Sachsen

Studentenwerkszuordnungsverordnung

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Quellenkennung: 21017. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 815 Fsn-Nr.: 711-4.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Zuordnung von Hochschulen zu den Studentenwerken im Freistaat Sachsen (Studentenwerkszuordnungsverordnung – StudWZVO) Vom 6. August 2024 Auf Grund des § 118 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus: § 1 Studentenwerk Chemnitz-Zwickau Dem Studentenwerk Chemnitz-Zwickau werden die folgenden Hochschulen und Staatlichen Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen zugeordnet: 1. Technische Universität Chemnitz, 2. Westsächsische Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften, 3. Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie Breitenbrunn, 4. Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie Glauchau, 5. Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie Plauen. § 2 Studentenwerk Dresden Dem Studentenwerk Dresden werden die folgenden Hochschulen und Staatlichen Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen zugeordnet: 1. Technische Universität Dresden, 2. Hochschule für Bildende Künste Dresden, 3. Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden, 4. Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften, 5. Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften, 6. Palucca Hochschule für Tanz Dresden, 7. Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie Bautzen, 8. Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie Dresden, 9. Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie Riesa. § 3 Studentenwerk Freiberg Dem Studentenwerk Freiberg werden folgende Hochschulen zugeordnet: 1. Technische Universität Bergakademie Freiberg, 2. Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften. § 4 Studentenwerk Leipzig Dem Studentenwerk Leipzig werden die folgenden Hochschulen und Staatlichen Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen zugeordnet: 1. Universität Leipzig, 2. Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig, 3. Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig, 4. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften, 5. Duale Hochschule Sachsen – Staatliche Studienakademie Leipzig. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Studentenwerkszuordnungsverordnung vom 3. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 21) außer Kraft. Dresden, den 6. August 2024 Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.