Sachsen

Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3103. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1996 Nr. 12, S. 237 Fsn-Nr.: 51-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. Oktober 2013

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Anerkennung der Bedingungen zur Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz (Sächsische Grundsteuer- Anerkennungsverordnung – SächsGrStAnerkVO) 1 Vom 4. Juni 1996 Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. Oktober 2013 Aufgrund von § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes ( GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird verordnet: § 1 Anerkennung des öffentlichen Benutzungszwecks (1) Die Anerkennungen nach § 4 Nr. 5 GrStG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG werden durch das Landesamt für Steuern und Finanzen erteilt. (2) In den Fällen des § 42 GrStG werden die Anerkennungen nach § 1 Abs. 1 durch die Landesdirektion Sachsen erteilt. 2 § 2 Anerkennung von Kulturgütern Die Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 GrStG werden durch die untere Denkmalschutzbehörde erteilt. 3 § 3 Verfahren der Anerkennung (1) 1In den Fällen des § 1 Abs. 1 ist der Antrag auf Anerkennung nach § 4 Nr. 5 GrStG oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Grundbesitz belegen ist. 2Das Finanzamt prüft den Antrag in tatsächlicher Hinsicht und legt ihn dem Landesamt für Steuern und Finanzen zur Entscheidung vor. 3Das Landesamt für Steuern und Finanzen entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit der für das Fachgebiet jeweils zuständigen Behörde. (2) 1In den Fällen des § 1 Abs. 2 und § 2 ist der Antrag auf Anerkennung bei der Gemeinde einzureichen, in deren Bezirk der Grundbesitz belegen ist. 2Die Gemeinde prüft den Antrag in tatsächlicher Hinsicht und legt ihn der zuständigen Behörde zur Entscheidung vor. 3Diese entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit der für das Fachgebiet jeweils zuständigen Behörde. 4 § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Dresden, den 4. Juni 1996 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt 1 Überschrift geändert durch Verordnung vom 18. September 2013 (SächsGVBl. S. 780) 2 § 1 geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 558) und durch Verordnung vom 18. September 2013 (SächsGVBl. S. 780) 3 § 2 geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 558) 4 § 3 geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 558) und durch Verordnung vom 18. September 2013 (SächsGVBl. S. 780)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.