Brandenburg

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz

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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 29. April 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 11], S.237)

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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 29. April 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 11], S.237) Auf Grund des § 58 Abs. 2 Satz 2 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) verordnet die Landesregierung: § 1 Börsenaufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium. § 2 Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes über Art und Umfang der Anzeigen von elektronischen Handelssystemen und der vorzulegenden Unterlagen wird auf das für Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.