendes Praktikum (12 CP) zu absolvieren. b) Das Komplementärfach mit 60 CP gliedert sich in die Abschnitte: i. Pflichtmodule im Umfang von 48 CP und ii. Wahlpflichtmodule im Umfang von 12 CP. c) Das Studienfach mit Lehramtsoption gliedert sich in die Abschnitte: i. ggf. Bachelorarbeit, 12 CP (Wahlpflichtmodul), ii. Fachwissenschaft mit Pflicht- und Wahlpflichtmodulen im Umfang von 36 CP, iii. Sprachpraxis mit Pflichtmodulen im Umfang von 24 CP sowie iv. Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP. Der fachdidaktische Anteil beinhaltet einen schulpraktischen Teil (POE) und dessen wissenschaftliche Begleitung oder wissenschaftliche Vor- und Nachbereitung. (4) Die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (7) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher und französischer Sprache durchgeführt. (8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (10) Das Profilfach beinhaltet ein obligatorisches zielsprachenrelevantes oder berufsbezogenes Praktikum im Umfang von 12 CP. Dieses Praktikum kann auch im Ausland erbracht werden. (11) Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien. (12) Das Studium beinhaltet in jedem Fachzuschnitt ein mindestens dreimonatiges obligatorisches französischsprachiges Auslandsstudium. Für das Profilfach und für das Studienfach mit Lehramtsoption wird das dritte Semester, für das Komplementärfach werden das dritte oder vierte Semester für das Auslandsstudium empfohlen. Es können im Auslandsstudium erfolgreich absolvierte Module oder Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 30 CP in einem Semester für das Fach „Frankoromanistik/Französisch“ und General Studies anerkannt werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsstudiums wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können. (13) Anstelle des Auslandsstudiums kann auch ein Aufenthalt als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einem französischsprachigen Land erfolgen. (14) Der französischsprachige Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens drei Monaten kann im Komplementärfach oder beim Studium zweier fremdsprachiger Philologien in einem der beiden Fächer in maximal vier Teilabschnitten erbracht werden. Bei einem in Teilabschnitten erbrachten Auslandsaufenthalt können auch entsprechende französischsprachige Auslandsaufenthalte anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden, aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben. (15) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsstudium aussprechen und eine geeignete Ersatzleistung festlegen. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Französisch kann Prüfungssprache sein. (4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. Aufgrund der sprachlichen Lernprogression und der aufbauenden didaktischen Progression wird eine sinnvolle Reihenfolge der Module dringend empfohlen (s. Anlage 1 Studienverlaufspläne). § 6 Modul Bachelorarbeit (1) Das Modul Bachelorarbeit muss im Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ absolviert werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Es ist nicht möglich, im Komplementärfach ein Modul Bachelorarbeit zu absolvieren. Wird das Studienfach mit Lehramtsoption studiert, kann die Bachelorarbeit im Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ absolviert werden. (2) Das Modul Bachelorarbeit setzt sich wie folgt zusammen: a) im Profilfach (15 CP) aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP (unbenotet); b) im Studienfach mit Lehramtsoption (12 CP) beinhaltet das Modul die Bachelorarbeit. Der Besuch eines Begleitseminars wird empfohlen. (3) Voraussetzungen für die Anmeldung der Bachelorarbeit sind: a) Für die Anmeldung der Bachelorarbeit im Profilfach ist der Nachweis von mindestens 75 CP erforderlich. b) Für die Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach mit Lehramtsoption ist der Nachweis von mindestens 45 CP erforderlich. (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. (5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (6) Die Bachelorarbeit im Profilfach bzw. im Studienfach mit Lehramtsoption wird in deutscher oder französischer Sprache angefertigt. § 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung (1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. (2) Wird die Bachelorarbeit im Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ geschrieben, errechnet sich die Fachnote zu 20 % aus der Note der Bachelorarbeit und zu 80 % aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller übrigen Module des Fachs. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. (3) Wird die Bachelorarbeit nicht im Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ geschrieben, errechnet sich die Fachnote aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Frankoromanistik/Französisch“ ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium im Profilfach aufgenommen haben, wechseln auf Antrag in die vorliegende Ordnung. Der Antrag ist bis zum 15. November 2024 beim zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. (3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium im Komplementärfach oder im Studienfach mit Lehramtsoption aufgenommen haben, wechseln auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle in die vorliegende Ordnung, die Absätze 4 und 5 sind hierbei zu beachten. (4) Der Wechsel gemäß Absatz 3 kann bei Studierenden, die in den Modulen B3a „Aufbaumodul Sprachpraxis a“ bzw. B3b „Aufbaumodul Sprachpraxis b“ das Prüfungsverfahren eröffnet und noch nicht beendet haben, erst nach erfolgreichem Abschluss der beiden Module erfolgen. Bei der Anerkennung wird sichergestellt, dass alle erworbenen Leistungspunkte im neuen Studienprogramm anerkannt werden. (5) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium im Komplementärfach oder im Studienfach mit Lehramtsoption aufgenommen haben und das Modul B1.2 „Aufbaumodul Linguistik ,Sprache und Beruf - Grundlagen der Angewandten Linguistik‘“ absolviert oder das Prüfungsverfahren in diesem Modul eröffnet haben, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 9. Juli 2014, geändert am 25. April 2018 und berichtigt am 20. Februar 2019. (6) Die Prüfungsordnung vom 9. Juli 2014, geändert am 25. April 2018 und berichtigt am 20. Februar 2019, tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Anlage 1 Studienverlaufspläne für das Studienfach „Frankoromanistik/Französisch“ Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. 1.1 „Frankoromanistik/Französisch“ als Profilfach (120 CP) 1.1.1 Studienverlaufsplan im Profilfach „Frankoromanistik/Französisch“ in der Vertiefungsrichtung 1: Französisch (Vertiefung 1)     Pflichtmodule, 51 CP Wahlpflichtmodule Zweite romanische Sprache (GM1), 12 CP Wahlpflichtmodule Fachwissenschaft, 24 CP General Studies-Bereich, 18 CP Bachelorarbeit, 15 CP ∑ 120 CP Verlauf Studienjahr Pflichtbereich, 12 CP Wahlbereich, 6 CP Pflichtmodul 1. Jahr 1. Sem. A1, 6 CP A2, 6 CP A3.1a, 3 CP A3.1b, 3 CP A 4, 9 CP GM1-Sp oder GM1-It oder GM1-Po, 12 CP         39 2. Sem.           2. Jahr 3. Sem. B2a, 3 CP B2b, 3 CP B3.1a, 6 CP V-B, 3 CP   B1.1 oder B1.3, 6 CP P, Praktikum, 12 CP Angebote im FB 10-GS-Bereich bzw. fachergänzende Studien, 3 CP   39 4. Sem. B3.1b, 3 CP     3. Jahr 5. Sem. C4, 6 CP   C1a oder C1b oder C2.1a oder C2.1b, 18 CP   Angebote im FB 10-GS-Bereich bzw. fachergänzende Studien, 3 CP   42 6. Sem.         D-Pf, 15 CP CP: Credit Points, Sem.: Semester, bzw.: beziehungsweise 1.1.2 Studienverlaufsplan im Profilfach „Frankoromanistik/Französisch“ in der Vertiefungsrichtung 2: Zweite romanische Sprache (Vertiefung 2)     Pflichtmodule, 48 CP Wahlpflichtmodule Zweite romanische Sprache (GM1, GM2 und M), 21 CP Wahlpflichtmodule Fachwissenschaft, 18 CP General Studies-Bereich, 18 CP Bachelorarbeit, 15 CP ∑ 120 CP, Verlauf Studienjahr Pflichtbereich, 12 CP Wahlbereich, 6 CP Pflichtmodul 1. Jahr 1. Sem. A1, 6 CP A2, 6 CP A3.1a, 3 CP A3.1b, 3 CP A 4, 9 CP GM1-Sp oder GM1-It oder GM1-Po, 12 CP         39 2. Sem.           2. Jahr 3. Sem. B2a, 3 CP B2b, 3 CP B3.1a, 6 CP GM2-Sp oder GM2-It oder GM2-Po, 6 CP B1.1 oder B1.3, 6 CP P, Praktikum, 12 CP     39 4. Sem. B3.1b, 3 CP       3. Jahr 5. Sem. C4, 6 CP M-Sp oder M-It oder M-Po, 3 CP C1a oder C1b oder C2.1a oder C2.1b, 12 CP   Angebote im FB 10-GS-Bereich bzw. fachergänzende Studien, 6 CP   42   6. Sem.           D-Pf, 15 CP CP: Credit Points, Sem.: Semester, bzw.: beziehungsweise 1.2 „Frankoromanistik/Französisch“ als Komplementärfach (60 CP)     Pflichtmodule, 48 CP Wahlpflichtmodule, 12 CP ∑ 60 CP Verlauf Studienjahr 1. Jahr 1. Sem. A1, 6 CP A2, 6 CP A3.1a, 3 CP A3.1b, 3 CP A 4, 9 CP   27 2. Sem.     2. Jahr 3. Sem. B2a, 3 CP B2b, 3 CP B3.1a, 6 CP B1.1 oder B1.3, 6 CP 21 4. Sem. B3.1b, 3 CP 3. Jahr 5. Sem. C4, 6 CP C1a oder C1b oder C2.1a oder C2.1b, 6 CP 12 6. Sem.     CP: Credit Points, Sem.: Semester 1.3 „Frankoromanistik/Französisch“ als Lehramtsoption (72 CP, plus ggf. 12 CP Bachelorarbeit) Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bereich „Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen aufgeführt. Die Bachelorarbeit wird im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Die Bachelorarbeit erhöht den Studienumfang des Fachs von 72 CP auf 84 CP.                           Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics), 36 CP Sprachpraxis (Practical Language Skills), 24 CP Fachdidaktik, 12 CP Bachelorarbeit, 12 CP ∑ 72 CP Verlauf Studienjahr Pflichtmodule, 24 CP Wahlpflichtmodule Fachwissenschaft, 12 CP Pflichtmodule Pflichtmodule Wahlpflichtmodul 1. Jahr 1. Sem. A1, 6 CP A2, 6 CP A3.1a, 3 CP A3.1b, 3 CP   A 4, 9 CP     27 2. Sem.         2. Jahr 3. Sem. B2a, 3 CP B2b, 3 CP B1.1 oder B1.3, 6 CP B3.1a, 6 CP     27 4. Sem.   B3.1b, 3 CP FD 1, 6 CP   3. Jahr 5. Sem.   C1a oder C1b oder C2.1a oder C2.1b, 6 CP C4, 6 CP FD 2, 6 CP   18 (+ ggf. 12) 6. Sem.         ggf. D-L, 12 CP CP: Credit Points, Sem.: Semester; ggf.: gegebenenfalls Anlage 2 Module und Prüfungsanforderungen 2.1 Bachelorarbeit, (Bachelor Thesis) Profilfach (15 CP) und Studienfach mit Lehramtsoption (12 CP) K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) D-Pf Modul Bachelorarbeit Module Bachelor Thesis P (Profilfach) 15 TP Bachelorarbeit, 12 CP PL: 1 SL: 0 Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1 D-L Modul Bachelorarbeit Module Bachelor Thesis WP (Lehramtsoptionsfach) 12 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.2 Pflichtmodule (Compulsory Modules), 48 CP oder 51 CP (Vertiefung 1) Pflichtmodule des Profilfachs und des Komplementärfachs sowie des Studienfachs mit Lehramtsoption. K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) A1 Basismodul Linguistik Foundation Module Linguistics P 6 TP A1a, 3 CP PL: 1 SL: 1 A1b, 3 CP PL: 1 SL: 1 A2 Basismodul Literaturwissenschaft Foundation Module Literary Studies P 6 TP A2a, 3 CP PL: 1 SL: 1 A2b, 3 CP PL: 1 SL: 2 A3.1a Basismodul Landeswissenschaft a Foundation Module Area/Cultural Studies P 3 KP   PL: 1 SL: 1 A3.1b Basismodul Landeswissenschaft b Foundation Module Area/Cultural Studies P 3 KP   PL: 1 SL: 1 A4 Basismodul Sprachpraxis Foundation Language Acquisition Module P 9 MP   PL: 1 SL: 0 B2a Aufbaumodul Literaturwissenschaft a: Textanalyse Advanced Module Literary Studies: Text Analysis P 3 KP   PL: 1 SL: 1 B2b Aufbaumodul Literaturwissenschaft b (Selbststudieneinheit) Advanced Module Literary Studies (Self-study Unit) P 3 MP   PL: 0 SL: 1 B3.1a Aufbaumodul Sprachpraxis a Advanced Language Acquisition Module a P 6 KP   PL: 2 SL: 1 B3.1b Aufbaumodul Sprachpraxis b Advanced Language Acquisition Module b P 3 MP   PL: 1 SL: 0 C4 Profilmodul Sprachpraxis Profile Language Acquisition Module P 6 KP   PL: 2 SL: 1 V-B Vertiefungsmodul Fachwissenschaft In Depth Module Linguistics and Literature P (im Profilfach Vertiefung 1) 3 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.3 General Studies-Bereich, Pflichtmodul, 12 CP, Profil- und Komplementärfach Der Wahlbereich des General Studies-Bereichs im Umfang von 6 CP im Profilfach wird hier nicht ausgewiesen. K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) P Praktikum Internship P 12   MP PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.4 Wahlpflichtmodule Fachwissenschaft, (Compulsory Elective Modules) Zum CP-Umfang im jeweiligen Fachzuschnitt siehe Anlage 1. K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) B1.1 Aufbaumodul Linguistik: Kontrastive Linguistik - Französisch - Deutsch Advanced Module Linguistics: Contrastive Linguistics - French - German WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 B1.3 Aufbaumodul Linguistik: Variation und Wandel des Französischen Advanced Module Linguistics: Variation and Change in French WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 C1a Profilmodul Linguistik a: Linguistische Aspekte des Französischen Profile Module Linguistics a: Linguistic Aspects of French WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 C1b Profilmodul Linguistik b: Frankophonie - sprachliche Dimensionen Profile Module Linguistics b: Francophonie - Linguistic Dimensions WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 C2.1a Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft a: Literatur, Kultur, Medien und Theorien Profile Module Literary and Cul

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.